{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"1 StR 664/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 664/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 11. August 2008 im gesamten Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftli-\n\nchen Verkehr in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit \n\nder Sachrüge. Die Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafaus-\n\nspruchs. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im April 1999 von \n\nseinen Eltern die Leitung eines Immobilienmaklerunternehmens in Nürnberg. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt wurde er von seinem Vater darüber unterrichtet, dass ein \n\nGroßteil der Umsätze des Unternehmens auf Aufträgen der G. \n\nV. beruht. Allerdings hatte bereits im Jahr 1995 der zuständige \n\nMitarbeiter der G. V. , welcher für diese die Makleraufträge \n\nerteilte, die weitere Beauftragung davon abhängig gemacht, dass ein jeweils \n\nerheblicher Teil der Provisionszahlungen an ihn ausgekehrt würde. Dement-\n\nsprechend hatte dieser gesondert strafverfolgte Mitarbeiter jeweils Rechnungen \n\nüber angebliche Beratungsleistungen gestellt, welche dann vom Vater des An-\n\ngeklagten beglichen wurden. \n\n3 \n\nDiese Praxis übernahm der Angeklagte und zahlte in den Jahren 1999 \n\nbis 2003 in acht Fällen insgesamt 1.079.816 Euro an den Versicherungsmitar-\n\nbeiter. Dabei hatten im Jahr 2003 die Umsätze aus der Vermittlung von Grund-\n\nstücksverkäufen der G. V. etwa 80 Prozent der Gesamtum-\n\nsätze der Maklerfirma ausgemacht. \n\nNachdem dann der Sachverhalt bekannt wurde, machte die G. L. \n\n AG gegen den Angeklagten Forderungen in Höhe von 1.117.782 \n\nEuro wegen der vorgenannten Zahlungen geltend. Aufgrund eines am 22./ \n\n29. Juli 2004 geschlossenen Vergleichs zahlte der Angeklagte an die Lebens-\n\nversicherung 200.000 Euro und verpflichtete sich zusätzlich, weitere 100.000 \n\nEuro an die Versicherung zu zahlen, falls die Steuerbescheide bestandskräftig \n\nwerden, durch welche Vorsteuerabzug und Betriebsausgaben der Firma des \n\nAngeklagten anerkannt worden waren. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuldspruch \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nDemgegenüber kann der Strafausspruch keinen Bestand haben (§ 345 \n\nAbs. 4 StPO). Zwar hat das Landgericht aufgrund der vergleichsweisen Zahlung \n\ndes Angeklagten von 200.000 Euro an die Lebensversicherung eine Anwen-\n\ndung des § 46a StGB geprüft, diese jedoch abgelehnt, weil die Zahlung „im \n\nWege des Vergleichs zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen“ erfolgt \n\nsei, „so dass § 46a StGB keine Anwendung findet“ (UA S. 7). Diese Begrün-\n\ndung für die Ablehnung der Voraussetzungen des § 46a StGB ist aber nicht frei \n\nvon Rechtsfehlern. Zwar darf Wiedergutmachung im Sinne von § 46a StGB \n\nnicht mit dem zivilrechtlichen Schadensersatz gleichgesetzt werden, sondern es \n\nwird weiterhin ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer voraus-\n\ngesetzt (MünchKomm-StGB/Franke § 46a Rdn. 11). Die Annahme eines sol-\n\nchen kommunikativen Prozesses liegt vorliegend schon deshalb dadurch nahe, \n\ndass die Beteiligten letztlich erfolgreiche Vergleichsverhandlungen geführt ha-\n\nben. \n\n6 \n\nUnabhängig davon, ob der G. V. überhaupt ein Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen den Angeklagten zugestanden hat, liegen im Ver-\n\nhältnis zu ihr zumindest die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB vor. Der \n\nAngeklagte hat einen nicht unerheblichen Teil des in erster Linie durch den ge-\n\nsondert verfolgten ehemaligen Mitarbeiter der Versicherung verursachten \n\nSchadens ersetzt. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass er die Ver-\n\ngleichssumme aufbrachte, obgleich im selben Zeitraum der Wegfall der Aufträ-\n\nge der G. V. erhebliche Einnahmeverluste für seine Firma mit \n\nsich brachte und diese dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Auch \n\nangesichts des Umstandes, dass die Familie seinerzeit das zweite Kind erwar-\n\ntete, hat der Angeklagte durch den freiwilligen Einsatz von Vermögen seinen \n\nWillen zur Schadenswiedergutmachung dokumentiert. Unter Berücksichtigung \n\nder wirtschaftlichen Situation seiner Firma war die von ihm erbrachte Leistung \n\nauch erheblich (vgl. BGH NJW 2001, 2557, 2558 m.w.N.). Dass der Angeklagte \n\nim Verhältnis zur G. V. weniger als die Hälfte des Beste-\n\nchungsschadens ersetzt hat, ändert hieran deswegen nichts, weil der gesondert \n\nverfolgte ehemalige Mitarbeiter der Versicherung ebenfalls Schadensersatz ge-\n\nleistet hat und zudem der Angeklagte von ihm zu den Provisionszahlungen \n\nletztlich nur durch die Drohung veranlasst wurde, ansonsten würden keine Auf-\n\nträge mehr erteilt, und auch die Initiative von Anfang an von diesem Mitarbeiter \n\nausging. \n\n7 \n\n3. Die Auffassung des Landgerichts, der „vertypte Milderungsgrund“ des \n\n§ 46a StGB liege nicht vor, ist somit rechtsfehlerhaft. Der Senat kann nicht si-\n\ncher ausschließen, dass die Einzelstrafaussprüche bei Anwendung der §§ 46a, \n\n49 Abs. 1 StGB niedriger ausgefallen wären. Auch durch die von der Strafkam-\n\nmer vorgenommene allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Ver-\n\ngleichszahlungen kann hier ein Beruhen der Strafen auf dem Rechtsfehler letzt-\n\nlich nicht ausgeschlossen werden. \n\n8 \n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstraf-\n\nausspruchs nach sich. Über diese Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ist neu \n\nzu befinden, wobei das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht angesichts \n\nder Gesamtumstände, insbesondere der bisherigen Straflosigkeit des Ange-\n\nklagten, auch eine Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen haben wird, so-\n\nfern im Übrigen die Voraussetzungen des § 56 StGB gegeben sein sollten. \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/1-str-664-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/1-str-664-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:34.089121+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-17/1-str-664-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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