{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"5 StR 412/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 412/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 9. Dezember 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-\n\nber 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreter der Nebenklägerin, \n\nOberstaatsanwalt \n\nRechtsanwalt D. \n\nRechtsanwalt B. \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom \n\n4. März 2008 werden verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen \n\nAuslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel des Angeklag-\n\nten. Er erhebt Verfahrensrügen und die Sachrüge. Die Revision der Staats-\n\nanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist auf den Straf-\n\nausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\n3 \n\na) Die Mutter des 1980 geborenen Angeklagten betrieb 2006 eine auf \n\neinem Reiterhof gelegene Gaststätte. Der Angeklagte hielt sich dort oft auf \n\nund nahm auch Reitunterricht. Mehrere Schülerinnen verbrachten auf dem \n\nReiterhof ihre Freizeit. Zu diesen entwickelte der Angeklagte freundschaftli-\n\nche Beziehungen; der Angeklagte meinte, sie seien „wie ein Harem“ (UA \n\nS. 20). Zwei Mädchen brachte er zum Geschlechtsverkehr; anschließend ließ \n\ner sie „wie eine heiße Kartoffel fallen“ (UA S. 19). Der Angeklagte spielte die \n\nMädchen gegeneinander aus und versuchte – nach Meinung einer Zeugin – \n\n„sie alle ins Bett zu bekommen“ (UA S. 18). \n\n4 \n\nDer Angeklagte pflegte auch mit der am 22. April 1990 geborenen Ne-\n\nbenklägerin L. R. , die auf dem Reiterhof voltigierte, ein freund-\n\nschaftliches Verhältnis. Sie konnte mit ihm über alles reden, insbesondere \n\nüber die Probleme mit ihrer Mutter, mit der sie sich häufig stritt. Während der \n\nOsterferien 2006 gab der Angeklagte der Nebenklägerin einen Kuss, den sie \n\njedoch nicht erwiderte. Daraufhin nannte er sie „Schisser“ (UA S. 4). Der An-\n\ngeklagte und L. „kuschelten“ dann aber, wobei sie auf seinem Schoß \n\nsaß. Am Abend des 15. Juli 2006 wollte die Nebenklägerin das auf dem Rei-\n\nterhof veranstaltete Scheunenfest verlassen, um in einer Diskothek in Ahls-\n\nhausen an einer dort stattfindenden Geburtstagsfeier des T. S. , in \n\nden sie verliebt war, teilzunehmen. Der Angeklagte erklärte sich nach Befra-\n\ngen durch die Nebenklägerin am späten Abend bereit, diese mit seinem Pkw \n\ndorthin zu fahren. \n\n5 \n\nDer Angeklagte bog plötzlich von der Landstraße in einen Waldweg \n\nein und hielt seinen Wagen an einer nicht von der Straße einsehbaren Stelle \n\nan. Er fasste L. am Unterkörper an. Sie forderte ihn auf, dies zu unter-\n\nlassen. Der Angeklagte lachte nur, bezeichnete sie als „Schisser“ und fasste \n\nsie weiter am Oberschenkel und zwischen den Beinen an. Auch ihrer erneu-\n\nten Aufforderung, dies zu unterlassen, folgte er nicht. L. war aus Angst \n\nwie versteinert. Er forderte sie auf, sich auf den Rücksitz zu begeben. Sie \n\nsagte ihm, dass sie dies nicht möchte, kletterte aber schließlich aus Angst \n\nvor dem Angeklagten zwischen den Sitzen hindurch und legte sich auf den \n\nRücksitz. Der Angeklagte kam hinterher, zog ihr die Hose und den Slip aus \n\nund streichelte mehrmals über ihre Brüste. Auch nachdem die Nebenklägerin \n\nihn mehrfach eindringlich aufgefordert hatte, von ihr abzulassen, führte er \n\nden vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Die Nebenklägerin versuchte wäh-\n\nrenddessen erfolglos, den Angeklagten mit beiden Händen von sich wegzu-\n\nstoßen; der Angeklagte drückte sie jedoch mit seinem Körpergewicht nach \n\nunten. Die Nebenklägerin bat ihn immer wieder aufzuhören, er machte je-\n\ndoch weiter, auch nachdem sie ihm gesagt hatte, dass er ihr sehr wehtäte. \n\nNachdem der Angeklagte zum Orgasmus gekommen war, ließ er von der \n\nGeschädigten ab, gab ihr ein Taschentuch, forderte sie auf, sich damit abzu-\n\nwischen und fuhr sie zur Diskothek. Er selbst kehrte anschließend zum Rei-\n\nterhof zurück. Auf dem T-Shirt des Angeklagten befanden sich Blutspritzer. \n\n6 \n\nb) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten – vorher ver-\n\neinbarter freiwilliger Geschlechtsverkehr auf Fahrersitz und Rücksitz und sei-\n\nne danach entflammte Liebe zur Nebenklägerin, die indes von dieser nicht \n\nerwidert worden sei – durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt \n\nangesehen. Dagegen sprächen sein spezielles, die Nebenklägerin mit Wor-\n\nten bedrängendes Tatvorverhalten, die Unwahrscheinlichkeit eines freiwilli-\n\ngen Geschlechtsverkehrs der jungen Frau mit einem Dritten auf dem Weg zu \n\ndem jungen Mann, in den die Nebenklägerin damals gerade verliebt gewe-\n\nsen sei, das zum Ausdruck gebrachte Bewusstsein eines Fehlverhaltens (UA \n\nS. 20; bei Kenntnisnahme der Ladung zur Polizei fragte der Angeklagte so-\n\nfort: „L. ?“) und seine als eine Art Vorwärtsverteidigung bewerteten Mit-\n\nteilungen gegenüber vier Zeuginnen, darunter auch die Mutter der Nebenklä-\n\ngerin, über einen freiwilligen Geschlechtsverkehr mit L. . Die der Aussa-\n\nge der Nebenklägerin widerstreitende Einlassung des Angeklagten, L. \n\nsei nicht mehr Jungfrau gewesen, hat das Landgericht durch die Aussagen \n\nvon als Zeugen benannten Freunden der Nebenklägerin nicht bestätigt ge-\n\nfunden; sie widersprachen zudem als erwiesen angesehenen früheren eige-\n\nnen Bekundungen des Angeklagten. \n\n7 \n\nc) Das Landgericht hat den Schuldspruch auf § 177 Abs. 1 Nr. 1 und \n\nNr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt und die Strafe dem ersten Absatz dieser \n\nVorschrift entnommen. Dabei hat es in einer Gesamtbetrachtung neben dem \n\nMaß des der Nebenklägerin zugefügten seelischen Schmerzes auf die bishe-\n\nrige Straffreiheit des Angeklagten, das nur geringe Maß der Gewaltanwen-\n\ndung und auf die vorherige persönliche Nähe zwischen Täter und Opfer ab-\n\ngestellt. Zwar habe keine sexuelle Beziehung zwischen ihnen bestanden, \n\naber eine durch Küssen und Kuscheln gekennzeichnete Nähe, woraus der \n\nAngeklagte eine Hoffnung auf einverständliche sexuelle Handlungen hätte \n\nableiten können. Die Nebenklägerin habe ferner zur Entstehung der Tatsitua-\n\ntion beigetragen, weil sie sich aufgrund eigener Initiative in das Fahrzeug des \n\nAngeklagten begeben habe. In der Tatsituation hätte aktiverer körperlicher \n\noder lautstarker verbaler Widerstand des Opfers den Angeklagten in weitaus \n\nstärkerem Umfang mit eigenen moralischen Hemmungen konfrontiert. \n\n2. Die Revision des Angeklagten greift nicht durch. \n\na) Die Aufklärungsrügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\nSoweit mit der Aufklärungsrüge Nr. 1 geltend gemacht wird, dass eine \n\nGynäkologin und eine Polizeibeamtin hätten vernommen werden sollen, sind \n\ndiese Beweismittel wegen fehlender ladungsfähiger Adressen nicht genü-\n\ngend bezeichnet (vgl. BGH NStZ 2006, 713). Zudem ermangelt es der von \n\nder Revision vorgetragenen erwarteten Beweistatsache der gebotenen Be-\n\nstimmtheit (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9 m.w.N.). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDen an eine unterlassene Inaugenscheinnahme des Pkw des Ange-\n\nklagten anknüpfenden Aufklärungsrügen Nr. 2 und 3 ermangelt es an dem \n\ngebotenen Vortrag, dass der Untersuchungsgegenstand zur Zeit der Haupt-\n\nverhandlung noch zur Verfügung stand (vgl. BGHR aaO Aufklärungsrüge 5) \n\nund warum sich das Landgericht vor dem Hintergrund des vom Angeklagten \n\neingeräumten freiwilligen Geschlechtsverkehrs im Pkw zu weiterer Aufklä-\n\nrung gerade durch dieses Beweismittel hätte genötigt sehen müssen (vgl. \n\nBGHR aaO Aufklärungsrüge 6). \n\n12 \n\nSoweit mit den Aufklärungsrügen Nr. 4 und 5 vorgetragen wird, drei in \n\nder Hauptverhandlung vernommene Zeuginnen hätten bei sachgerechter \n\nErhebung ihrer polizeilichen Aussagen für den Angeklagten Günstigeres be-\n\nkundet, beruft sich die Revision auf eine unterbliebene vollständige Aus-\n\nschöpfung erhobener Beweise (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Solches kann indes \n\nnicht Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein, weil sich das Revisionsgericht \n\nnicht über das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinwegsetzen \n\ndarf (vgl. BGHSt 43, 212, 214; BGH NJW 2003, 150, 152, insoweit in \n\nBGHSt 48, 34 nicht abgedruckt). Nur auf der Grundlage der Kenntnis der \n\nvollständigen Aussage der Zeuginnen in der Hauptverhandlung ließe sich \n\nbeurteilen, ob das von der Revision als sachgerecht erachtete Aufklärungs-\n\nbegehren erfüllt worden ist. Die Erlangung einer solchen Kenntnis ist indes \n\nnach den verfahrensrechtlichen Strukturprinzipien – jenseits von Protokollie-\n\nrungen gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO – ausgeschlossen. Das Tatgericht \n\nist nämlich zur umfassenden Dokumentation der Beweisaufnahme im Urteil \n\nnicht verpflichtet (vgl. BGHSt 15, 347, 348; BGH NStZ 2007, 720), sondern \n\nlediglich zur Darstellung seiner – wenn auch rational zu begründenden und \n\ntatsachengestützten \n\n(vgl. BGH, Urteil \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\n– 5 StR 224/08 Rdn. 16) – Beweisführung (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. \n\nAufl. § 267 Rdn. 12a). \n\n13 \n\nb) Die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag auf Einho-\n\nlung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens hinsichtlich der Zeugenaussage der \n\nNebenklägerin zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Die Inanspruchnahme \n\neigener Sachkunde ist nach Vernehmung der sachverständigen Zeugin \n\nLeinweber, die die Nebenklägerin in der stationären Therapie betreut hatte, \n\nim Ergebnis nicht zu beanstanden (UA S. 9 f.; 25; vgl. BGH NJW 1998, 2753, \n\n2754). \n\n14 \n\nc) Auch die Rüge, das Landgericht habe durch Nichtverwertung der in \n\neinem Internet-Chat zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin nach \n\nder Tat hinterlegten Dialoge Verfahrensrechte des Angeklagten missachtet, \n\nversagt. \n\n15 \n\naa) Der Revisionsvortrag vermag eine Inbegriffsrüge (§ 261 StPO; vgl. \n\nBGHSt 38, 14, 16 f.; BGH NJW 2007, 92, 95 f.) nicht zu begründen, weil die \n\nNachrichten nicht durch Verlesen gemäß § 249 StPO zum Gegenstand der \n\nBeweisaufnahme gemacht worden sind. \n\n16 \n\nbb) Er wäre auch als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) unbegrün-\n\ndet. Zwar muss das Gericht von Amts wegen Beweis erheben, wenn ihm aus \n\nden Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände und Mög-\n\nlichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der \n\nSachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der – aufgrund der bisheri-\n\ngen Beweisaufnahme erlangten – Überzeugung wecken müssen (BGHR \n\nStPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 6 m.w.N.). Dies ist indes hier nicht der Fall. \n\n17 \n\nDie Nebenklägerin hat sich nach dem Revisionsvortrag auf Vorhalt zu \n\neinem Teil der Dialoge erklärt. Auf Antrag der Verteidigung wurden – zur \n\nGlaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin – anschließend fünf \n\nZeugen vernommen, unter anderem dazu, ob Nachrichten vom Angeklagten \n\nverändert worden sind. Nachdem das Landgericht Letzteres – auch ersicht-\n\nlich vor dem Hintergrund erkannten eigenen Fehlverhaltens des Angeklag-\n\nten, fehlender Zuneigung zur Nebenklägerin, der praktizierten Vorwärtsver-\n\nteidigung und der die Nebenklägerin bedrängenden Anrufe (UA S. 22) – als \n\nwahrscheinlich angesehen hat (UA S. 23), drängte die Aufklärungspflicht \n\nnicht mehr zu deren Verlesung. \n\n18 \n\ncc) Das vorgetragene Verfahrensgeschehen begründet auch keine \n\nBehinderungsrüge (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. BGHSt 49, 317, 328; Meyer-\n\nGoßner aaO § 338 Rdn. 59). Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem \n\nvon der Revision behaupteten Fairnessverstoß und dem Urteil besteht nicht. \n\n19 \n\nEinen solchen sieht die Revision in der mangelnden gerichtlichen Re-\n\naktion auf einen Vorspann („dies vorausgeschickt“) in einem Beweisantrag \n\ndes Verteidigers. Darin wurde als Ergebnis einer Zeugenvernehmung der \n\nNebenklägerin behauptet, diese habe drei ihr zugeschriebene Äußerungen \n\nim Internet-Chat mit dem Angeklagten bestätigt. Danach hätte das Gericht \n\nohne ausdrücklichen Hinweis nicht von der Wahrscheinlichkeit einer Manipu-\n\nlation der Gesprächsprotokolle durch den Angeklagten ausgehen dürfen. \n\nDies trifft nicht zu. \n\n20 \n\nDas Gericht war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, \n\nseine Würdigung des Ergebnisses einer Beweiserhebung dem Angeklagten \n\nvor der Urteilsverkündung mitzuteilen (vgl. BGHSt 43, 212, 214 f.). Die Ver-\n\nteidigung wurde auch nicht im Unklaren über das Verständnis des Gerichts \n\nbetreffend die Grundlagen eines von ihr gestellten Antrags gehalten (vgl. \n\nBGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 38). Die Darlegungen im Vorspann \n\ndes Antrags waren mit den unter anderem auf die Vernehmung von fünf \n\nZeugen gerichteten Beweisanträgen inhaltlich keineswegs dergestalt ver-\n\nbunden, dass die Begründungen der Beweisanträge auch Beweisbehaup-\n\ntungen aus dem Vorspann umfasst hätten. Zudem gilt für ein nicht direkt an-\n\ntragsbezogenes bestimmtes Verständnis vom Ergebnis einer vorherigen Be-\n\nweiserhebung Folgendes: Wenn einem Beweisantrag – wie hier – vollständig \n\nstattgegeben wird, macht dies schon im Blick auf die notwendigerweise feh-\n\nlende Begründung einer solchen Entscheidung die Beweiserwägungen des \n\nGerichts in keiner Hinsicht transparent. Hieraus lässt sich für den Antragstel-\n\nler kein Vertrauenstatbestand herleiten. \n\n21 \n\nIm Übrigen gibt die im Urteil auf die Zeugenaussage der Mutter der \n\nNebenklägerin gestützte Feststellung, wonach die Nebenklägerin den ihr \n\n22 \n\n23 \n\nvom Angeklagten übersandten Blumenstrauß aus dem Fenster warf, Anlass, \n\ndie im Chat bekundete Freude über die Blumen als unzutreffend anzusehen. \n\nd) Die Beweiswürdigung ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden \n\n(vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). \n\nIm Blick auf die von der Nebenklägerin weitaus deutlicher formulierte \n\nAblehnung des Geschlechtsverkehrs, als dies am Vortag durch die Zeugin \n\nR. zum Ausdruck gebracht worden war, und auf das fehlerfrei zu Las-\n\nten des Angeklagten verwertete Nachtatverhalten war das Landgericht zu \n\nweitergehenden Darlegungen zum Vorliegen eines Vergewaltigungsvorsat-\n\nzes nicht genötigt (vgl. BGH NStZ 1982, 26; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Ge-\n\nwalt 8). Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Fall namentlich subjektiv \n\nbetreffend die Gewaltkomponente im Grenzbereich der Tatbestandsvoraus-\n\nsetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB angesiedelt ist. \n\n24 \n\nEs liegt auch keine sachlichrechtliche Lücke in der Beweiswürdigung \n\nvor. Das Landgericht war nicht gehalten, die von der Revision – in einer Ver-\n\nfahrensrüge – vorgetragene Falschbelastungshypothese zu erörtern, die Ne-\n\nbenklägerin habe nach einem Grund gesucht, warum es ihr so schlecht ge-\n\nhe, und deshalb einen freiwilligen Geschlechtsakt autosuggestiv in einen er-\n\nzwungenen umgedeutet. Hierbei handelt es sich insbesondere im Blick auf \n\ndie vom Landgericht herangezogenen, den Angeklagten indiziell belastenden \n\nUmstände aus dem Nachtatverhalten sowohl des Angeklagten als auch der \n\nNebenklägerin um keine Falschbelastungshypothese, deren Erörterung sich \n\nnach den getroffenen Feststellungen hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 30. September 2008 – 5 StR 227/08; Brause NStZ 2007, 505, 507 \n\nm.w.N.). \n\n25 \n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. \n\n26 \n\nDie Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob die Regelwir-\n\nkung eines besonders schweren Falles zu entfallen hat oder gar ein minder \n\nschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine \n\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen \n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen \n\nund gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-\n\nwicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 2 i. d. F. 6. StrRG Straf-\n\nrahmenwahl 13; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2). Das Revisi-\n\nonsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur \n\nnachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler un-\n\nterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20). Das ist hier nicht \n\nder Fall, zumal vor dem Hintergrund der bezogen auf die Gewaltkomponente \n\ndes § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB im Grenzebereich angesiedelten Tat. \n\nDie Beanstandungen gegen Einzelerwägungen des Landgerichts greifen \n\nletztlich nicht durch. Die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung erweisen \n\nsich auch nicht als lückenhaft. \n\n27 \n\nDie Wertung des Landgerichts, im Vorfeld der Tat ausgetauschte Zärt-\n\nlichkeiten – ersichtlich auch in Verbindung mit dem weiteren vertrauten per-\n\nsönlichen Umgang zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin – hät-\n\nten dem Angeklagten Hoffnung auf einverständliche sexuelle Handlungen \n\ngemacht, ist als zulässiger Schluss des Tatgerichts (vgl. BGHSt 36, 1, 14; \n\nBGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) nicht \n\nzu beanstanden. \n\n28 \n\nSoweit die Revision gerade die strafschärfende Berücksichtigung ei-\n\nnes Missbrauchs des Vertrauensverhältnisses vermisst, macht sie einen \n\nWertungsfehler geltend, für den es indes keine Tatsachengrundlage gibt. \n\nDas Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin \n\nerfasste nach den Feststellungen des Landgerichts gerade nicht den Schutz \n\nder sexuellen Integrität der Nebenklägerin vor Angriffen durch den Angeklag-\n\nten, sondern hat einer Annäherung des Angeklagten auch in sexueller Hin-\n\nsicht sogar den Boden bereitet. \n\n29 \n\nDie Erwägung des Landgerichts, stärkere physische und verbale Ge-\n\ngenwehr der Nebenklägerin hätte den Angeklagten möglicherweise mit höhe-\n\nren moralischen Hemmschwellen konfrontiert, beschreibt zulässigerweise \n\neine nur geringe Gegenwehr überwindende Tatausführung und durfte im \n\nKontext mit dem Einsatz von Gewalt auf unterster Stufe schuldmindernd be-\n\nwertet werden (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumes-\n\nsung 4. Aufl. Rdn. 348 und 353). Die teilweise nicht gelungen formulierten \n\nWendungen des Landgerichts in diesem Zusammenhang sind nach dem \n\nVerständnis des Senats ersichtlich nicht als Vorwurf gegen die Nebenkläge-\n\nrin zu verstehen. \n\n30 \n\nDer Senat hat keine durchgreifenden Bedenken, dass die Durchfüh-\n\nrung ungeschützten, für die Nebenklägerin erstmaligen Geschlechtsverkehrs \n\nin die Gesamtbetrachtung (UA S. 28) nicht einbezogen worden ist (vgl. \n\nBGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 11), wenngleich die ausdrückliche \n\nErwähnung dieses wesentlichen, vom Landgericht indes zentral festgestell-\n\nten Umstands auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung vorzugswür-\n\ndig gewesen wäre. \n\n31 \n\nSchließlich begegnet auch die Aussetzungsentscheidung im An-\n\nschluss an die Strafrahmenwahl offensichtlich keinen Bedenken. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/5-str-412-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/5-str-412-08","retrieved":"2026-07-10 19:04:11.415920+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-09/5-str-412-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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