{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"I ZB 32/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 890 Abs. 1 Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortset- zungszusammenhangs festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.","text_plain":"I ZB 32/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nB E S C H L U S S \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachträglicher Leitsatz \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 890 Abs. 1 \n\nMehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel \n\nAuch für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortset-\nzungszusammenhangs festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner \ngegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte \nHandlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden. \n\nBGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06 – OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Bü-\n\nscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2006 wird auf Kosten der \n\nSchuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Mit Beschlussverfügung vom 20. Dezember 2004 untersagte das Land-\n\ngericht Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs-\n\nmittel, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungs-\nelektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer un-\nzutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen wird. \n\n2 \n\nDie Gläubigerin ließ die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 3. Januar \n\n2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin. \n\nSie drohte Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung an, ließ das Schreiben \n\nvon ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen Personalak-\n\nte. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der Verkaufsleiter der \n\nSchuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in \n\nder Werbung befassten Mitarbeiter über das Verbot und die Notwendigkeit seiner \n\nunbedingten Beachtung. \n\n3 \n\nAm 24. März 2005 erschien in einer Werbebeilage zum „Mannheimer Mor-\n\ngen“ eine Werbung der Schuldnerin für einen Fernsehapparat der Marke Panaso-\n\nnic zum Preis von 1.997 € mit dem Hinweis „Unverbindliche Preisempfehlung des \n\nHerstellers 3.499,00 €, 1.502,00 € billiger“. Diese Angabe traf nicht zu, weil der \n\nvom Hersteller empfohlene Preis nur 2.999 € betrug. Die Gläubigerin beantragte \n\ndaraufhin im April 2005 die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldne-\n\nrin. Mit Beschluss vom 14. September 2005 setzte das Landgericht gegen die \n\nSchuldnerin ein Ordnungsgeld von 7.000 € fest. \n\n4 \n\nAm 25. Juli 2005 warb die Schuldnerin in einer Anzeige im „Mannheimer \n\nMorgen“ für einen Fernsehapparat der Marke Philips. Über dem Verkaufspreis von \n\n555 € befand sich ein durchgestrichener Preis von 999,99 € mit dem Hinweis auf \n\neine Fußnote, aus der sich ergab, dass es sich dabei um die unverbindliche Preis-\n\nempfehlung des Herstellers handelte. Tatsächlich betrug der vom Hersteller emp-\n\nfohlene Preis zur fraglichen Zeit aber nur 749,99 €. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin wegen des erneuten Ver-\n\nstoßes vom 25. Juli 2005 ein Ordnungsmittel zu verhängen. Die Schuldnerin ist \n\ndem Antrag entgegengetreten. \n\nDas Landgericht Mannheim hat gegen die Schuldnerin ein weiteres Ord-\n\nnungsgeld in Höhe von 5.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben \n\nwerden kann, eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ord-\n\n7 \n\n8 \n\nnungshaft von fünf Tagen festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren An-\n\ntrag auf Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags weiter. \n\nII. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass das Landgericht wegen \n\ndes Verstoßes vom 25. Juli 2005 zu Recht ein weiteres Ordnungsmittel festgesetzt \n\nhabe. Dies sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil gegen die Vollstreckungs-\n\nschuldnerin bereits am 14. September 2005 ein Ordnungsgeld wegen einer Zuwi-\n\nderhandlung gegen dieselbe Beschlussverfügung festgesetzt worden sei. Die Ver-\n\nstöße vom 24. März und 25. Juli 2005 seien nicht als unselbständige Teilakte ei-\n\nner einheitlichen Tat zu qualifizieren. Darüber hinaus seien die mehrfachen Ver-\n\nstöße nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang als ein-\n\nheitliche Tat anzusehen, denn die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs \n\nsei nach dessen Aufgabe auf strafrechtlichem Gebiet im Rahmen der Vollstre-\n\nckung von Unterlassungstiteln nicht mehr anzuwenden. \n\n9 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde \n\nhaben keinen Erfolg. \n\n10 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dem steht die Regelung der § 574 \n\nAbs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der dort bestimmte Ausschluss \n\ngilt nur für das Verfügungsverfahren, nicht jedoch für Folgesachen (BGH, Beschl. \n\nv. 6.4.2005 – V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; Beschl. v. 6.12.2007 – I ZB 16/07, \n\nNJW 2008, 2040 Tz. 6 – Kosten eines Abwehrschreibens; BGH, Beschl. v. \n\n2.10.2008 – I ZB 111/07, Tz. 4, jeweils für das Kostenfestsetzungsverfahren; \n\nMusielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 542 Rdn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 542 \n\nRdn. 9). \n\n11 \n\n12 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\na) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Verhän-\n\ngung von Ordnungsmitteln ist in der Beschlussverfügung angedroht worden. Die \n\neinstweilige Verfügung wurde durch Zustellung im Parteibetrieb fristgerecht voll-\n\nzogen. \n\n13 \n\nb) Nicht im Streit steht, dass die Schuldnerin mit der Werbung vom 25. Juli \n\n2005 (erneut) gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat. Zu Recht hat das \n\nBeschwerdegericht angenommen, dass die beiden Verstöße nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden \n\nkönnen. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können im Zivilrecht und in der \n\nZwangsvollstreckung mehrere – auch fahrlässige – Verhaltensweisen zusammen-\n\ngefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng \n\nmiteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein \n\neinheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f. \n\n– Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 326 – Trainingsvertrag; Bornkamm in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.149 und Köhler ebd. § 12 \n\n6.4). Im Streitfall handelt es sich um zwei verschiedene, im Abstand von vier Mo-\n\nnaten veröffentlichte Werbeanzeigen für Fernsehgeräte unterschiedlicher Herstel-\n\nler. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n14 \n\nc) Ebenfalls mit Recht hat das Beschwerdegericht die beiden Anzeigen \n\nnicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang zu einer ein-\n\nheitlichen Tat zusammengefasst. Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem \n\nStrafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den \n\nBereich des Strafrechts (BGHSt 40, 138; 40, 195, 197; 41, 385, 393 ff.; 43, 149, \n\n152; 43, 312, 315) aufgegeben und der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungs-\n\ntat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt hat (BGHZ 146, 318, 324 \n\n– Trainingsvertrag), besteht keine Veranlassung, an diesem Institut für die \n\nZwangsvollstreckung festzuhalten (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO \n\n§ 12 Rdn. 6.4; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 313; Harte/Henning/Brüning, \n\nUWG, Vor § 12 Rdn. 322 f.; MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rdn. 156; Tep-\n\nlitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 35; \n\nMelullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 906, 946; Stein/Jo-\n\nnas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdn. 41; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., \n\n§ 890 Rdn. 13; Mankowski, WRP 1996, 1144, 1148; OLG Nürnberg NJW-RR \n\n1999, 723, 724; OLG Naumburg WRP 2007, 566, 569 f.; a.A. Schuschke/Wal-\n\nker/Sturhahn, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 890 Rdn. 28; \n\nZöller/Stöber aaO § 890 Rdn. 20; Musielak/Lackmann aaO § 890 Rdn. 13; vermit-\n\ntelnd Ahrens/Ahrens, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 66 Rdn. 4). Steht bei der \n\nVertragsstrafe die Vertragsauslegung im Vordergrund, mit deren Hilfe die Kriterien \n\nfür eine Zusammenfassung mehrerer Teilakte zu einer Zuwiderhandlung ermittelt \n\nwerden müssen, können in der Zwangsvollstreckung bei der Bemessung des Ord-\n\nnungsmittels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstän-\n\nde berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten \n\nVerstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als ange-\n\nmessen erachteten Sanktion zu verhängen. Insbesondere kann das Prozessge-\n\nricht bei der Bemessung in Rechnung stellen, dass der gegenüber der Unterneh-\n\nmensleitung erhobene Verschuldensvorwurf sich dann, wenn der einzelne Teilakt \n\nvon einem Mitarbeiter begangen worden ist, allein auf das Organisations- oder \n\nÜberwachungsverschulden des Unternehmens stützt. \n\n15 \n\nIm Streitfall ist auch unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt nichts \n\ngegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erinnern. Selbst wenn beide \n\nVerstöße auf das Unterlassen derselben organisatorischen Maßnahme im Ge-\n\nschäftsablauf zurückzuführen wären, könnte dies hier nicht zu einer Herabsetzung \n\ndes Ordnungsgeldes führen. Denn vor dem zweiten Verstoß, der Gegenstand des \n\nvorliegenden Verfahrens ist, hatte die Schuldnerin bereits den nach dem ersten \n\nVerstoß gestellten Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin und damit Kenntnis da-\n\nvon erhalten, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße \n\noffensichtlich nicht ausreichten. \n\n16 \n\nd) Nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht ein Verschulden \n\nder Schuldnerin bejaht hat. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, den \n\nVerstoß und damit auch das Verschulden darzulegen. Da die beanstandete Zuwi-\n\nderhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner Mitarbei-\n\nter liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen ist, hat er darzulegen, welche Maß-\n\nnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsge-\n\nbot zu verhindern (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 6.7, 6.8). \n\nIm Streitfall spricht allein der Umstand, dass erneut eine Anzeige mit einer unzu-\n\ntreffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte, dafür, dass die Schuld-\n\nnerin keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um weitere Verstö-\n\nße zuverlässig zu unterbinden. Es wäre unter diesen Umständen ihre Sache ge-\n\nwesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden gegeben sein soll. \n\n17 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2005 - 7 O 552/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2006 - 6 W 10/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-32-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-32-06","retrieved":"2026-07-10 19:08:06.312574+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-18/i-zb-32-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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