{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"3 StR 533/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 533/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. De-\n\nzember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kleve vom 25. August 2008 im Schuldspruch \n\ndahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tatein-\n\nheitlich begangenen Führens eines Fahrzeugs unter Can-\n\nnabiseinfluss entfällt. \n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Führen eines \n\nKraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt. \n\n2 \n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten \n\nführt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; \n\nim Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\nDer tateinheitlich zu den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz \n\nausgesprochenen Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens ei-\n\nnes Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24 a Abs. \n\n2 StVG steht § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird in \n\nFällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswid-\n\nrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit \n\nstehen (Bohnert in KK-OWiG 3. Aufl. § 21 Rdn. 2), nur das Strafgesetz ange-\n\nwendet. Hier bestand zwischen der Einfuhr des Heroins und dem Fahrvorgang, \n\nbei dem der Angeklagte Tetrahydrocannabinol im Blut hatte, eine unlösbare \n\ninnere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tat-\n\nhandlungen hinausging; denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der \"Drogenfahrt\" \n\ndiente dazu, die im Fahrzeug befindlichen Betäubungsmittel durch das Über-\n\nqueren der Grenze mit dem von dem Angeklagten gesteuerten Pkw in das \n\nBundesgebiet zu transportieren und damit einzuführen (vgl. BGH NStZ 2004, \n\n694, 695; BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 7). Dieser innere Bedingungs-\n\nzusammenhang begründet die - im Ergebnis zutreffend auch vom Landgericht \n\nbejahte - Annahme der Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungs-\n\nwidrigkeit ausschließt. \n\n4 \n\nDer Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht \n\nberührt. Zwar hat das Landgericht - wenn auch nur in geringem Umfang - bei \n\nder Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er tatein-\n\nheitlich zu den verwirklichten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz \n\nauch noch eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies ist aber auch bei An-\n\nwendung des § 21 OWiG zulässig; die danach verdrängte Ordnungswidrigkeit \n\nkann nach allgemeinen Grundsätzen bei der Strafzumessung berücksichtigt \n\nwerden, insbesondere wenn sie einen anderen Unrechtsgehalt erfasst (Bohnert \n\naaO § 21 Rdn. 14; vgl. BGHSt 23, 342, 345). So verhält es sich hier: Die Vor-\n\nschriften des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und des § 24 a Abs. 2 StVG schützen un-\n\nterschiedliche Rechtsgüter, der Unrechtsgehalt der Einfuhrfahrt wurde dadurch \n\ngesteigert, dass der Angeklagte sie unter dem Einfluss (anderer) Betäubungs-\n\nmittel durchführte. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkam-\n\nmer bei Beachtung des § 21 OWiG eine geringere Strafe verhängt hätte. \n\n5 \n\nDa das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist es nicht un-\n\nbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch entstandenen Kosten \n\nzu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/3-str-533-08","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/3-str-533-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:16.549858+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-11/3-str-533-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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