{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"2 StR 518/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 518/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nErfurt vom 6. Mai 2008 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, \n\ndass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in \n\neiner Entziehungsanstalt zwei Jahre Freiheitsstrafe zu vollstre-\n\ncken, entfällt. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet. Es hat weiter bestimmt, dass zwei Jahre der Frei-\n\nheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revi-\n\nsion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein \n\nRechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des \n\nangefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor \n\nder Maßregel hat keinen Bestand. \n\nNach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB soll das Gericht bei Anordnung der \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe \n\nvon über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu \n\nvollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Voll-\n\nziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 \n\nAbs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des \n\nStrafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 \n\nStGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Im Hin-\n\nblick auf die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren stehen bei dem Ange-\n\nklagten für den Vorwegvollzug und die Maßregel nur drei Jahre zur Verfügung. \n\nBei der Festsetzung des Vorwegvollzugs ist die Kammer von einer Therapie-\n\ndauer von \"maximal zwei Jahren\" (UA S. 19) ausgegangen. Danach bleibt für \n\nden Vorwegvollzug noch ein Jahr. Da sich der Angeklagte in dieser Sache aber \n\nbereits seit dem 13. Oktober 2007 in Untersuchungshaft befindet und diese auf \n\ndie Freiheitsstrafe anzurechnen ist, bleibt für eine Anordnung des Vorwegvoll-\n\nzugs kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. u. a. Se-\n\nnatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08 m.w.N.). \n\n4 \n\nDa das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-\n\ngen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach \n\n§ 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-12/2-str-518-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-12/2-str-518-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:09.430738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-12/2-str-518-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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