{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"IX ZB 232/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 240 Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Be- klagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unter- brechung des Rechtsstreits nicht statt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 232/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 240 \n\nWird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Be-\n\nklagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unter-\n\nbrechung des Rechtsstreits nicht statt. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - OLG Hamm \n\nLG Dortmund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 11. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Dezember \n\n2007 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts \n\nDortmund vom 4. Februar 2005 aufgehoben. \n\nDer Antrag des Beklagten, dem Kläger die Kosten des Verfahrens \n\naufzuerlegen, wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nDer Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Kläger hat am 6. Oktober 2003 bei dem Landgericht eine auf Amts-\n\npflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage gegen den Beklagten, einen \n\nehemaligen Notar, eingereicht. Über das Vermögen des Beklagten ist am \n\n17. Oktober 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. A. \n\nzum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klageschrift ist dem Beklagten am \n\n24. Oktober 2003 unter seiner ehemaligen Kanzleianschrift durch Einlegen in \n\nden Briefkasten übermittelt worden. Durch Schriftsatz vom 10. November 2003 \n\nhaben die von dem Beklagten bevollmächtigten Rechtsanwälte für diesen Ver-\n\nteidigungsbereitschaft angezeigt; ihnen ist die Klageschrift am 13. November \n\n2003 zugestellt worden. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10. November 2003 hat \n\nsich der Insolvenzverwalter gemeldet und unter Hinweis auf die Insolvenzeröff-\n\nnung die Auffassung vertreten, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei. Die Be-\n\nvollmächtigten des Beklagten sind in der Folgezeit der Klageforderung entge-\n\ngengetreten und haben einen Klageabweisungsantrag angekündigt. \n\n2 \n\nDer Kläger hat sich mit dem Insolvenzverwalter außergerichtlich dahin \n\nverständigt, dass er die Klage unter Verzicht auf die Geltendmachung einer et-\n\nwaigen aus dem Rechtsstreit resultierenden Masseforderung zurücknimmt und \n\nder Insolvenzverwalter im Gegenzug keinen Kostenantrag stellt. Am 16. Januar \n\n2004 hat der Kläger die Klage unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren zu-\n\nrückgenommen und erklärt, der Insolvenzverwalter werde einen Kostenantrag \n\nnicht stellen. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht dem Kläger die \n\nKosten des Verfahrens auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\nhat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde begehrt der Kläger, die vordergerichtlichen Entscheidungen aufzu-\n\nheben und den Kostenantrag des Beklagten abzuweisen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zu-\n\nlässige (§ 574 Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache \n\nErfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei je-\n\ndenfalls durch die Zustellung der Klageschrift an die Prozessbevollmächtigten \n\ndes Beklagten ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden. Der Beklagte \n\nhabe seinen Anwälten nach Insolvenzeröffnung und darum ohne Verstoß gegen \n\n§ 117 InsO Prozessvollmacht erteilt. Eine Unterbrechung des Verfahrens sei \n\nnicht eingetreten, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklag-\n\nten noch vor Klagezustellung eröffnet worden sei. Eine Kostenentscheidung \n\nzugunsten des Klägers auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO komme \n\nnicht in Betracht, weil die Klageforderung in ihrem Bestand durch die Insolvenz-\n\neröffnung nicht berührt werde und darum weder eine Erledigung der Hauptsa-\n\nche eingetreten noch der Anlass zur Klageerhebung entfallen sei. \n\n5 \n\n2. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher \n\nPrüfung nicht Stand. Der Beklagte kann nicht zu seinen Gunsten den Erlass \n\neiner Kostenentscheidung beantragen, weil der auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO \n\nberuhende prozessuale Kostenerstattungsanspruch Bestandteil der Insolvenz-\n\nmasse ist und darum der alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des \n\nInsolvenzverwalters (§ 80 InsO) unterliegt. Daraus folgt zugleich, dass der Kos-\n\ntenerstattungsanspruch nach Maßgabe des von dem Insolvenzverwalter mit \n\ndem Kläger vereinbarten Vergleichs untergegangen ist. \n\n6 \n\na) Die Klage ist dem Beklagten - wie das Beschwerdegericht zutreffend \n\nerkannt hat - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen \n\nwirksam zugestellt worden. Der Mangel einer Zustellung unter der nicht mehr \n\nbestehenden Kanzleianschrift wurde geheilt, weil der Beklagte die Klageschrift \n\ntatsächlich erhalten hat (§ 189 ZPO). \n\n7 \n\nDurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die \n\nVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende \n\nVermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene \n\nKlage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem \n\nGläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfah-\n\nren \n\nrealisieren kann \n\n(§ 87 \n\nInsO), das Rechtsschutzbedürfnis \n\nfehlt \n\n(Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 10 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Schumacher, \n\n2. Aufl. Rn. 42 vor §§ 85 bis 87; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.40). \n\nDie Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners (§§ 50, 51 ZPO) wird jedoch \n\ndurch die Insolvenzeröffnung nicht berührt (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 \n\n- IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260). Mithin ist die der Wirksamkeit einer Zustel-\n\nlung an Prozessunfähige entgegenstehende Vorschrift des § 170 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO unanwendbar und auch eine nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem \n\nSchuldner bewirkte Zustellung gültig (KG ZIP 1990, 1092, 1093; MünchKomm-\n\nInsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 80 Rn. 77; Grunsky EWiR 1990, 917, 918; K. Schmidt, \n\nNJW 1995, 911, 912; im Ergebnis ebenso BGHZ 127, 156, 163). \n\n8 \n\nb) Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am \n\n17. Oktober 2003 und damit bereits vor der frühestens am 24. Oktober 2003 \n\nerfolgten Zustellung der Klageschrift eröffnet wurde, ist der Rechtsstreit in \n\nÜbereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung des Beschwerdegerichts nicht \n\nnach § 240 ZPO unterbrochen worden. Folglich hatte der Erlass der isolierten \n\nKostenentscheidung (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO) nicht wegen einer Ver-\n\nfahrensunterbrechung zu unterbleiben (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2005 \n\n- XII ZR 233/02, ZInsO 2005, 372, 373). \n\n9 \n\naa) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen \n\neiner Partei wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO das Verfahren, wenn es die Insol-\n\nvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren \n\ngeltenden Vorschriften aufgenommen wird. Schon dem Wortsinn des § 240 \n\nZPO ist zu entnehmen, dass die Unterbrechung ein rechtshängiges Verfahren \n\nvoraussetzt, weil nur ein bereits durch Zustellung an den Gegner in Gang ge-\n\nsetzter zweiseitiger prozessualer Vorgang unterbrochen werden kann. Unter \n\n\"Verfahren\" ist mithin ein durch Klagezustellung rechtshängig gewordener Pro-\n\nzess (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) zu verstehen. Allein diese Auslegung \n\nentspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers: Danach muss der \n\n\"anhängig gewordene Prozess\" grundsätzlich ohne Stillstand zu Ende geführt \n\nwerden (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Zwei-\n\nter Band, Erste Abteilung, 2. Auflage herausgegeben von Stegmann S. 248), es \n\nsei denn, dass vom Willen der Parteien unabhängige Umstände wie die \"Kon-\n\nkurseröffnung\" einen \"vollständigen Stillstand des Prozesses\" fordern (Hahn, \n\naaO S. 249). Da von einem Rechtsstreit und damit einem Prozess nur nach \n\nZustellung der Klage gesprochen werden kann (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 \n\nZPO), kommt folgerichtig eine Unterbrechung des Verfahrens ebenfalls erst \n\nnach Zustellung der Klage in Betracht. Dementsprechend ist bereits unmittelbar \n\nnach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung - soweit ersichtlich einhellig - die \n\nAuffassung vertreten worden, dass eine Verfahrensunterbrechung die Zustel-\n\nlung der Klage erfordert (Frank ZZP 13 (1889), 184, 215). \"Anhängigkeit\" des \n\nProzesses wurde sowohl im Rahmen des § 240 ZPO als auch der darauf bezo-\n\ngenen konkursrechtlichen Vorschriften als \"Rechtshängigkeit\" gedeutet (Voigt, \n\nDer Einfluss des Konkurses auf die schwebenden Prozesse des Gemein-\n\nschuldners, 1903 S. 8; Lothar Seuffert, Deutsches Konkursprozessrecht 1899 \n\nS. 179 f; LAG Berlin LAG-E § 146 KO Nr. 1 Satz 2 f; vgl. auch RGZ 32, 354, \n\n356; RG Gruchot 39, 1138, 1139) und folglich angenommen, dass eine Unter-\n\nbrechung nicht stattfindet, wenn über das Vermögen einer der Parteien vor Kla-\n\ngezustellung das Konkursverfahren eröffnet wurde (Voigt, aaO S. 9 m.w.N.; \n\nFrank, aaO). \n\n10 \n\nbb) Diese Würdigung liegt ebenso dem Verständnis des Gesetzgebers \n\nder Insolvenzordnung zugrunde, wonach durch die Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens ein \"Rechtsstreit\" unterbrochen wird (BT-Drucks. 12/2443, S. 136). Die \n\nUnterbrechung eines Verfahrens infolge einer Insolvenzeröffnung setzt also ein \n\ndurch Zustellung der Klageschrift begründetes rechtshängiges zivilrechtliches \n\nStreitverfahren voraus (BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - VII ZB 3/08, ZIP \n\n2008, 1941, 1942 Rn. 10). Damit übereinstimmend wird von der ganz überwie-\n\ngenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum für die Unterbrechung \n\ndes Verfahrens die Zustellung der Klage und damit Rechtshängigkeit verlangt \n\n(KG aaO S. 1093; OLG Frankfurt OLGR 2006, 935 (LS), Rn. 22 (juris); OLG \n\nMünchen ZIP 2007, 2052; LAG Berlin, aaO; MünchKomm-InsO/Schumacher, \n\naaO; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. Rn. 6 vor § 85 bis 87; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 85 Rn. 4; Lüke \n\nin Kübler/Prütting/Bork, \n\nInsO § 85 Rn. 21; \n\nHmbKomm/Kuleisa, InsO 2. Aufl. Rn. 9 vor §§ 85 bis 87; Gottwald/Gerhardt, \n\nInsolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 32 Rn. 2; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 85 \n\nRn. 10; Lattka ZInsO 2007 1034 ff; Wiecorek/Schütze/Gerken, ZPO 3. Aufl. \n\n§ 240 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rn. 6 i.V.m. Rn. 1 vor \n\n§ 239; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 240 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, \n\n3. Aufl. § 240 Rn. 6; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 240 Rn. 2; Thomas/ \n\nPutzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 240 Rn. 3; a.A. OLG Brandenburg NJW-RR \n\n1999, 1428, 1429; Huber, AnfG 10. Aufl. § 17 Rn. 3; Kübler/Prütting/Paulus, \n\n§ 17 AnfG Rn. 2). \n\n11 \n\ncc) Diese an die Zustellung der Klageschrift als unabdingbare Voraus-\n\nsetzung einer Unterbrechung anknüpfende Rechtsauffassung steht mit allge-\n\nmeinen prozessualen Grundsätzen in Einklang. Eine Klageänderung (§ 263 \n\nZPO), die Erhebung einer Widerklage (§ 33 ZPO) wie auch einer Zwischenfest-\n\nstellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) setzt Rechtshängigkeit und damit die Zustel-\n\nlung der Klage voraus. Eine Erledigung der Hauptsache kann erst nach \n\nRechtshängigkeit eintreten (BGHZ 83, 12, 13 f; 127, 156, 163; BGH, Urt. v. \n\n17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, NJW 2003, 3134; Urt. v. 19. Juni 2008 - IX ZR \n\n84/07, ZIP 2008, 1736 f Rn. 10). Auch die Entstehung des prozessualen Kos-\n\ntenerstattungsanspruchs erfordert - abgesehen von dem Ausnahmetatbestand \n\ndes § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO - ein Prozessrechtsverhältnis, also die Rechts-\n\nhängigkeit eines prozessualen Anspruchs einer Partei gegen die andere (BGH, \n\nUrt. v. 6. Dezember 1974 - V ZR 86/73, WM 1975, 97, 98; v. 21. April 1988 \n\n- IX ZR 191/87, NJW 1988, 3204, 3205; Musielak/Wolst, aaO Rn. 14 vor § 91; \n\nGanter FS Merz, S. 105, 106 f.). In Anknüpfung an diese prozessualen Gege-\n\nbenheiten ist eine Unterbrechung des Verfahrens ebenfalls nur bei einer nach \n\nKlagezustellung erfolgten Insolvenzeröffnung gerechtfertigt (Lattka ZInsO 2007, \n\n1034, 1035). \n\n12 \n\ndd) Überdies scheidet eine Unterbrechung stets aus, wenn das Insol-\n\nvenzverfahren schon vor Klageeinreichung und damit vor Anhängigkeit eröffnet \n\nwurde (RG Gruchot aaO; OLG Frankfurt ZIP 1980, 629; MünchKomm-\n\nInsO/Schumacher aaO; Jaeger/Henckel, aaO; Pape ZInsO 2002, 917, 918). \n\nDies wird auch von den Vertretern der Gegenauffassung anerkannt (vgl. nur \n\nJaeger/Windel aaO § 85 Rn. 8). Da mithin trotz Insolvenzeröffnung Raum für \n\ngegen den Schuldner geführte - höchstpersönliche - Rechtsstreitigkeiten bleibt, \n\nerscheint es im Interesse der Rechtsklarheit geboten, für die Frage einer Unter-\n\nbrechung allein auf den Zeitpunkt der Klagezustellung abzustellen. \n\n13 \n\nc) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat infolge der ihm erteil-\n\nten Vollmacht - wie auch das Beschwerdegericht annimmt - wirksam einen Kos-\n\ntenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO gestellt. \n\n14 \n\nMit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt zwar gemäß § 117 \n\nAbs. 1 InsO eine von dem Schuldner seinem Prozessbevollmächtigten erteilte \n\nProzessvollmacht (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1988 - X ZB 16/88, ZIP 1988, \n\n1584, 1585). Die durch § 240 ZPO angeordnete Verfahrensunterbrechung ist \n\nnotwendige Folge des auf § 117 InsO beruhenden Wegfalls der Prozessvoll-\n\nmacht (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO § 240 Rn. 5). Im Streitfall ist § 117 \n\nInsO jedoch schon tatbestandlich nicht einschlägig, weil der Beklagte seine \n\nRechtsanwälte erst nach Insolvenzeröffnung mandatiert hat. Der Schuldner ist \n\nsogar berechtigt, einen Prozessvertreter, dessen Vollmacht kraft § 117 InsO \n\nerloschen war, nach Insolvenzeröffnung zur weiteren Wahrnehmung seiner ver-\n\nfahrensmäßigen Rechte erneut zu bevollmächtigen (BGH, Beschl. v. 14. Juli \n\n1982 - VIII ZB 18/82, VersR 1982, 1054; v. 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, NJW \n\n1998, 2364, 2365). \n\n15 \n\nd) Der Kostenantrag des Beklagten ist jedoch - wie die Rechtsbeschwer-\n\nde mit Erfolg rügt - unbeachtlich, weil der Kostenerstattungsanspruch als Neu-\n\nerwerb (§ 35 InsO) zur Insolvenzmasse gehört und gemäß § 80 Abs. 1 InsO \n\nallein von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Überdies ist \n\nder aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgende Kostenerstattungsanspruch entfal-\n\nlen, weil der Insolvenzverwalter im Rahmen des mit dem Kläger geschlossenen \n\nVergleichs - auch mit Wirkung für den Beklagten - darauf verzichtet hat (BGH, \n\nBeschl. v. 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506, 1507 m.w.N.). \n\n16 \n\naa) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und \n\nVerfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners unabhängig \n\ndavon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt \n\n(BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, ZIP 1997, 473). Deswegen kann \n\nder Schuldner als Partei eines Rechtsstreits nur noch die Rechte geltend ma-\n\nchen, die einem Schuldner nach Insolvenzeröffnung verbleiben (vgl. BGHZ 155, \n\n87, 91). \n\n17 \n\nbb) Unter der Geltung der Konkursordnung ist die Auffassung vertreten \n\nworden, dass dem verklagten Schuldner nach Rücknahme der Klage ein pro-\n\nzessualer Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht, wenn die Kla-\n\nge nach Konkurseröffnung zugestellt wurde und der Konkursverwalter mangels \n\neiner Verfahrensunterbrechung nicht in den Rechtsstreit eingetreten ist (KG, \n\naaO; OLG Frankfurt, aaO S. 630; Grunsky, aaO). Dieser Rechtsmeinung kann \n\njedenfalls nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung nicht mehr gefolgt werden, \n\nweil § 35 InsO im Gegensatz zur Konkursordnung auch das von dem Schuldner \n\nwährend des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen (\"Neuerwerb\") der Insol-\n\nvenzmasse und damit dem Insolvenzbeschlag unterwirft. Da der Kostenerstat-\n\ntungsanspruch mit der Rechtshängigkeit und folglich der Zustellung der Klage \n\naufschiebend bedingt durch eine mindestens vorläufig vollstreckbare Kosten-\n\ngrundentscheidung entsteht (BGH, Urt. v. 22. Mai 1992 - V ZR 108/91, NJW \n\n1992, 2575; Ganter, aaO), handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch \n\ndes Beklagten aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen der erst nach Insolvenzer-\n\nöffnung bewirkten Klagezustellung um einen Neuerwerb (vgl. Stein/Jonas/Bork, \n\naaO Rn. 15 Fn. 34 vor § 91). \n\n18 \n\ncc) Dieser Kostenerstattungsanspruch ist Bestandteil der Insolvenzmas-\n\nse (§ 35 InsO), die sich auf alle pfändbaren Forderungen des Schuldners er-\n\nstreckt (MünchKomm-InsO/Lwowski/Peters, aaO § 35 Rn. 383; Holzer in Küb-\n\nler/Prütting/Bork, InsO § 35 Rn. 81). \n\n19 \n\nEine Forderung ist nach § 851 Abs. 1 ZPO insoweit der Pfändung unter-\n\nworfen, als sie übertragbar ist. Aus dieser Regelung ergibt sich im Streitfall kein \n\nPfändungsverbot, weil der prozessuale Kostenerstattungsanspruch uneinge-\n\nschränkt abtretbar ist (BGH, Urt. v. 21. April 1988, aaO; Ganter, aaO S. 108). \n\nÜber den Wortlaut des § 851 ZPO hinaus sind auch zweckgebundene Forde-\n\nrungen der Pfändung entzogen, weil eine - im Rahmen einer Insolvenz nicht zu \n\nvermeidende (Uhlenbruck, aaO § 36 Rn. 3) - zweckwidrige Verwendung zu ei-\n\nner Veränderung ihres Leistungsinhalts und damit zur Unpfändbarkeit führt. \n\nWährend dem Prozesskostenvorschuss aus § 1360a Abs. 4 BGB wegen eines \n\naus diesen Mitteln zu bestreitenden künftigen Rechtsstreits eine Zweckbindung \n\ninnewohnt (BGHZ 94, 316, 322), ist dem mit der vorläufig vollstreckbaren Kos-\n\ntengrundentscheidung auflösend bedingt und fällig werdenden (BGH, Urt. v. \n\n8. Januar 1976 - III ZR 146/73, WM 1976, 460, 461; Urt. v. 21. April 1988, aaO; \n\nStein/Jonas/Bork, aaO vor § 91 Rn. 13; MünchKomm-ZPO/Giebel, aaO Rn. 15 \n\nvor §§ 91 ff; Zöller/Herget, ZPO Rn. 10 vor § 91; Musielak/Wolst, aaO vor § 91 \n\nRn. 14; Ganter, aaO S. 107) prozessualen Kostenerstattungsanspruch eine \n\nderartige Zweckbindung im allgemeinen fremd. Anderes könnte allenfalls gel-\n\nten, sofern der durch den Kostenerstattungsanspruch begünstigte Anwalt noch \n\nnicht befriedigt ist. Entsprechendes ist freilich nicht vorgetragen. \n\n20 \n\nAus diesen Erwägungen wird der prozessuale Kostenerstattungsan-\n\nspruch grundsätzlich als pfändbar erachtet (RGZ 145, 13, 15; Musielak/Wolst, \n\naaO Rn. 14 vor § 91; Musielak/Becker, aaO § 829 Rn. 37; MünchKomm-\n\nZPO/Giebel, aaO; Zöller/Herget, aaO; Schuschke in Schuschke/Walker, Voll-\n\nstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 829 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, \n\naaO Rn. 15 vor § 91; Stein/Jonas/Brehm, aaO § 829 Rn. 6; Hk-ZPO/Gierl, aaO \n\nRn. 12 vor §§ 91 bis 107; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO Rn. 9 vor § 91; Ganter, \n\naaO S. 108; ebenso im Ergebnis BGH, Urt. v. 21. April 1988, aaO), so dass er \n\nin die Insolvenzmasse fällt (KG ZInsO 2003, 802; OLG Zweibrücken ZInsO \n\n2005, 383). Mithin ist der Beklagte nicht zur Geltendmachung des prozessualen \n\nKostenerstattungsanspruchs berechtigt, der überdies durch den von dem Insol-\n\nvenzverwalter mit dem Kläger geschlossenen Vergleich entfallen ist. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \nLG Dortmund, Entscheidung vom 04.02.2005 - 1 O 12/04 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.12.2007 - 11 W 18/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zb-232-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zb-232-08","retrieved":"2026-07-10 19:08:56.548473+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-11/ix-zb-232-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2008-12-11","dockets":["IX ZB 232/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZB 232/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zb-232-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 240 Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Be- klagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unter- brechung des Rechtsstreits nicht statt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des\n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Dezember\n\n2007 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts\n\nDortmund vom 4. Februar 2005 aufgehoben.\n\nDer Antrag des Beklagten, dem Kläger die Kosten des Verfahrens\n\naufzuerlegen, wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nDer Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/117","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"117","label":"§ 117 InsO","mentions":5},{"id":"ZPO/240","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"240","label":"§ 240 ZPO","mentions":5},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":5},{"id":"InsO/80","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"80","label":"§ 80 InsO","mentions":3},{"id":"InsO/35","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"35","label":"§ 35 InsO","mentions":3},{"id":"ZPO/261","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"261","label":"§ 261 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/851","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"851","label":"§ 851 ZPO","mentions":2},{"id":"AnfG 1999/17","law":"AnfG 1999","abbreviation":"AnfG 1999","ref":"17","label":"§ 17 AnfG 1999","mentions":1},{"id":"BGB/1360a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1360a","label":"§ 1360a BGB","mentions":1},{"id":"InsO/87","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"87","label":"§ 87 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/33","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"33","label":"§ 33 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/170","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"170","label":"§ 170 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/189","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"189","label":"§ 189 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/263","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"263","label":"§ 263 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/51","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"51","label":"§ 51 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/50","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"50","label":"§ 50 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Dortmund","court_id":"lg-dortmund","court_as_stated":"Landgericht Dortmund","date":"2005-02-04","docket":"1 O 12/04","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2005:0204.1O12.04.00","id":"lg-dortmund/2005-02-04/1-o-12-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-02-04/1-o-12-04","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","date":"2007-12-27","docket":"11 W 18/05","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2007:1227.11W18.05.00","id":"olg-hamm/2007-12-27/11-w-18-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-12-27/11-w-18-05","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-12-11","docket":"IX ZB 232/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-12-11/ix-zb-232-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zb-232-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2009, 566","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"NZI 2009, 169","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2009, 332","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:08:56.548473+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}