{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"NotZ 49/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 49/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und \n\nden Notar Eule am 9. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n16. Februar 2007 - Not 106/06 (F) - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-\n\nschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und \n\nder weiteren Beteiligten zu tragen. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-\n\nseite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 \n\nAmtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem drei in F. , aus. \n\nDer Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen. \n\n2 \n\nEr ist als Notar im Landesdienst beim Notariat F. tätig. Am 3. Juli \n\n1978 wurde er zum Richter unter Berufung auf das Richterverhältnis auf Probe \n\nernannt. Nach verschiedenen Verwendungen war er ab dem 1. Juni 1982 als \n\nNotarvertreter an unterschiedlichen Orten tätig. Am 4. September 1985 erfolgte \n\nseine Ernennung zum Justizrat unter Übertragung eines Amtes beim Notariat \n\nV. . Von dort aus war er vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 mit der \n\nHälfte seiner Arbeitskraft an die Notariate E. und W. abge-\n\nordnet. Mit Wirkung vom 1. Mai 1986 wurde er an das Notariat E. \n\nversetzt und blieb bis zum 31. Mai 1992 mit einem Teil seiner Arbeitskraft (bis \n\n31. Mai 1988 mit der Hälfte, danach mit 1/5) abgeordnet an das Notariat W. \n\n . Vom 1. September 1994 an war er zunächst an das Notariat F. \n\nabgeordnet. Am 4. Dezember 1995 wurde er nach dorthin versetzt. \n\n3 \n\nAuf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-\n\nbungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-\n\nsamt 655 Bewerbungen ein. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizie-\n\nrungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen \n\nBereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung \n\neines abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines \n\nPunktesystems, und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende individu-\n\nelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte \n\nBewerberfeld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge \n\nunter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbe-\n\nsondere folgende Kriterien einflossen: \n\n- Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen insbeson-\n\ndere das Resultat der die juristische Ausbildung abschließen-\n\nden Staatsprüfung, \n\n- Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit, \n\n- Umfang der berufspraktischen Erfahrung, \n\n- quantitative Arbeitsergebnisse, \n\n- notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-\n\ntrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezi-\n\nfische Promotionen), \n\n- Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar \n\nim Landesdienst einschließlich des Erreichens von Beförde-\n\nrungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. \n\n4 \n\nDabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen \n\nRechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ers-\n\nten 18 Plätze. Er berücksichtigte besonders die Note des abschließenden \n\nStaatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten \n\nabgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für \n\ndie Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen \n\nbevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich \n\nder übrigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ers-\n\nten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei \n\ndenen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar ver-\n\ngleichend gegenübergestellt sehen. \n\n5 \n\nDer Antragsteller kam hierbei auf Platz 17. Die übrigen Beteiligten, die \n\nsich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebene \n\nStelle beworben hatten, belegten die Plätze vier (S. ), acht (G. ), zehn \n\n(. ) und elf (K. ). \n\n6 \n\nMit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel-\n\nler unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner \n\nBewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten so-\n\nwie eines weiteren Bewerbers vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit den \n\nweiteren Beteiligten S. , W. und K. zu besetzen (hinsichtlich \n\ndes Beteiligten S. war allerdings ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\neines anderen unterlegenen Bewerbers erfolgreich). \n\n7 \n\n8 \n\nDer Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in \n\nseinen Rechten verletzt. Er beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im \n\nÜbrigen meint er, die Einzelabwägung der ihn betreffenden Auswahlkriterien sei \n\nunzureichend. \n\nDer Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-\n\ngegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der Notar-\n\nstellen in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes ver-\n\nfolgt hat. \n\n9 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen \n\nrichtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren \n\nweiterverfolgt. Er nimmt auf seine Rechtsausführungen in der Vorinstanz Bezug \n\nund ergänzt seinen Vortrag zu der seiner Auffassung nach unrichtigen Abwä-\n\ngung der ihn betreffenden Auswahlkriterien. \n\nII. \n\n10 \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO in Ver-\n\nbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegründet. Die \n\nvon dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksich-\n\ntigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: \n\nSenatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - \n\nNJW-RR 2006, 55, 56) nicht als \n\nrechtswidrig \n\n(§ 111 Abs. 1 Satz 2 \n\nBNotO). \n\n11 \n\n1. \n\nUnzutreffend beanstandet der Antragsteller unter Bezugnahme auf den \n\nVortrag anderer Notare im Landesdienst in parallelen Anfechtungsverfahren, \n\nder Antragsgegner hätte sich aus Gründen der Fürsorgepflicht zur Besetzung \n\nvon mehr als 25 Notarstellen entschließen müssen und nicht - den tatsäch-\n\nlichen Bedarf außer Acht lassend - die Zahl der Stellen künstlich begrenzen \n\ndürfen, was die Wiederholung des Auswahlverfahrens notwendig mache. \n\n12 \n\n2. \n\nDer Antragsgegner war auch nicht gehindert, sich bei der Auswahl für \n\neinen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entscheiden. Die \n\ndarauf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahl-\n\nmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der \n\nAuswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-\n\ngleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nachvollzieh-\n\nbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, \n\ngreifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene \n\nWürdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose ein-\n\nmünden müsse, sei nicht zu erkennen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf \n\nNummer 2 b des Beschlusses vom selben Tag in der denselben Antragsteller \n\nbetreffenden Parallelsache NotZ 25/07 sowie auf die darin enthaltenen Verwei-\n\nse auf die Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 und die Entscheidungen des \n\nBundesverfassungsgerichts zu den gegen diese Beschlüsse gerichteten Ver-\n\nfassungsbeschwerden. \n\n13 \n\n3. \n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe § 115 \n\nAbs. 2 BNotO unzutreffend angewandt, ist er jedenfalls nicht beschwert. Der \n\nAntragsgegner hat den Antragsteller zu dem Kreis der durch diese Vorschrift \n\nBegünstigten gerechnet. Ihm sind keine Bewerber vorgezogen worden, für die \n\ndiese Bestimmung nicht gilt und die - wie der Antragsteller meint - aus diesem \n\nGrunde ihm gegenüber hätten mit Nachrang eingereiht werden müssen. Viel-\n\nmehr sind sämtliche besser platzierten Bewerber ebenfalls Notare im Landes-\n\ndienst. \n\n14 \n\n4. \n\nDer Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienst-\n\nlichen Beurteilungen des Antragstellers und seiner konkurrierenden Mitbewer-\n\nber, insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen \n\nNotarstellen erstellten, berücksichtigt. Auch insoweit ist im Ergebnis nichts zu \n\nbeanstanden. \n\n15 \n\na) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. \n\nbetreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerde-\n\nführers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts F. \n\nüber das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche \n\nÄußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren \n\nBeteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Präsi-\n\ndenten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute \n\n\"FG-Referent\" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträch-\n\ntigungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-\n\nschränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-\n\nNummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu \n\nbitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung \n\nnach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat \n\nkeine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal \n\nniemand, der an den die Amtssitze F, und E. betreffenden \n\ngerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass \n\nsich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Be-\n\nurteilung nachteilig ausgewirkt hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in \n\nden Anlassbeurteilungen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen er-\n\nsichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise \n\nkurzen Zeitabständen) zurückzuführen sind. Die Notenanhebung diente viel-\n\nmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer früheren Beurteilung \n\nzum Erreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung \n\nvorgenommene Absenkung der Note wieder nach oben zu korrigieren. Dies \n\nmachen gerade die hinsichtlich des Antragstellers erstellten Beurteilungen deut-\n\nlich (7 Punkte Regelbeurteilung September 1999; 6,5 Punkte Regelbeurteilung \n\nOktober 2002 sowie 7 Punkte Anlassbeurteilung Dezember 2005). \n\n16 \n\nb) Auch der Umstand, dass die gegenüber der früheren Beurteilung aus \n\ndem Jahr 1999 ungünstigere Bewertung mit 6,5 Punkten in der Regelbeurtei-\n\nlung vom 2. Oktober 2002 nicht auf einem Nachlassen der Leistungen beruhte, \n\nhat sich nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt. Dies ist offensichtlich, \n\nsoweit es um den weiteren Beteiligten W. geht, der auch aus dem Land-\n\ngerichtsbezirk F. stammt und ebenfalls eine zwischenzeitliche Notenab-\n\nsenkung hinnehmen musste. Gleiches gilt aber auch für den im Landgerichts-\n\nbezirk Wa. ansässigen Mitbewerber G. , der bereits in der Re-\n\ngelbeurteilung Oktober 2002 die Höchstpunktzahl von acht Punkten erreicht \n\nhatte und später (Regelbeurteilungen Dezember 2002 und Juli 2005) auf sieben \n\nPunkte herabgestuft wurde. Von einer Herabsetzung verschont wurde aller-\n\ndings der im Landgerichtsbezirk O. tätige Mitbewerber K. , der \n\nseit August 2002 durchgängig mit sieben Punkten bewertet wurde. Ungeachtet \n\ndessen, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Antragsteller infolge \n\nder Notenabsenkung gegenüber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken \n\nbenachteiligt wurde, liegt es im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, den \n\nweiteren Beteiligten K. vor allem wegen des günstigeren Ergebnisses \n\ndes zweiten Staatsexamens für besser geeignet zu halten; die - nur als \"leicht\" \n\nbesser eingestuften - dienstlichen Beurteilungen waren bei der Auswahlent-\n\nscheidung nur von untergeordneter Bedeutung. \n\n17 \n\nc) Auf die Rüge des Antragstellers, der Mitbewerber S. sei ihm \n\ngegenüber nicht vorzuziehen, braucht der Senat nicht mehr einzugehen, da der \n\nAntragsgegner die Auswahlentscheidung insoweit aufgrund des Beschlusses \n\ndes Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2007 - Not 99/06 (F) - ohnehin neu zu \n\ntreffen haben wird. \n\n18 \n\n5. \n\nUnbegründet ist auch die Rüge, der Antragsgegner habe bei seiner Aus-\n\nwahlentscheidung fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller \n\nseit Anbeginn seiner notariellen Tätigkeit hervorragende dienstliche Beurteilun-\n\ngen gehabt habe und insbesondere das Zeugnis des Präsidenten des Landge-\n\nrichts K. vom 25. Februar 1983 mit dem Bemerken abschließe, der An-\n\ntragsteller sei für das Amt eines Notars \"gut geeignet\". Es ist schon nicht er-\n\nkennbar, dass der Antragsgegner überhaupt verpflichtet war, derart lang zu-\n\nrückliegende Beurteilungen in seine Abwägung einzubeziehen, da für die Be-\n\nwerbung um eine bestimmte Stelle in erster Linie der aktuelle Leistungsstand \n\nmaßgebend für die Eignungsprognose ist (vgl. BVerwG NVwZ 2003, 1398, \n\n1399). \n\n19 \n\n6. \n\nZu Unrecht beanstandet die Beschwerde weiter, der Antragsgegner hätte \n\nnicht zu Gunsten der weiteren Beteiligten berücksichtigen dürfen, dass diese im \n\nGegensatz zu dem Antragsteller die Beförderungsstufe des Oberjustizrats er-\n\nreicht hätten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers haben die weiteren \n\nBeteiligten damit eine bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigende Zu-\n\nsatzqualifikation erlangt. Die Übertragung des Amts eines Oberjustizrats war für \n\ndie weiteren Beteiligten jeweils mit der Wahrnehmung von Führungsaufgaben \n\nverbunden. Sie sind jeweils Dienstvorstände der Notariate, in denen sie einge-\n\nsetzt sind. Hiermit erlangen sie Erfahrungen, die ihnen bei der Amtsführung als \n\n\"freier\" Notar von Nutzen sein werden. Demgegenüber übt der Antragsteller \n\nausweislich der Tätigkeitsbeschreibungen in seinen dienstlichen Beurteilungen \n\nkeine mit einem Dienstvorstand vergleichbaren Funktionen aus. Er hat dies \n\nauch im übrigen nicht geltend gemacht. \n\n20 \n\n7. \n\n Die Beschwerde rügt zu Unrecht weiter, der Antragsgegner habe in sei-\n\nne Entscheidung nicht alle Fortbildungsveranstaltungen einbezogen, an denen \n\nder Antragsteller teilgenommen habe. \n\n21 \n\nDer Antragsgegner hat bei dem Vergleich des Antragstellers mit den wei-\n\nteren Beteiligten bereits in Rechnung gestellt, dass auch ersterer sich in dieser \n\nHinsicht sehr aktiv gezeigt hat, diesem Umstand aber gegenüber den weiteren \n\nAuswahlkriterien keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Soweit der \n\nAntragsteller meint, seine regelmäßige Teilnahme an den jährlichen Fortbil-\n\ndungsveranstaltungen des Badischen Notarvereins hätte zusätzliche Berück-\n\nsichtigung finden müssen, steht dem zwar § 6b Abs. 4 BNotO nicht entgegen. \n\nSeine Beteiligung an diesen Weiterbildungen ist in Nummer III der Anlassbeur-\n\nteilung vom 22. Dezember 2005 festgehalten und damit personalaktenkundig. \n\nDessen ungeachtet musste die Einbeziehung dieses Umstandes dem Antrag-\n\nsteller bei der Auswahlentscheidung nicht einen zusätzlichen Vorteil verschaf-\n\nfen, der eine günstigere Anlassbeurteilung, bessere Staatsexamina und eine \n\nlängere berufliche Erfahrung aufwiegt. So ist die Teilnahme an Fortbildungsver-\n\nanstaltungen bei der Auswahlentscheidung lediglich ein Hilfskriterium, das \n\ngrundsätzlich nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, wenn der \n\nLeistungsvergleich unter mehreren Bewerber im Übrigen keinen wesentlichen \n\nUnterschied ergibt (vgl. BVerwGE 124, 99, 102 f). \n\n22 \n\n8. \n\nGleiches gilt für die vom Antragsteller hervorgehobenen standes- und \n\nberufspolitischen Aktivitäten, für seine Auslandserfahrungen, seine Fremdspra-\n\nchenkenntnisse und seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter an der \n\nUniversität F. . \n\n23 \n\n9. Schließlich ist die Beanstandung des Antragstellers unbegründet, der Ver-\n\ngleich der Urkundszahlen sei nicht aussagekräftig, insbesondere weil die An-\n\nlassbeurteilungen im Landgerichtsbezirk F. ohne Kenntnis \"strukturierter\" \n\nUrkundszahlen erstellt worden seien. Der Antragsgegner hat bei seiner Aus-\n\nwahlentscheidung bereits in Rechnung gestellt, dass die reinen Urkundszahlen \n\nnur in eingeschränktem Maß Rückschlüsse auf die Eignung für das Notaramt \n\nzulassen (z.B.: Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 S. 13 f). Dementsprechend \n\nhat er die etwas besseren quantitativen Leistungen einiger Beteiligter ebenso \n\nwie die geringeren Geschäftszahlen des Mitbewerbers S. bei der Ge-\n\nsamtabwägung nur als schwaches Abwägungskriterium bewertet und als aus-\n\nschlaggebend in erster Linie andere Leistungsmerkmale betrachtet (vgl. S. 15, \n\n17, 19, 20, 22 des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006). Gänzlich unberück-\n\nsichtigt lassen musste der Antragsgegner die Urkundszahlen jedoch nicht, da \n\nihnen eine gewisse, wenn auch eingeschränkte Aussagekraft zukommt (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 \n\nRn. 29). \n\nSchlick \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nDoyé \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 Not 106/06 (F) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/notz-49-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/notz-49-07","retrieved":"2026-07-10 19:04:49.995908+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-09/notz-49-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-12-09","dockets":["NotZ 49/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.12.2008 – NotZ 49/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/notz-49-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n16. 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