{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"X ZB 14/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Gehäusestruktur PatG § 73 Abs. 3 Wird Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen eingelegt, so ist für andere Entscheidungen als die Abhilfe das Patentamt nicht zuständig; das gilt auch für die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsge- such.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 14/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Patentanmeldung 10 2004 059 031.1-33 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nGehäusestruktur \n\nPatG § 73 Abs. 3 \n\nWird Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen \n\neingelegt, so ist für andere Entscheidungen als die Abhilfe das Patentamt nicht \n\nzuständig; das gilt auch für die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch. \n\nBGH, Beschl. v. 16. Dezember 2008 - X ZB 14/08 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die \n\nRichter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Senats \n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n10. April 2008 wird auf Kosten der Patentanmelderin zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n25.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das Deutsche Patent- und Marken-\n\namt die Patentanmeldung der Rechtsbeschwerdeführerin mit der Bezeichnung \n\n\"Gehäusestruktur\" zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Patentanmelderin \n\nam 31. Mai 2007 zugestellt worden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, mit \n\nSchriftsatz vom 4. Juli 2007, hat die Patentanmelderin gegen den Beschluss \n\nBeschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung \n\nder Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 2 PatG) beantragt. Mit \n\nBeschluss vom 1. August 2007 hat der Prüfer des Deutschen Patent- und Mar-\n\nkenamts der Patentanmelderin Wiedereinsetzung gewährt. Mit Verfügung vom \n\nselben Tag hat er der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundespa-\n\ntentgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Wiedereinsetzungsbe-\n\nschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben, den Antrag auf \n\nWiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\n2 \n\n3 \n\nHiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Patentanmelderin geltend macht, \n\ndas Bundespatentgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem \n\nes den unanfechtbaren Wiedereinsetzungsbeschluss aufgehoben und sich mit \n\nder materiellen Beschwerdebegründung nicht befasst habe, ist zulässig, § 100 \n\nAbs. 3 Nr. 3 PatG. \n\n4 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, denn der gerügte \n\nVerstoß liegt nicht vor. Zwar bestimmt § 123 Abs. 4 PatG, dass die Wiederein-\n\nsetzung unanfechtbar ist. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass die \n\nBindung an die gewährte Wiedereinsetzung nach der Entstehungsgeschichte \n\ndes § 123 Abs. 4 PatG nicht eintreten soll, wenn eine Vorinstanz in einem bei \n\nihr gar nicht oder nicht mehr anhängigen Verfahren fälschlich Wiedereinsetzung \n\ngewährt (Sen.Beschl. v. 15.12.1998 - X ZB 2/98, GRUR 1999, 574, 576 \n\n- Mehrfachsteuersystem). Voraussetzung für die Bindungswirkung des § 123 \n\nAbs. 4 PatG ist danach, dass die Stelle, die die Wiedereinsetzung gewährt hat, \n\nim Rahmen ihrer Zuständigkeit entschieden hat. Dies ist hier nicht der Fall. \n\n5 \n\nBei der Abhilfemöglichkeit des § 123 PatG handelt es sich um ein aus \n\nGründen der Prozessökonomie vorgeschriebenes Vorverfahren, das inhaltlich \n\nder Gegenvorstellung entspricht. Voraussetzung ist nur die Begründetheit der \n\nBeschwerde. Für das gerichtliche Verfahren ist streitig, ob das Gericht auch \n\nunzulässigen Beschwerden abhelfen darf oder gar muss (vgl. zum Meinungs-\n\nstand Lipp, NJW 2002, 1700, 1702; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozess-\n\nrecht, 15. Aufl., § 148 IV 1; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 571 Rdn. 3; \n\nMusielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rdn. 4; MünchKomm./Lipp, 3. Aufl., § 572 \n\nZPO Rdn. 7). \n\n6 \n\nDem Deutschen Patent- und Markenamt ist im Beschwerdeverfahren \n\nnach § 73 PatG nur die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde sachlich zu be-\n\nscheiden, wenn ihr ganz oder zum Teil abgeholfen wird. Wird der Beschwerde \n\nnicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht \n\nvorzulegen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 PatG). Für andere Entscheidungen als die Ab-\n\nhilfe ist nicht mehr das Deutsche Patent- und Markenamt, sondern das Bun-\n\ndespatentgericht zuständig. Auch wenn die Beschwerde nicht statthaft oder aus \n\neinem anderen Grund unzulässig ist, ist allein das Beschwerdegericht zur Ent-\n\nscheidung befugt (vgl. MünchKomm./Lipp, 3. Aufl., § 572 Rdn. 10; Stein/Jonas/ \n\nGrunsky, § 571 Rdn. 5). Das Bundespatentgericht war demnach nicht an die \n\nEntscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Wiedereinset-\n\nzung gebunden. Es hat daher zu Recht selbst über das Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch und über die Zulässigkeit der Beschwerde entschieden. \n\n7 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 109 PatG. Eine mündliche Ver-\n\nhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten. \n\nMelullis \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.04.2008 - 23 W(pat) 49/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/x-zb-14-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/x-zb-14-08","retrieved":"2026-07-10 19:09:43.007483+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-16/x-zb-14-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2008-12-16","dockets":["X ZB 14/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.12.2008 – X ZB 14/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/x-zb-14-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Gehäusestruktur PatG § 73 Abs. 3 Wird Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen eingelegt, so ist für andere Entscheidungen als die Abhilfe das Patentamt nicht zuständig; das gilt auch für die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsge- such.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Senats\n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n\n10. April 2008 wird auf Kosten der Patentanmelderin zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n25.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/123","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"123","label":"§ 123 PatG","mentions":4},{"id":"PatG/73","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"73","label":"§ 73 PatG","mentions":3},{"id":"PatG/100","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"100","label":"§ 100 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/572","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"572","label":"§ 572 ZPO","mentions":1},{"id":"PatG/109","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"109","label":"§ 109 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BPatG","court_id":null,"court_as_stated":"Bundespatentgericht","date":"2008-04-10","docket":"23 W(pat) 49/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-12-16","docket":"X ZB 14/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-12-16/x-zb-14-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/x-zb-14-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:09:43.007483+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}