{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"4 StR 559/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 559/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 gemäß \n\n§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 29. Mai 2008 \n\na) \n\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen falscher \n\nVerdächtigung verurteilt worden ist; insoweit wird \n\ndas Verfahren eingestellt und werden die Kosten \n\ndes Verfahrens der Staatskasse auferlegt, \n\nb) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurtei-\n\nlung wegen falscher Verdächtigung entfällt. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, wegen Besitzes von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen falscher Ver-\n\ndächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-\n\nchen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung kann \n\nnicht bestehen bleiben, weil ihr ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Ver-\n\nfahrenshindernis entgegensteht. \n\nAusweislich des Protokolls der Hauptverhandlung beantragte der Vertre-\n\nter der Staatsanwaltschaft, \"das Verfahren bezüglich Tatziffer II nach § 154 \n\nStPO einzustellen\". Dem entsprach die Strafkammer \"antragsgemäß\". Damit ist \n\ndurch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO), dass das Verfahren hinsichtlich \n\ndes in der unverändert zugelassenen Anklage unter der Ordnungsziffer II einzig \n\nenthaltenen Tatvorwurfs der falschen Verdächtigung vorläufig eingestellt wor-\n\nden ist. Daran ändert der Inhalt des verlesenen Vermerks über das Ergebnis \n\neines Rechtsgesprächs nichts. Denn dieser Vermerk könnte zur Auslegung des \n\nGewollten überhaupt nur herangezogen werden, wenn er bei dem Einstellungs-\n\nantrag oder -beschluss in Bezug genommen worden wäre. Das ist indes nicht \n\nder Fall. \n\nDie (vorläufige) Einstellung des Verfahrens hat ein Verfahrenshindernis \n\ngeschaffen (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 154 Rdn. 17 m.N.). Dies führt hier \n\nzur Aufhebung der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung und insoweit zur \n\nEinstellung des Verfahrens. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. \n\n2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nAuch der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Zwar führt die Teileinstellung \n\nzum Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nAngesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen \n\n[ein Jahr drei Monate, zweimal zwei Jahre, zweimal zwei Jahre drei Monate, \n\nzweimal zwei Jahre sechs Monate und zweimal zwei Jahre neun Monate] kann \n\nder Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die wegen falscher Ver-\n\ndächtigung verhängte Einzelstrafe auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe er-\n\nkannt hätte. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/4-str-559-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/4-str-559-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:31.150036+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-16/4-str-559-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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