{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-12-08","aktenzeichen":"II ZB 46/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1 Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseig- nung - und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr - für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesell- schaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: \"HM & A\" bei einer GmbH & Co. KG) aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 46/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2008 \n\nin der Handelsregistersache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1 \n\nDer Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 \n\nHGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseig-\n\nnung - und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr - \n\nfür die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie \n\nim Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesell-\n\nschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, \n\naber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der \n\nArtikulierbarkeit (hier: \"HM & A\" bei einer GmbH & Co. KG) aus. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZB 46/07 - OLG Hamm \n\nLG Essen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüs-\n\nse der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen \n\nvom 18. Januar 2007 und des Amtsgerichts Essen vom 15. No-\n\nvember 2006 aufgehoben. \n\nDas Amtsgericht Essen - Registergericht - wird angewiesen, auf \n\ndem Registerblatt HRA 8 die angemeldete geänderte Firma \n\n\"HM & A GmbH & Co. KG\" der Gesellschaft im Wege der Ände-\n\nrungseintragung unter einer neuen laufenden Nummer einzutra-\n\ngen und zugleich die bisherige Eintragung der früheren Firma \n\n\"Harpener M & A GmbH & Co. KG\" durch Rötung oder auf andere \n\neindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich zu machen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die betroffene Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Betroffene) war \n\nursprünglich unter der Firma \"Harpener M & A GmbH & Co. KG\" im Handelsre-\n\ngister des Amtsgerichts D. eingetragen. Nachdem ihre Kommanditantei-\n\nle ebenso wie die Geschäftsanteile ihrer Komplementärin, der früher als \"Har-\n\npener M & A Verwaltungs GmbH\" firmierenden Beteiligten zu 1, im Rahmen \n\neines Abspaltungs- und Übernahmevertrages an die Beteiligte zu 2 übergegan-\n\ngen waren, wurde eine Sitzverlegung der Betroffenen nach E. , eine Ände-\n\nrung ihrer Firma in \"HM & A GmbH & Co. KG\" sowie eine Erhöhung der Kom-\n\nmanditeinlage beschlossen und zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. \n\nDie Beteiligte zu 1 ist nach einer gleichzeitig erfolgten Sitzverlegung bereits un-\n\nter ebenfalls geänderter Firma als \"HM & A Verwaltungs GmbH\" im Handelsre-\n\ngister des Amtsgerichts E. eingetragen. Demgegenüber hat das Amtsge-\n\nricht bei der Betroffenen die Anmeldung \"hinsichtlich der Firmenänderung\" mit \n\nder Begründung zurückgewiesen, eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn sei \n\nnicht als Firma eintragungsfähig; es hat die Betroffene daher nur unter ihrer \n\nbisherigen Firma - bei gleichzeitiger Berücksichtigung der angemeldeten weite-\n\nren Änderungen - im Handelsregister eingetragen. Das Landgericht hat die Be-\n\nschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Firmenänderung mit gleich \n\nlautender Begründung zurückgewiesen. Der dagegen von den Beteiligten ein-\n\ngelegten weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht, das die ange-\n\nmeldete Firma mit der Buchstabenkombination \"HM & A\" für eintragungsfähig \n\nhält, stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 6. Juli 2006 (DB 2006, 1950) gehindert. Es hat sie daher \n\ngemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\n2 \n\nII. Die Vorlagevoraussetzungen sind gemäß § 28 Abs. 2 FGG gegeben. \n\nDas Oberlandesgericht Celle hat in dem angeführten Beschluss die Ansicht ver-\n\ntreten, dass der Firma einer Gesellschaft bei nicht aussprechbaren Buchsta-\n\nbenkombinationen (dort: \"AKDV\" [- für eine GmbH]) die Namensfunktion und \n\ndamit zugleich die Eintragungsfähigkeit fehle. Von dieser obergerichtlichen \n\nRechtsprechung würde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beabsich-\n\ntigten Entscheidung abweichen. \n\n3 \n\nIII. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde \n\nder Beteiligten ist begründet; sie führt unter Aufhebung der - die Ablehnung der \n\nEintragung der Firmenänderung der Betroffenen zu Unrecht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 \n\nFGG, § 546 Abs. 1 ZPO) bestätigenden - Beschwerdeentscheidung des Land-\n\ngerichts zur Anweisung an den Rechtspfleger, die angemeldete Änderung der \n\nFirma der Betroffenen gemäß § 16 HRVO in das Handelsregister einzutragen. \n\n4 \n\nDie für die Betroffene gewählte neue Firma \"HM & A GmbH & Co. KG\" ist \n\neintragungsfähig, weil die verwendete Buchstabenkombination \"HM & A\" ge-\n\nmäß § 18 Abs. 1 HGB (i. d. Fassung des Handelsrechtsreformgesetzes \n\n- HReformG - vom 22. Juni 1998, BGBl. I S. 1474 - nachfolgend: n.F.) zur \n\nKennzeichnung der Gesellschaft geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und \n\ndiese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion i.S. von § 17 Abs. 1 HGB \n\nn.F. im geschäftlichen Verkehr erfüllt. \n\n5 \n\nA. Buchstabenfolgen kommt - wovon das vorlegende Oberlandesgericht \n\nzutreffend ausgegangen ist - nach dem liberalisierten Firmenrecht gemäß § 18 \n\nAbs. 1 HGB n.F. neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kenn-\n\nzeichnungseignung - und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB \n\nn.F.) im Geschäftsverkehr - für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und \n\nKapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Iden-\n\ntifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert \n\nwerden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Be-\n\ndingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so \n\ndass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich \n\nunterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet ist und damit zugleich die \n\nNamensfunktion der Firma erfüllt (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW 2002, 2400; \n\nZimmer \n\nin Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 28; \n\nLutter/Welp, ZIP 1999, 1073, 1078; Heidinger in MünchKommHGB 2. Aufl. § 18 \n\nRdn. 17; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 12; \n\nSchulenburg, NZG 2000, 1156, 1157; Ensthaler/Steitz, HGB 7. Aufl. § 18 \n\nRdn. 12; Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. \n\n§ 10 Rdn. 15; Hopt in Hopt/Merkt, HGB 33. Aufl. § 18 Rdn. 4; einschränkend \n\nRoth in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. § 18 Rdn. 3; a.A. OLG Celle aaO; \n\nOetker, Handelsrecht 4. Aufl. § 4 C.II.1 S. 76). \n\n6 \n\n1. Allerdings wurde nach früher herrschender Ansicht zur firmenrechtli-\n\nchen Rechtslage vor dem HReformG eine - aus sich heraus nicht verständli-\n\nche - Buchstabenkombination als namensfähiger Firmenbestandteil grundsätz-\n\nlich nur dann anerkannt, wenn sie \"als Wort aussprechbar\" war; anderes sollte \n\nfür eine reine Buchstabenkombination nur ausnahmsweise dann gelten, wenn \n\nsie als Buchstabenfolge bereits eine entsprechende Verkehrsgeltung erworben \n\nhatte (vgl. Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 4 Rdn. 17 m.w.Nachw.). \n\n7 \n\n2. Für eine derartige Einschränkung der Anerkennung reiner Buchsta-\n\nbenkombinationen als namensfähig, die ihre Grundlage in der zu § 16 Abs. 1 \n\nUWG a.F. ergangenen Rechtsprechung zu Kennzeichnungen und deren Schutz \n\nhatte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218; 74, 12, 2), ist jedoch nach der Neurege-\n\nlung des § 18 HGB n.F. durch das HReformG - sowohl nach dem Wortlaut der \n\nBestimmung als auch insbesondere nach dem vom Reformgesetzgeber er-\n\nstrebten Gesetzeszweck - kein Raum mehr. \n\n8 \n\na) Im Gegensatz zum alten Recht, das je nach Rechtsform des Unter-\n\nnehmens verschiedene Firmenbildungsvorschriften enthielt (vgl. §§ 18, 19 HGB \n\na.F., §§ 4 Abs. 1, 279 AktG a.F., § 4 Abs. 1 GmbHG a.F.), sieht das neue Recht \n\neine für alle Unternehmensformen geltende, einheitliche Regelung zur Firmen-\n\nbildung in § 18 Abs. 1 HGB n.F. vor; deren zentraler Regelungsgehalt ist die \n\nKennzeichnungs- und die Unterscheidungsfähigkeit des gewählten Namens im \n\nHinblick auf die Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit einer Firma. \n\n9 \n\naa) Unterscheidungskraft i.S. des § 18 Abs. 1 HGB n.F. besitzt eine Fir-\n\nma dann, wenn sie ihrer Art nach (\"ursprünglich\") die Gesellschaft von anderen \n\nUnternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Dieses \n\nMerkmal kann vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich auch durch die Verwen-\n\ndung einer reinen Buchstabenfolge ohne Wortcharakter - wie im vorliegenden \n\nFall der Kombination \"HM & A\" - für eine GmbH & Co. KG - erfüllt werden. \n\n10 \n\nbb) Das Gebot der Kennzeichnungseignung i.S. des § 18 Abs. 1 HGB \n\nn.F. bezieht sich auf die Eignung einer Firma, überhaupt als Name (§ 17 HGB) \n\nfür ein Unternehmen im Rechtsverkehr zu fungieren (sog. abstrakte Namensfä-\n\nhigkeit). Voraussetzung dafür ist, dass der Firmenkern aus einer zumindest i.S. \n\nder Artikulierbarkeit aussprechbaren Buchstabenfolge gebildet wird. Damit sind \n\nvom Wortlaut der - im Zusammenhang mit § 17 HGB zu lesenden - Vorschrift \n\nher zwar weiterhin fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen \n\nBuchstaben gebildet werden, und reine Bildzeichen als Bestandteil der Firma \n\nnicht zulässig; jedoch legt der Gesetzeswortlaut nicht nahe, dass etwa \"nicht als \n\nWort aussprechbaren\" Buchstabenfolgen und Abkürzungen, sofern sie nicht \n\nVerkehrsgeltung erlangt haben, die firmenrechtliche Kennzeichnungseignung \n\ni.S. einer Namenstauglichkeit abzusprechen wäre. \n\n11 \n\nb) Eine solche Beschränkung des Merkmals der Kennzeichnungseignung \n\ni.S. des § 18 Abs. 1 HGB n.F. widerspricht ersichtlich dem durch das HReformG \n\nverfolgten Zweck, das Recht der Personengesellschaften an die Rechtswirk-\n\nlichkeit anzupassen und in diesem Rahmen auch die strengen - im internationa-\n\nlen Vergleich geradezu rigiden - Vorschriften über die Firmenbildung im Interes-\n\nse einer größeren Wahlfreiheit und Gestaltungsmöglichkeit zu liberalisieren \n\n(Begr RegE z. HReformG, BT-Drucks. 13/8444, S. 1, 35, 37). Dieser Gesetzes-\n\nzweck gestattet vielmehr schon im Ansatz eine großzügigere Beurteilung von \n\nBuchstabenfolgen. \n\n12 \n\naa) Gegen eine Aufrechterhaltung der nach früherem Recht für aus-\n\nschlaggebend erachteten Differenzierung zwischen (vermeintlich) \"unaus-\n\nsprechbaren\" und (\"als Wort\") \"aussprechbaren\" Buchstabenkombinationen \n\nspricht bereits, dass diese Abgrenzung lediglich ein Postulat auf der Grundlage \n\neiner - nicht an objektiven Kriterien ausgerichteten - reinen Wertung darstellt. \n\nDenn auch einer Abkürzung oder beliebigen Buchstabenkombination kommt ein \n\nspezifisches eindeutiges - zumindest \"wortähnliches\" - Klangbild (vgl. z.B. \n\n\"DBK\" = phonetisch: \"Debeka\") zu, das von den beteiligten Verkehrskreisen als \n\nUnternehmensname verstanden werden kann und auch verstanden wird. Hinzu \n\nkommt, dass - wie die Beschwerde bereits für den beschränkten Bereich von \n\nelektronischen Handelsregistern in E. und Umgebung nachgewiesen hat - \n\nBuchstabenkombinationen sich in der Gerichtspraxis und im Wirtschaftsleben \n\ndurchgesetzt haben, und zwar auch solche, die nicht aufgrund besonderer Ver-\n\nkehrsgeltung als Abkürzungen längerer Unternehmensbezeichnungen erkenn-\n\nbar sind (vgl. dazu auch: Ammon in Röhricht/v. Westphalen aaO § 18 Rdn. 12 \n\nm.w. Nachw.; Heidinger in MünchKommHGB aaO § 18 Rdn. 17). Wenn solchen \n\nBuchstabenkombinationen im Wirtschaftsleben Unterscheidungskraft zugemes-\n\nsen wird, spricht dies - auch aufgrund der Liberalisierungstendenz des \n\nHReformG - gegen eine restriktive Gesetzesanwendung. \n\n13 \n\nbb) Im Übrigen ist eine bereits bestehende Verkehrsgeltung aber auch \n\nkein taugliches Abgrenzungskriterium i.S. der §§ 18, 17 HGB n.F. für die Aner-\n\nkennung der Namensfähigkeit einer \"nicht als Wort aussprechbaren\" Buchsta-\n\nbenkombination (a.A. aber Müther, GmbHR 1998, 1058, 1060; Ruß in Heidel-\n\nbergerKommHGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 3). Denn entweder sind solche Buchsta-\n\nbenkombinationen generell geeignet, ein bestimmtes Unternehmen zu identifi-\n\nzieren oder sie sind es nicht. Für die in der Identifizierbarkeit liegende firmen-\n\nrechtliche Namensfunktion ist es unerheblich, ob der Name bereits bekannt ist; \n\nentscheidend ist vielmehr, dass die Firma als Name erkannt wird, nicht aber \n\nnotwendiger Weise, dass damit zugleich das dahinter stehende Unternehmen \n\nund die von ihm hergestellten Produkte identifiziert werden können (so zutref-\n\nfend Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Schulenburg, NZG 2000, 1156, \n\n1158). Buchstabenkombinationen sind daher grundsätzlich unabhängig von \n\nihrer Verkehrsgeltung namensfähig, weil sie in der Lage sind, Gesellschaften \n\nkonkret zu kennzeichnen. \n\n14 \n\ncc) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch für den Bereich des Mar-\n\nkenschutzes, an dem sich die frühere restriktive Rechtsprechung auch zum Fir-\n\nmenrecht orientierte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218; 74, 1, 2), nunmehr im \n\nMarkengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, 3082) von einer Kennzeich-\n\nnungseignung und Unterscheidungskraft auch reiner Buchstabenkombinationen \n\nausgeht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Da der Gesetzgeber des \n\nHReformG durch die Anforderung der Unterscheidungskraft und der Kenn-\n\nzeichnungseignung bei der Neufassung des Firmenrechts auf Begriffe aus dem \n\nMarkenschutz zurückgegriffen hat (Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, \n\nHGB 2. Aufl. § 19 Rdn. 3), erscheint es nur konsequent, die Voraussetzungen \n\nder Kennzeichnungseignung auch für das Firmenrecht nicht strenger zu beurtei-\n\nlen als für das Markenrecht. \n\n15 \n\nB. 1. In Anwendung dieser Grundsätze ist - wovon das vorlegende Ober-\n\nlandesgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - die von den Beteiligten \n\nangemeldete neue Firma der Betroffenen \"HM & A GmbH & Co. KG\" eintra-\n\ngungsfähig i.S. von § 18 Abs. 1 HGB n.F. i.V.m. § 17 HGB n.F. Die Buchsta-\n\nbenkombination \"HM & A\" besitzt danach nicht nur ihrer Art nach Unterschei-\n\ndungskraft in Bezug auf andere Unternehmen, sondern ist auch abstrakt zur \n\nKennzeichnung des Firmenkerns der Kommanditgesellschaft i.S. der Namens-\n\nfähigkeit geeignet: Die - i.S. von Artikulierbarkeit - \"aussprechbare\" Firmenbe-\n\nzeichnung \"HM & A\" enthält mit der Buchstaben-Zeichenfolge M & A den Hin-\n\nweis auf den im Bereich des Unternehmenserwerbs und der Unternehmensver-\n\nschmelzung (Mergers & Acquisitions) angesiedelten Unternehmensgegenstand; \n\ndurch die Voransetzung des Buchstabens H erlangt die Firma auch für den ge-\n\nschäftlichen Verkehr eine hinreichende Individualisierung. \n\n16 \n\n2. Die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Firma scheitert im vorlie-\n\ngenden Fall auch nicht am Gebot der notwendigen Firmenunterscheidbarkeit \n\nvon bereits eingetragenen Firmen anderer Unternehmen in demselben Regis-\n\nterbezirk (§ 30 Abs. 1 HGB). Wie der Senat als Gericht der weiteren Beschwer-\n\nde nach § 28 Abs. 2 FGG selbst feststellen kann, bestehen nach der bei den \n\nAkten befindlichen Auskunft der IHK vom 17. Oktober 2006 keine Bedenken \n\ngegen die Eintragung dieser Firma; darüber hinausgehende Ermittlungen sind \n\nnicht erforderlich (§ 12 FGG). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 18.01.2007 - 43 T 2/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2007 - 15 W 85/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-08/ii-zb-46-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-08/ii-zb-46-07","retrieved":"2026-07-10 19:09:48.519973+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-08/ii-zb-46-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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