{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"3 StR 516/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 516/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008 \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDuisburg vom 9. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\nDie Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 261 StPO \n\nihrem Urteil ein Geständnis des Angeklagten auch in Bezug auf \n\ndie Tat 1 zugrunde gelegt, das dieser nicht abgegeben hat, ist \n\nentgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erho-\n\nben. Der Beschwerdeführer musste den Inhalt der Erklärung, die \n\nder Verteidiger für den Angeklagten in der Hauptverhandlung ab-\n\ngegeben hat und deren Abschrift sodann als Anlage zum Protokoll \n\ngenommen worden ist, nicht vortragen. Es handelt sich nicht um \n\neine den behaupteten Mangel begründende Tatsache. \n\nWenn sich der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptver-\n\nhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass \n\nder Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für \n\nihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schrift-\n\nstück sodann - unnötigerweise - vom Gericht entgegengenommen \n\nund als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen \n\nwird, so ändert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit \n\nmündlich geäußert und das Gericht den Inhalt dieser Äußerung in \n\nden Urteilsgründen festzustellen hat (BGH, Beschl. vom 10. No-\n\nvember 2008 - 3 StR 390/08). Der Text der Protokollanlage ist \n\ndeshalb nicht geeignet darzulegen (oder gar zu beweisen), wie \n\nsich der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingelassen hat. \n\nAus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich deshalb nicht die Pflicht, \n\nihn mit der Revision vorzutragen. \n\nDie Rüge ist indes, wie der Generalbundesanwalt in seinen hilfs-\n\nweise gemachten Erwägungen zutreffend ausgeführt hat, unbe-\n\ngründet. Die Behauptung, der Angeklagte habe sich anders einge-\n\nlassen, als dies in den Urteilsgründen dokumentiert ist, könnte nur \n\ndurch eine Rekonstruktion des Inhalts der Hauptverhandlung be-\n\nwiesen werden. Eine solche ist dem Revisionsverfahren insoweit \n\nfremd. Ein Freibeweis darüber, dass die Einlassung des Angeklag-\n\nten einen anderen Inhalt hatte, als er im Urteil festgestellt wurde, \n\nist nicht zulässig (vgl. - zum Inhalt einer Zeugenaussage - BGHSt \n\n21, 149, 151). \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/3-str-516-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/3-str-516-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:14.314147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-09/3-str-516-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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