{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-12-05","aktenzeichen":"2 StR 491/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 491/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2008 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 24. Juni 2008 im Schuldspruch dahin ab-\n\ngeändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge schuldig ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln (Kokain und Heroin) in nicht geringer Menge in Tateinheit \n\nmit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in \n\nnicht geringer Menge und Besitz von Betäubungsmitteln (Heroin)\" zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich \n\ndie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts \n\nrügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, ein \n\nDrogenkurier, in Jamaika weisungsgemäß 79 Kapseln mit Kokain mit einem \n\nGesamtgewicht von 773,5 g und einem Kokainhydrochloridgehalt von 70,1 % \n\ngeschluckt, um das Rauschgift für seinen Auftraggeber nach Venedig zu trans-\n\nportieren. Gleichzeitig hatte er zur Deckung seines Eigenbedarfs rektal 0,18 \n\nGramm Heroin eingeführt. Bei einem Zwischenstopp auf dem Flughafen Frank-\n\nfurt erfolgte seine Festnahme. \n\n3 \n\n2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung \n\ndes Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die tateinheitliche Verurteilung wegen \n\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hat dagegen keinen Bestand. Der \n\nunerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln - hier die 0,18 Gramm Heroin - tritt \n\nhinter der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge zurück (BGH StraFo 2008, 254 m.w.N.). \n\n4 \n\nDer Strafausspruch kann auch nach Änderung des Schuldspruchs be-\n\nstehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf dem rechtsfehler-\n\nhaften Schuldspruch beruht; zum einen betraf die Verurteilung wegen tateinheit-\n\nlichen Besitzes nur eine Menge von 0,18 Gramm eingeführten Heroins, zum \n\nanderen hat die Strafkammer dem Umstand, dass der Angeklagte drei Strafge-\n\nsetze verwirklicht habe, nur geringes Gewicht beigemessen (UA S. 12). \n\n5 \n\nIn der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des \n\nRechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesam-\n\nten Kosten und Auslagen zu belasten. \n\nFischer Roggenbuck Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-05/2-str-491-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-05/2-str-491-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:20.680081+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-05/2-str-491-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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