{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"5 StR 551/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 551/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Dezember 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Chemnitz vom 14. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nAuch die in der Urteilsformel fehlende, vom Landgericht jedoch ausweislich \n\nder Urteilsgründe (UA S. 31) offenbar gewollte Anordnung des Vorwegvoll-\n\nzugs von einem Jahr und sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe führt \n\nim Ergebnis nicht zur Abänderung des Urteils. Denn die Anordnung über die \n\nVollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel könnte nicht bestehen \n\nbleiben, weil sich der nach der Rechtsprechung zulässige Vorwegvollzug \n\ndurch die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bereits erledigt hat. \n\nInsoweit führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom \n\n17. November 2008 aus: \n\n„Die Begründung des Landgerichts für die Festsetzung des vorweg zu voll-\n\nstreckenden Teils der Freiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate lässt \n\nnicht erkennen, dass § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB n. F. be-\n\nachtet worden ist. \n\nGemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ‚ist’ dieser Teil der Strafe so zu bemessen, \n\ndass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine \n\nEntscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist, also eine Halb-\n\nstrafenentlassung. Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die zuständige \n\nStrafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung \n\nauch treffen wird, kommt es nicht an. \n\nAus der Begründung der Maßregel und den Ausführungen zur Persönlichkeit \n\ndes Angeklagten ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die sachver-\n\nständig beratene Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die Therapie \n\nmindestens ein Jahr dauert. Dies ist aufgrund der konkreten Umstände, ins-\n\nbesondere der langjährigen Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auch \n\nrechtsbedenkenfrei. \n\nAusgehend von einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr wäre \n\ndie Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe auf \n\nneun Monate zu bestimmen. Nach dessen Vollstreckung und einer ein Jahr \n\ndauernden Unterbringung ist mit einem Jahr und neun Monaten die Hälfte \n\nder verhängten Freiheitsstrafe (drei Jahre und sechs Monate) erledigt. \n\nIm Hinblick auf die bisher verbüßte und auf den Vorwegvollzug anzurech-\n\nnende Untersuchungshaft von inzwischen mehr als neun Monaten würde \n\ndaher jede weitere Haft der Möglichkeit einer Halbstrafenentlassung zuwider-\n\nlaufen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142).“ \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/5-str-551-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/5-str-551-08","retrieved":"2026-07-10 19:04:24.886232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-10/5-str-551-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2008-12-10","dockets":["5 StR 551/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.12.2008 – 5 StR 551/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/5-str-551-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2009, 233","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:04:24.886232+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}