{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"5 StR 511/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 511/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Dezember 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 26. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit \n\neiner Verfahrensrüge Erfolg. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts überwältigte der Angeklag-\n\nte im Juni 2006 die Geschädigte, die seit einigen Tagen bei ihm übernachte-\n\nte, und führte gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. \n\nNach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage lag dem \n\nAngeklagten ein weiteres ähnliches Geschehen zur Last. Danach soll er \n\nschon im Oktober 2005 mehrere Finger in die Scheide der tief schlafenden \n\nGeschädigten eingeführt haben. Hinsichtlich dieses Anklagepunktes (Tat-\n\nvorwurf zu 1 der Anklage) hat das Landgericht das Verfahren am letzten von \n\nacht Hauptverhandlungstagen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n3 \n\nDie Revision rügt mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge (vgl. \n\nhierzu BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 5; Brause \n\nNStZ 2007, 505, 511) im Hinblick auf die im Urteil nicht abgehandelte Einstel-\n\nlung einen Erörterungsmangel jenseits des unmittelbaren Urteilsgegenstan-\n\ndes. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n„Der Revision kann auf die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht \n\nhabe den Grund für die Einstellung des Tatvorwurfs zu 1 der Anklage nicht \n\nmitgeteilt, der Erfolg nicht versagt werden. \n\nDie Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation all dessen, was in \n\nder Hauptverhandlung gesagt und verlesen wurde. Für Verfahrenseinstellun-\n\ngen nach § 154 Abs. 2 StPO sieht die Vorschrift des § 267 StPO keine ge-\n\nsonderten Dokumentationspflichten des Gerichts vor. Gleichwohl kann sich in \n\nrechtlich anspruchsvollen Konstellationen der Beweiswürdigung die Notwen-\n\ndigkeit ergeben, auf nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Straftaten im \n\nRahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen. Zu derartigen Sachverhal-\n\nten zählen unter anderem serielle Fälle aus dem Bereich des Sexualstraf-\n\nrechts, in denen Aussage gegen Aussage steht und damit die Überzeu-\n\ngungsbildung des Gerichts allein von der Einschätzung der Wertigkeit der \n\nAngaben des ‚Belastungszeugen’ abhängt. Verhält es sich so und besteht \n\ndie Möglichkeit, dass Umstände der ausgeschiedenen Straftaten Einfluss auf \n\ndie Überzeugungsbildung in den abgeurteilten Fällen haben können, muss \n\nsich das Gericht gedrängt sehen, hierauf im Urteil näher einzugehen (vgl. \n\nSenat, Beschluss vom 10. Juni 2008 – 5 StR 143/08 – [= StV 2008, 449]). \n\nSo liegt der Fall hier. \n\nIn dem abgeurteilten Fall hat sich das Landgericht mit der Glaubwür-\n\ndigkeit der Belastungszeugin eingehend auseinandergesetzt (UA S. 27 – 51). \n\nHierbei ist es rechtsfehlerfrei auf mehrere Glaubwürdigkeitsdefizite einge-\n\ngangen (UA S. 48 f.). Vergleichbare Inkonstanzen bestanden auch in dem \n\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fall 1 der Anklage der Staatsanwalt-\n\nschaft Berlin vom 25. Juli 2007. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem schrift-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nlichen Gutachten der Sachverständigen G. , S. 49 f. (Revisionsbegrün-\n\ndung S. 92 f.), welches auf die nach § 344 Abs. 4 Satz 2 StPO zulässig er-\n\nhobene Verfahrensbeanstandung zur Kenntnis genommen werden kann. Vor \n\ndiesem Hintergrund hätte Veranlassung bestanden, auch auf diese potenziell \n\nglaubwürdigkeitsrelevanten Aspekte im Urteil näher einzugehen, zumal da in \n\nden Beweiskonstellationen Aussage gegen Aussage, wo die Sachverhalts-\n\nhypothese allein von den Angaben einer Belastungszeugin und ihrem Be-\n\nweiswert abhängt, sämtliche Aspekte, die auf die Beweiswürdigung Einfluss \n\ngewinnen können, im Urteil abgehandelt werden müssen.“ \n\n8 \n\nDem schließt sich der Senat an. Er kann nicht ausschließen, dass das \n\nTatgericht bei Einhaltung der verfahrensrechtlich gebotenen Begründungsan-\n\nforderungen zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der verurtei-\n\nlungsbezogenen Angaben der Geschädigten gelangt wäre, für die die Be-\n\nweislage in dem Parallelfall unbedingt bedeutsam ist. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/5-str-511-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/5-str-511-08","retrieved":"2026-07-10 19:04:04.609910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-09/5-str-511-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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