{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"3 StR 402/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 402/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und auf Antrag des Generalbundesanwalts - zu 1. b) mit dessen Zustim-\n\nmung - am 16. Dezember 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 354 \n\nAbs. 1 analog, §§ 442, 430, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 6. Dezember 2007 wird, \n\n1. soweit es den Angeklagten A. betrifft, \n\na) im Fall II 8 der Urteilsgründe (Fall V. ) eine Freiheits- \n\nstrafe von sechs Monaten als Einzelstrafe festgesetzt, \n\nb) der Verfall von der Verfolgung ausgenommen; \n\n2. soweit es den Angeklagten G. betrifft, \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5 \n\nder Urteilsgründe (Fall D. ) verurteilt worden ist. Im Um-\n\nfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur \n\nLast; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt \n\nist. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n4. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels ins-\n\ngesamt, der Angeklagte G. die verbleibenden Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Betrugs in 14 Fällen \n\n2 \n\n3 \n\nund wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten G. hat es wegen Be-\n\ntrugs in vier Fällen eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit den Revisionen hiergegen erho-\n\nbenen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend \n\ndargelegten Gründen keinen Erfolg. Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils \n\nergibt nach der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung keine zur Aufhebung \n\nund Zurückverweisung nötigenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten. \n\n1. Angeklagter A. \n\na) Im Fall II 8 der Urteilsgründe hat es das Landgericht versäumt, eine \n\nEinzelstrafe festzusetzen. Dies beschwert den Angeklagten zwar nicht; gleich-\n\nwohl muss die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden. Der Senat \n\nsetzt deshalb in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in entspre-\n\nchender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für die Tat zum \n\nNachteil der Eheleute V. auf die sich aus dem Strafrahmen des § 263 \n\nAbs. 3 StGB ergebende Mindeststrafe von sechs Monaten fest. In Anbetracht \n\nder für alle ausgeurteilten Taten gleichermaßen geltenden Erwägungen zur \n\nStrafrahmenwahl ist auszuschließen, dass die Strafkammer im Fall II 8 von der \n\nAnnahme der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB abgesehen \n\nhätte. \n\n4 \n\nb) Das Landgericht hat der Strafzumessung bei den Versuchstaten zum \n\nNachteil der Geschädigten F. und L. (Fälle II 6 d und 7 b) jeweils den \n\nnach § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 \n\nAbs. 3 StGB zugrunde gelegt. Die Mindeststrafe beträgt danach jedoch nicht \n\nsechs Monate, wovon das Landgericht ausgegangen ist, sondern einen Monat \n\nFreiheitsstrafe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Zwar liege entgegen der Auffassung \n\ndes Generalbundesanwalts konkrete Anhaltspunkte für ein bloßes Schreibver-\n\nsehen der Strafkammer nicht vor. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass \n\ndie für diese Taten verhängten Freiheitsstrafen von einem bzw. zwei Jahren auf \n\ndem Rechtsfehler beruhen, da sich das Landgericht bei Bemessung dieser \n\nStrafen ersichtlich nicht am unteren Rand des von ihr fälschlich angenommenen \n\nStrafrahmens orientiert hat. \n\n5 \n\nc) Der Senat beschränkt schließlich mit Zustimmung des Generalbun-\n\ndesanwalts gemäß §§ 430, 442 StPO die Verfolgung der Taten auf den Straf-\n\nausspruch und nimmt Verfallsanordnungen von der Verfolgung aus. Dies ge-\n\nschieht im Hinblick darauf, dass das Landgericht in den Urteilsgründen Feststel-\n\nlungen im Sinne des § 111 i Abs. 2 StPO zu einem möglichen Auffangrechtser-\n\nwerb des Staates getroffen hat. Abgesehen davon, dass die nach § 111 i Abs. 2 \n\nStPO erforderlichen Feststellungen in die Urteilsformel aufzunehmen gewesen \n\nwären (vgl. Nack in KK 6. Aufl. § 111 i Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. \n\n§ 111 i Rdn. 9), hätten sie im vorliegenden Fall keinen Bestand, da es sich bei \n\nden ausgeurteilten Taten um sogenannte Altfälle handelt, die vor Inkrafttreten \n\nder Neufassung des § 111 i StPO am 1. Januar 2007 begangen wurden. Auf \n\ndiese sind die Regelungen des § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO nicht anwendbar \n\n(vgl. BGH NJW 2008, 1093). \n\n6 \n\n7 \n\n2. Angeklagter G. \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat im Fall II 5 der Ur-\n\nteilsgründe (Tat zum Nachteil der Eheleute D. ) das Verfahren gemäß \n\n§ 154 Abs. 2 StPO ein. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt nur zu \n\neiner entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Darüber hinaus nötigt die \n\nVerfahrenseinstellung nicht zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe. Der \n\nSenat kann angesichts der verbleibenden Taten und dem rechtsfehlerfrei fest-\n\ngestellten erheblichen Erziehungsbedarf des Angeklagten ausschließen, dass \n\ndas Landgericht die Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe wegen \n\nder Schwere der Schuld und des Vorliegens schädlicher Neigungen anders als \n\ngeschehen beurteilt oder auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/3-str-402-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/3-str-402-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:21.008237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-16/3-str-402-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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