{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"3 StR 443/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 443/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 9. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revi-\n\nsion beanstandet er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das \n\nRechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 \n\nSatz 2 GVG Erfolg. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n\"Zu Recht rügt die Revision (RB RA F. , S. 1 ff.), dass vor der zweiten \n\nVernehmung der Geschädigten am 6. März 2008 für den erfolgten Aus-\n\nschluss der Öffentlichkeit ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewe-\n\nsen wäre und durch die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den voraus-\n\ngegangenen Ausschließungsbeschluss vom 20. Februar 2008 nicht er-\n\nsetzt werden konnte (RB RA F. S. 18). Denn wenn derselbe Zeuge in \n\nder laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffent-\n\nlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 \n\nSatz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine \n\nAnordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Aus-\n\nschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (BGH \n\nStV 2008, 126f.). So war es hier. Die Nebenklägerin wurde in dem \n\nHauptverhandlungstermin vom 6. März 2008 erneut vernommen (Proto-\n\nkollband (PB) Bl. 37), weil ihre Vernehmung vom 20. Februar 2008 (PB \n\nBl. 15), für deren Dauer die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss aus-\n\ngeschlossen worden war (PB Bl. 22), abgeschlossen und die Geschädig-\n\nte ausweislich des Sitzungsprotokolls als Zeugin entlassen worden war \n\n(PB S. 5). \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingeholten dienstlichen \n\nStellungnahmen der erkennenden Berufsrichter. Deren Auffassung, dass \n\ndie Vernehmung vom 20. Februar 2008 noch nicht abgeschlossen war, \n\nist weder mit dem eindeutigen Wortlaut des Sitzungsprotokolls vom 20. \n\nFebruar 2008 (PB Bl. 15), noch mit dem von der Revision (RB RA F. \n\nS. 5 ff.) zutreffend wiedergegebenen anschließenden Verfahrensgang \n\n(PB S. 15 ff., 35 ff.) vereinbar. Danach wurden noch im Hauptverhand-\n\nlungstermin vom 20. Februar 2008 zahlreiche weitere Zeugen vernom-\n\nmen (PB Bl. 15 ff.) sowie Sachverständige gehört (PB Bl. 18 ff.). Die Ne-\n\nbenklägerin nahm ab 13 Uhr 33 nicht mehr an der Verhandlung teil (PB \n\nBl. 18). In dem Hauptverhandlungstermin vom 6. März 2008, an dem die \n\nGeschädigte nicht von Anfang an teilnahm (PB Bl. 36), erstatteten zu-\n\nnächst zwei Sachverständige ergänzend ihre Gutachten (PB Bl. 36), be-\n\nvor die Zeugin erneut vernommen wurde (PB Bl. 37). Soweit in den ein-\n\ngeholten dienstlichen Stellungnahmen hervorgehoben wird, allen Verfah-\n\nrensbeteiligten sei klar gewesen, dass die Geschädigte 'noch einmal er-\n\ngänzend' vernommen werden musste, vermag dies angesichts der oben \n\ndargelegten Umstände nichts daran zu ändern, dass die Vernehmung \n\nvom 20. Februar 2008 bereits abgeschlossen war. \n\nEs liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des BGH anerkannte \n\nAusnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses \n\nvor (BGH StV 2008, 126, 127; BGH NStZ 1992, 447). Danach kann ein \n\nsolcher entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die \n\nEntlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den \n\nAusschließungsbeschluss maßgebliche Interessenlage fortbestand, so \n\ndass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegange-\n\nnen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447). \n\nSo lag der Fall hier aufgrund des zeitlichen Abstands und der weiteren \n\nBeweisaufnahme zwischen den Vernehmungen ersichtlich nicht. \" \n\n3 \n\nDem stimmt der Senat zu. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/3-str-443-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/3-str-443-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:23.525742+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-09/3-str-443-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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