{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"3 StR 453/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 453/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n16. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 8. Juli 2008 mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung \n\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit schwerer Körperverletzung sowie wegen Diebstahls mit Waffen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\n1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur \n\nFrage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 \n\nStGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte \n\nseit seinem 15. Lebensjahr in zunehmendem Maße Haschisch, Kokain, Heroin \n\nund Tabletten. An die dafür notwendigen finanziellen Mittel gelangte er über-\n\nwiegend durch Straftaten. Nachdem er im Jahre 2004 eine Therapie gemäß \n\n§ 35 BtMG absolviert hatte, wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. Während der Bewährungszeit konsumierte er jedoch weiterhin \n\nCannabis. Die erste verfahrensgegenständliche Tat im November 2006 beging \n\ner in der Hoffnung, Geld zu finden, um damit u. a. Heroin zu kaufen. Auch zur \n\nZeit der zweiten Tat im Februar 2007 konsumierte der Angeklagte Heroin. Bei \n\nder Strafzumessung hat das Landgericht den Drogenkonsum des Angeklagten \n\nstrafmildernd gewürdigt. Außerdem hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt, \n\ndass er unter dem ständigen Druck stand, sich Geld zur Finanzierung seiner \n\nDrogen beschaffen zu müssen, was seine Hemmschwelle zur Begehung krimi-\n\nneller Taten tendenziell herabgesetzt habe. Unter diesen Umständen liegt es \n\nnahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berau-\n\nschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung, \n\nob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gege-\n\nben sind. \n\n3 \n\nDie vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-\n\nhalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-\n\ncherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer \n\nEntziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) die Maßregel nicht mehr \n\nzwingend anzuordnen ist. Denn das Tatgericht muss das ihm nunmehr einge-\n\nräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen \n\nkenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Den bisher getroffenen \n\nFeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung je-\n\ndenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten \n\nAussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2 StGB). \n\n4 \n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung \n\nder Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat \n\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem \n\nRechtsmittelangriff ausgenommen. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es in der neuen Hauptver-\n\nhandlung der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der \n\nSenat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt mildere Einzelstrafen oder eine geringere Ge-\n\nsamtstrafe verhängt hätte. \n\n2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen \n\ndes Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift: \n\na) Die Strafkammer hat sich hinsichtlich des Raubüberfalls vom 12. Feb-\n\nruar 2007 unter anderem deswegen von der Täterschaft des Angeklagten über-\n\nzeugt, weil der Zeuge K. als Täter nicht in Betracht komme. Hierzu hat sie \n\nsich auch auf eine \"Täteranalyse des Landeskriminalamts\" gestützt. Danach \n\nmüsse es sich um \"einen strukturiert handelnden Täter gehandelt haben, der \n\nerfahren mit Einbruchs- und Raubdelikten\" sei (UA S. 22). Die Analyse be-\n\nschreibe ihn als \"Person mit Erfahrungen im Einsatz von körperlicher Gewalt, \n\nwobei Körperverletzungs- und Raubdelikte zu vermuten sind, Erfahrung bei der \n\nBegehung von Einbruchs- und Diebstahlstaten und sicherer und kontrollierter \n\nBewegung in einem fremden Objekt, fachgerechter Einsatz von Einbruchswerk-\n\nzeug, gezielter Auswahl des Stehl- und Raubgutes. Dabei wirkt die Tat nicht wie \n\neine Beschaffungskriminalität, sondern eher wie eine kontrollierte Berufsaus-\n\nübung\" (UA S. 29). Dem schließe sich die Kammer an. Die Merkmale träfen auf \n\nden Angeklagten, nicht dagegen auf den Zeugen K. zu. \n\n8 \n\nDie Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es sich ohne \n\neigene Prüfung und Bewertung dem Ergebnis der \"Täteranalyse\" angeschlos-\n\nsen hat; denn auf welchen Tatsachen und Erfahrungssätzen die Erkenntnis be-\n\nruht, dass der Täter strukturiert gehandelt habe, er erfahren in der Begehung \n\nvon Körperverletzungs-, Einbruchs- und Raubdelikten gewesen sein müsse und \n\ndie Tat nicht wie Beschaffungskriminalität, sondern wie kontrollierte Berufsaus-\n\nübung wirke, lässt sich dem Urteil ebenso wenig entnehmen wie eine eigen-\n\nständige Überzeugungsbildung des Landgerichts. Eine solche ist jedoch uner-\n\nlässlich. \n\n9 \n\nGemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme \n\ndas Gericht. Es obliegt allein ihm, die für den Urteilsspruch relevanten Tatsa-\n\nchen und Erfahrungssätze festzustellen, in ihrer Beweisbedeutung zu bewerten \n\nund sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung zu bilden. Soweit die Ermitt-\n\nlung der Tatsachen besonderer Sachkunde bedarf, über die das Gericht nicht \n\nverfügt, hat es sich diese durch einen Sachverständigen vermitteln zu lassen. \n\nGleiches gilt, soweit die Erfahrungssätze, aufgrund derer die festgestellten Tat-\n\nsachen zu bewerten sind oder die den Schluss von diesen auf andere Sachver-\n\nhalte ermöglichen, außerhalb der Sachkunde des Gerichts liegen. Hierauf ist \n\nder Sachverständigenbeweis indes beschränkt. Das Gericht verfehlt daher die \n\nihm nach § 261 StPO obliegende Aufgabe, wenn es Feststellungen und Beur-\n\nteilungen eines Sachverständigen ungeprüft und ohne eigene Bewertung des \n\nBeweisergebnisses übernimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um \n\nSchlussfolgerungen handelt, die nach den zur Anwendung zu bringenden Erfah-\n\nrungssätzen nicht zwingend sind, sondern nur Wahrscheinlichkeitsaussagen mit \n\nmehr oder weniger großer Richtigkeitsgewähr zu liefern vermögen. Ob die \n\nSchlussfolgerung aufgrund eines derartigen Erfahrungssatzes zu ziehen ist, \n\nentscheidet nur das Gericht. \n\n10 \n\nHier bedeutet dies: Darüber, ob der Raubüberfall vom 12. Februar 2007 \n\ndurch einen strukturiert handelnden Täter verübt wurde, der über Erfahrung im \n\nEinsatz körperlicher Gewalt und bei der Begehung von Diebstahls-, Einbruchs- \n\nund Raubdelikten verfügte, ob er sich sicher und kontrolliert in dem ihm frem-\n\nden Haus des Tatopfers bewegte, ob er Einbruchswerkzeug fachgerecht zum \n\nEinsatz brachte und seine Beute gezielt auswählte und ob das Tatbild eher für \n\n\"kontrollierte Berufsausübung\" als für Beschaffungskriminalität spricht, hatte \n\nausschließlich das Gericht auf der Grundlage der Bewertung der für die Beurtei-\n\nlung dieser Fragen maßgeblichen Fakten und Erfahrungssätze zu befinden. Zu \n\nderen Ermittlung hatte es sich gegebenenfalls sachverständiger Hilfe zu bedie-\n\nnen. Deren Bewertung konnte ihm dagegen nicht durch eine \"Täteranalyse\" \n\nabgenommen werden, die lediglich das Ergebnis der eigenständigen Beurtei-\n\nlung des Ermittlungsergebnisses durch Mitarbeiter einer Polizeibehörde vermit-\n\ntelt. Derartige Täteranalysen, operative Fallanalysen etc. mögen für die Ermitt-\n\nlungsarbeit der Polizei durchaus hilfreich sein. Im Strafprozess ist ihnen gegen-\n\nüber jedoch die eigenständige, unabhängige Überzeugungsbildung der Gerichte \n\nzu wahren (vgl. auch BGH NStZ 2006, 712 f.). \n\n11 \n\nIm Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis und die übrigen Beweiser-\n\nwägungen des Landgerichts kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil \n\nauf der etwaigen fehlerhaften Übernahme der Aussagen der \"Täteranalyse\" be-\n\nruht. \n\n12 \n\nb) Das Landgericht hat den Tatbestand der schweren Körperverletzung \n\n(§ 226 Abs. 1 Nr. 3 5. Alt. StGB) zu Recht bejaht. Die von der Geschädigten \n\nA. durch die Tat vom 12. Februar 2007 erlittene Agnosie (Gesichtsblindheit) \n\nstellt eine Behinderung im Sinne dieser Vorschrift dar. Aus dem Wortzusam-\n\nmenhang (\"geistige Krankheit oder Behinderung\") und der Regelung körperli-\n\ncher Behinderungen in anderen Merkmalen des Folgenkatalogs folgt, dass \n\nhierunter nur eine geistige Behinderung fällt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 226 \n\nRdn. 13; Hirsch in LK 11. Aufl. § 226 Rdn. 25 jeweils m. w. N.). Als solche ist \n\neine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der Gehirn-\n\ntätigkeit anzusehen, die nicht bereits als geistige Krankheit zu qualifizieren ist \n\n(vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 226 Rdn. 7). Diese Voraus-\n\nsetzungen sind nach den Feststellungen erfüllt, da die Geschädigte aufgrund \n\nihrer Beeinträchtigung keine Erinnerung an Personen hat und es ihr nicht mög-\n\nlich ist, Personen, auch wenn diese zum engsten persönlichen Umfeld gehören, \n\nan den Gesichtern zu erkennen. \n\n13 \n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Dezember 2008 hat dem Senat \n\nbei der Beschlussfassung vorgelegen. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/3-str-453-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/3-str-453-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:33.515281+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-16/3-str-453-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-12-16","dockets":["3 StR 453/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.12.2008 – 3 StR 453/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/3-str-453-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 8. Juli 2008 mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung\n\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":4},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/35","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"35","label":"§ 35 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2009, 284","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:06:33.515281+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}