{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"V ZB 74/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GBV § 15 a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus...“ und den Namen ihrer Gesell- schafter eingetragen. c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn kon- krete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Ge- richtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Ver- tretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nV ZB 74/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGBV § 15 \n\na) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das \nGrundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag \nfür sie vorgesehen haben. \n\nb) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als \n„Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus...“ und den Namen ihrer Gesell-\nschafter eingetragen. \n\nc) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren \nRubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden \nGesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn kon-\nkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Ge-\nrichtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Ver-\ntretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt \nnicht. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Be-\n\nschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Schöneberg vom \n\n27. Juni 2006 und der Beschluss der 86. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Berlin vom 10. August 2006 aufgehoben. \n\nDas Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag \n\nauf Eintragung der Sicherungshypothek nicht aus den in seinem \n\nBeschluss vom 27. Juni 2006 genannten Gründen (mangelnde \n\nGrundbuchfähigkeit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sowie \n\nfehlender Nachweis der Zustellung und der Wartefrist) abzuleh-\n\nnen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n43.228,55 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR], \n\nerwirkte am 28. November 2005 unter ihrer Bezeichnung ein Versäumnisurteil \n\ngegen die Beteiligte zu 2, durch welches diese gesamtschuldnerisch mit dem \n\nmitverurteilten W. L. verurteilt wurde, an die Beschwerdeführerin \n\n40.157,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz zu zahlen. Außerdem erwirkte sie gegen die Beteiligte zu 2 am 7. Dezem-\n\nber 2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, durch welchen dieser die Erstat-\n\ntung von Prozesskosten in Höhe von 3.070,88 € nebst Zinsen aufgegeben wur-\n\nde. Wegen beider Zahlungsansprüche beantragte sie unter Vorlage der Titel-\n\nausfertigungen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Mitei-\n\ngentumsanteil der Beteiligten zu 2. \n\n2 \n\nDas Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Be-\n\nschwerde der Beschwerdeführerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Ihrer \n\nweiteren Beschwerde möchte das vorlegende Kammergericht entsprechen und \n\ndas Grundbuchamt anweisen, die beantragte Zwangssicherungshypothek ein-\n\nzutragen. Daran sieht es sich durch Entscheidungen des Bayerischen Obersten \n\nLandesgerichts (NJW 2003, 70; NJW-RR 2005, 43) und des Oberlandesge-\n\nrichts Schleswig (NJW 2008, 306) gehindert. Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 \n\n(NJW 2008, 3444) hat es die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen \n\ndes § 29 GBO lägen bei einer GbR mangels Möglichkeit, die Identität und Ver-\n\nfügungsbefugnis des Einzutragenden sicher festzustellen, nicht vor. Einer Ein-\n\ntragung der Gesellschaft selbst stehe zudem die Vorschrift § 15 Abs. 1 lit. a und \n\nAbs. 3 GBV entgegen. Gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR spreche auch, \n\ndass der Bundesgerichtshof der GbR die Fähigkeit abgesprochen habe, Ver-\n\n4 \n\n5 \n\nwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein (Senat, Beschl. v. 26. \n\nJanuar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189). \n\nIII. \n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO). \n\nDas vorlegende Kammergericht und das Oberlandesgericht Stuttgart \n\n(NJW 2008, 304) einerseits und das Bayerische Oberste Landesgericht sowie \n\ndas Oberlandesgericht Schleswig andererseits sind unterschiedlicher Ansicht \n\ndarüber, ob eine GbR (unter ihrem Namen) in das Grundbuch eingetragen wer-\n\nden kann. Während die erstgenannten Oberlandesgerichte die Fragen bejahen \n\n(wollen), werden sie von den zweitgenannten Gerichten verneint. Diese Diver-\n\ngenz rechtfertigt die Vorlage. \n\nIV. \n\n6 \n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der \n\nSache Erfolg. Die von dem Amtsgericht - Grundbuchamt - in seinem Beschluss \n\nvom 27. Juni 2006 genannten Gründe (mangelnde Grundbuchfähigkeit der Ge-\n\nsellschaft Bürgerlichen Rechts sowie fehlender Nachweis der Zustellung und \n\nder Wartefrist) rechtfertigen die Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht. \n\n7 \n\n1. Nach §§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1, 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das \n\nGrundbuchamt zur Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem \n\nGrundstück auf Antrag des Gläubigers eine Sicherungshypothek in das Grund-\n\nbuch einzutragen, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsti-\n\ntels vorgelegt wird, dieser zugestellt ist und, bei der Vollstreckung aus einem \n\nKostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das zugrunde liegende Urteil ge-\n\nsetzt ist, die in § 798 ZPO bestimmte Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung \n\nverstrichen ist. Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Annahme des \n\nGrundbuchamtes schon bei Antragstellung vor. Dem Antrag waren, wie das \n\nvorlegende Kammergericht in seinem Beschluss festgestellt hat, die vollstreck-\n\nbaren Ausfertigungen des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlusses beigefügt. Diese waren der Schuldnerin am 16. Februar 2006 durch \n\nden Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Damit war auch die hinsichtlich des \n\nKostenfestsetzungsbeschlusses zu beachtende Wartefrist bei Eingang des An-\n\ntrags am 26. Juni 2006 abgelaufen. Der Eintragung der Sicherungshypothek \n\nsteht auch nicht entgegen, dass die Gläubigerin eine GbR ist. Eine GbR kann \n\nunter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden. \n\n8 \n\n2. Die Frage nach der so genannten Grundbuchfähigkeit einer GbR ist al-\n\nlerdings umstritten. Nach einer wohl überwiegenden Ansicht kann eine GbR \n\nnicht als solche als Eigentümerin oder Inhaberin von beschränkten dinglichen \n\nRechten an einem Grundstück oder – wie hier – einem Miteigentumsanteil an \n\neinem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden (BayObLG NJW \n\n2003, 70, 71; NJW-RR 2004, 810, 811; 2005, 43; OLG Celle NJW 2006, \n\n2194 f.; OLG Schleswig NJW 2008, 306 f.; LG Aachen Rpfleger 2003, 496, 497; \n\nRNotZ 2006, 348, 349; LG Berlin Rpfleger 2004, 283 f.; LG Dresden NotBZ \n\n2002, 384; LG Hagen, Rpfleger 2007, 26 [für nicht rechtsfähigen Verein]; wohl \n\nauch OLG München BB 2005, 1621, 1622; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 19 \n\nRdn. 108; Hügel/Holzer, GBO, § 1 Rdn. 54 f.; Meikel/Böhringer, Grundbuch-\n\nrecht, 9. Aufl., § 47 GBO Rdn. 182 b; Meikel/Ebeling, aaO; § 15 GBV Rdn. 30 c \n\nAnm. dd; Abel/Eitzert, DZWiR 2001, 353, 361; Ann, MittBayNot 2001, 197, 198; \n\nArmbrüster, Grundeigentum 2001, 821, 826; R. Böttcher, NJW 2008, 2088, \n\n2094; Demharter, Rpfleger 2001, 329, 330 f.; 2002, 538; Derleder, BB 2001, \n\n2485, 2490; Heil, NZG 2001, 300, 305; ders. NJW 2002, 2158, 2159; ders., \n\nDNotZ 2004, 379; 381 f.; Keil, EWiR 2003, 913, 914; ders. DZWiR 2003, 120, \n\n121; Kremer, RNotZ 2004, 239, 245; Münch, DNotZ 2001, 535, 548 f.; Prütting, \n\nFestschrift f. Wiedemann [2002], S. 1177, 1185; Schemmann, DNotZ 2001, \n\n244, 250; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1002; Schöpflin, NZG 2003, 117 f., Stö-\n\nber, MDR 2001, 544, 545; Vogt, Rpfleger 2003, 491, 492; Volmer, ZfIR 2006, \n\n475 f.; Westermann, NZG 2001, 289, 293 f.; Wiedemann, JZ 2001, 661). Nach \n\nanderer Auffassung ist eine solche Eintragung möglich (OLG Stuttgart FGPrax \n\n2007, 66, 67, m. krit. Anm. Demharter; OLG Dresden NL-BzAR 2008, 349, 352; \n\nLG Magdeburg NotBZ 2008, 39 f.; Dümig in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, \n\nGrundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. B 61 f.; ders., Rpfleger 2003, 80, 82; Münch-\n\nKomm-BGB/Ulmer, \n\n4. \n\nAufl., \n\n§ 705 \n\nRdn. \n\n314; \n\nUlmer, ZIP 2001, 585, 595; Behrens, ZfIR 2008, 1, 2 ff.; L. Böttcher/Blasche, \n\nNZG 2007, 121, 122 ff.; Demuth, BB 2002, 1555, 1558 ff.; Eickmann, ZfIR \n\n2001, 433, 436 f.; Elsing, BB 2003, 909, 914; Hadding, ZGR 2001, 712, 724; \n\nHeßeler/Kleinhenz, NZG 2007, 250, 251 f.; Hess, ZZP 117 [2004], 267, 299 f.; \n\nKazemi, ZfIR 2007, 101 f.; Knöfel, AcP 205 [2005], 645, 663; ders. ZfIR 2006, \n\n428, 429; Krebs, NL-BzAR 2008, 327, 329; Leipold, Festschrift f. Canaris \n\n[2007], 221, 230 ff.; Ott, NJW 2003, 1223; Pohlmann, WM 2002, 1421, 1430; \n\nSchmeken, Festschrift f. Streitbörger [2008], S. 251, 258 ff.; Schodder, EWiR \n\n2007, 167, 168; Tavakoli/Fehrenbacher, DB 2007, 382, 384; G. Wagner, ZZP \n\n117 [2004], 305, 348 f.; ders. ZIP 2005, 637, 645 f.; K.-R. Wagner, ZNotP 2006, \n\n408, 410). Nach einer dritten Meinung sind neben der Gesellschaft selbst auch \n\nihre Gesellschafter einzutragen (Bauer/v. Oefele/Wilke, Grundbuchordnung, \n\n2. Aufl., § 13 Rdn. 34 a.E.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. \n\n240, 240b; Böhringer, BwNotZ 2006, 118, 121; Hammer, NotBZ 2002, 385; \n\nKesseler, ZIP 2007, 421, 423; ders., ZNotP 2008, 231, 234; Lautner, MittBay-\n\nNot 2005, 93, 99; 2006, 37, 38; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; dagegen aber \n\n9 \n\n10 \n\nDemharter, FGPrax 2007, 68). Nach einer vierten Meinung ist die GbR grund-\n\nbuchfähig, aber – wie bisher - unter Eintragung ihrer Gesellschafter mit einem \n\nHinweis auf das Gesellschaftsverhältnis einzutragen (Bielicke, Rpfleger 2007, \n\n441, 442; Hertel, in: Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 1000 b \n\nff.; Langenfeld, BWNotZ 2003, 1, 4; Pohlmann, EWiR 2003, 107, 108; Priester, \n\nBB 2007, 837, 838; Ruhwinkel, MittBayNot 2007, 92, 95 f.; Weidenmann, \n\nBWNotZ 2004, 130, 139). \n\n3. Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung. \n\na) Auszugehen ist davon, dass die GbR, ohne juristische Person zu sein \n\n(BGHZ 146, 341, 343; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 227 f.), (teil-) rechts-\n\nfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und \n\nPflichten begründet (BGHZ 146, 341, 344; Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR \n\n63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit ist die GbR \n\nnatürlichen und juristischen Personen einerseits und den registerfähigen rechts-\n\nfähigen Personengesellschaften andererseits allerdings nicht in jeder Hinsicht \n\ngleich gestellt. Es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar natürliche und \n\njuristische Personen und auch registerfähige rechtsfähige Personengesellschaf-\n\nten genügen können, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber \n\nnicht die GbR. Der Senat hat das für die Aufgabe des Verwalters einer Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft angenommen (Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB \n\n132/05, NJW 2006, 2189, 2190). \n\n11 \n\nb) Daraus folgt aber nicht, dass die GbR Eigentum an Grundstücken und \n\ngrundstücksgleichen Rechten oder beschränkte dingliche Rechte an Grundstü-\n\ncken und grundstückgleichen Rechten nicht erwerben könnte, ihr also die mate-\n\nrielle Grundbuchfähigkeit fehlt. Diese Folgerung ist zwar aus den „Besonderhei-\n\nten des Grundbuchrechts und [der] Eigenart dinglicher Rechtspositionen“ (Bay-\n\nObLG, NJW 2003, 70, 71) abgeleitet worden. Dem sind aber weder der für das \n\nGesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. \n\nSeptember 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716) noch der für das Grund-\n\nstückssachen- und das Grundbuchrecht zuständige erkennende Senat (Urt. v. \n\n25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378) gefolgt. Danach führt die Aner-\n\nkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR dazu, dass eine GbR auch Eigentum \n\nan Grundstücken und grundstücksgleichen Rechte sowie beschränkte dingliche \n\nRechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann; \n\ndaran änderte es nichts, wenn ein solcher Rechtserwerb durch die GbR nicht \n\nunter der für diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung im \n\nGrundbuch gebucht werden könnte (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR \n\n63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Deshalb ist ein Grundstück, als dessen Eigen-\n\ntümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürger-\n\nlichen Rechts“ eingetragen sind, auch nicht (gesamthänderisch gebundenes) \n\nEigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR (BGH, Urt. \n\nv. 25. September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716, 3717). \n\n12 \n\nc) Der materiellen Grundbuchfähigkeit der GbR steht auch nicht entge-\n\ngen, dass der Erwerb von Eigentum oder beschränkten dinglichen Rechte von \n\neiner GbR auf Schwierigkeiten stößt, die sich in dieser Form bei anderen \n\nrechtsfähigen Personengesellschaften nicht stellen. Eine GbR kann wie diese \n\nnur durch ihre Organe handeln. Wer zur Vertretung einer GbR befugt ist, lässt \n\nsich indessen anders als bei registerfähigen rechtsfähigen Personengesell-\n\nschaften nicht einem öffentlichen Register entnehmen, weil ein solches Register \n\nfür die GbR nicht vorgesehen ist (Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, \n\nNJW 2006, 2191 f.). Das Vertrauen in die Vertretungsbefugnis eines oder meh-\n\nrerer Gesellschafter wird auch durch den Grundbucheintrag nicht geschützt \n\n(Senat, BGHZ 107, 268, 272; Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW \n\n2006, 2189, 2190). Ob diesen Schwierigkeiten bis zu ihrer erforderlichen (Se-\n\nnat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379) Behebung \n\ndurch den Gesetzgeber dadurch begegnet werden kann, dass die GbR bei je-\n\nder Eintragung den Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form vorzu-\n\nlegen hat (so Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 232), oder ob es etwa genüg-\n\nte, wenn die Gesellschafter Änderungen des Gesellschafterbestands oder der \n\nVertretungsbefugnis in notariell beglaubigter Form vornehmen und nachweisen \n\noder in ihrem notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass sol-\n\nche Veränderungen nur wirksam sind, wenn sie dem Urkunds- oder einem an-\n\nderen Notar gegenüber erklärt werden, mit der Folge, dass dieser die Funktion \n\ndes fehlenden Registers übernähme, bedarf hier keiner Entscheidung. Die auf-\n\ngezeigten Schwierigkeiten ändern an der Eigentumslage nichts. Sie sind viel-\n\nmehr die zwangsläufige und hinzunehmende Folge der Anerkennung der Teil-\n\nrechtsfähigkeit der GbR und der damit geschaffenen Möglichkeit des Grunder-\n\nwerbs durch die GbR. \n\n13 \n\nd) Das materiell-rechtlich bestehende Eigentum der GbR ist auch formell \n\nbuchungsfähig. Die technischen Einzelheiten dieser Buchung sind zwar bislang \n\nweder in der Grundbuchordnung selbst noch in der diese ausführenden Grund-\n\nbuchverfügung geregelt. Die Grundbuchverfügung geht (s. noch im Folgenden) \n\nvon der früheren Rechtslage aus. Die damit fehlende Anpassung des Grund-\n\nbuchrechts an die Veränderung der materiellen Rechtslage erschwert zwar, wie \n\naufgezeigt, den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch \n\nnotwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Ge-\n\nsellschaft (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 336 f.; Nagel, NJW 2003, 1646, \n\n1647; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.), ändert aber an der Buchungsfähigkeit von \n\nEigentum und beschränkten dinglichen Rechten einer GbR und damit an ihrer \n\nformellen Grundbuchfähigkeit im Grundsatz nichts (Senat, Urt. v. 25. Januar \n\n2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Welche Rechtsträger von Eigentum \n\nes gibt, bestimmt sich nämlich allein nach dem materiellen bürgerlichen Recht \n\n(vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332). Allein danach bestimmt sich auch, \n\nwelche Rechtsträger eintragungsfähig sind. Das Grundbuchrecht beschränkt \n\ndie Buchbarkeit von Eigentum nicht; dies widerspräche auch seiner dienenden \n\nFunktion (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, \n\n1379; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.; Krüger, AcP 208 [2008] S. 699, \n\n711 f.). Das Grundbuchrecht soll den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem \n\nnach bürgerlichem Recht möglichen Grundeigentum und beschränkten dingli-\n\nchen Rechten an Grundstücken nämlich auf sichere und verlässliche Weise \n\nermöglichen, aber nicht verhindern. Die fehlende Anpassung des Grundbuch-\n\nrechts an die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR darf deshalb nicht \n\nzu einer Blockade des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken und \n\nbeschränkten dinglichen Rechten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts füh-\n\nren. Das Verfahrensrecht ist vielmehr an das geänderte Verständnis des We-\n\nsens der GbR anzupassen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW \n\n2008, 1378, 1379). Daran hat sich die Auslegung des Grundbuchrechts auszu-\n\nrichten. Es kann damit nicht mehr darum gehen, ob Grundeigentum oder – wie \n\nhier – beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder Miteigentumsantei-\n\nlen an Grundstücken gebucht werden. Zu entscheiden ist vielmehr, wie die GbR \n\nin der Eintragung bezeichnet werden muss und wie der Nachweis der Eintra-\n\ngungsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Beide Fragen hat der Bundesgerichts-\n\nhof bislang nicht entschieden. \n\n14 \n\ne) Die erste der beiden Fragen ist hier zu entscheiden. \n\n15 \n\naa) Für ihre Beantwortung ist bei der schon angesprochenen Vorschrift \n\ndes § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV anzusetzen. Diese Vorschrift befasst sich zwar \n\nnicht unmittelbar mit der Bezeichnung einer GbR im Grundbuch, sondern mit \n\ndem Vollzug der Umwandlung einer GbR in eine oHG, KG oder Partnerschaft. \n\nSie beschreibt dabei aber auch die grundbuchtechnische Ausgangslage. Aus \n\ndieser Beschreibung ergibt sich, wie sich der Verordnungsgeber die Buchung \n\neines im Gesellschaftseigentum stehenden Grundstücks vorstellt, nämlich in \n\nder Weise, dass die Gesellschafter mit einem auf das Bestehen eines Gesell-\n\nschaftsverhältnisses hinweisenden Zusatz eingetragen werden. \n\n16 \n\nbb) Gedankliche Grundlage dieser Form der Buchung ist, wie bereits er-\n\nwähnt und aus § 15 Abs. 1 GBV zu erschließen, dass das Eigentum (und be-\n\nschränkte dingliche Rechte) an Grundstücken nur entweder natürlichen oder \n\njuristischen Personen oder registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaf-\n\nten zustehen kann und dass Gesellschaftsvermögen einer GbR Vermögen na-\n\ntürlicher Personen ist, das einer gesamthänderischen Bindung unterliegt. Mit \n\nder Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit gehört die GbR aber auch zu den \n\nGesellschaften, die im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB mit der Fähigkeit ausgestat-\n\ntet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Das Vermögen \n\neiner GbR ist damit nicht mehr, wie von § 15 Abs. 3 GBV vorausgesetzt, Ver-\n\nmögen ihrer Mitglieder, sondern Vermögen einer rechtsfähigen Personenge-\n\nsellschaft. Solches Vermögen wird grundbuchtechnisch bei allen anderen \n\nrechtsfähigen Personengesellschaften entsprechend der materiellen Rechtslage \n\nwie bei juristischen Personen als deren Vermögen und unter deren Bezeich-\n\nnung, und nicht unter Nennung ihrer Gesellschafter gebucht. \n\n17 \n\ncc) Damit entsteht eine planwidrige Lücke. Die bisher vorgesehene Form \n\nder Buchung von Vermögen einer GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter \n\nentspricht nicht mehr der materiellen Rechtslage. Sie ist im Gegenteil irrefüh-\n\nrend, weil sie den Blick darauf verstellt, dass das Grundstück oder Recht an \n\neinem Grundstück gerade kein Gesellschafter-, sondern Gesellschaftsvermö-\n\ngen ist. Aus diesem Grund ist die bisherige Form der Eintragung für die GbR \n\nauch prozessual nicht mehr erreichbar. Ihre Ansprüche können nur durch diese \n\nselbst, nicht durch ihre Gesellschafter klageweise durchgesetzt werden. Eine \n\nKlage der Gesellschafter wäre als Klage der Gesellschaft anzusehen. Ein auf \n\ndie Gesellschafter lautendes Rubrum ist ohne Parteiwechsel auf die GbR zu \n\nberichtigen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043, \n\n1044; Beschl. v. 11. Juni 2008, XII ZR 136/05, juris). Anspruch auf Eintragung \n\neiner Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung hätte auch nur die \n\nGbR als Gläubigerin des erstrittenen Titels. Mangels einer Anpassung der \n\nGrundbuchverfügung an die neue rechtliche Ausgangslage steht aber keine \n\npassende Buchungsvorgabe zur Verfügung. Dieser Zustand entspricht nicht \n\nden Vorstellungen des Gesetz- und Verordnungsgebers; er kann auch in der \n\nSache nicht hingenommen werden. Denn ohne Vorgaben zur Form der Bu-\n\nchung können eine einheitliche und für den Rechtsverkehr eindeutige Führung \n\nder Grundbücher nicht gewährleistet und die Anforderungen an die Eintra-\n\ngungsnachweise nicht sachgerecht bestimmt werden. Selbst die von den Ge-\n\nrichten entsprechend der materiellen Rechtslage erlassenen vollstreckbaren \n\nEntscheidungen zugunsten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts könnten im \n\nGrundbuch nicht vollzogen werden. Derart widersprüchliche Ergebnisse gefähr-\n\ndeten die Einheit der Rechtsordnung und müssen verhindert werden, indem die \n\ndurch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR aufgetretene Rege-\n\nlungslücke geschlossen wird. \n\n18 \n\ndd) Das ist nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine rechtsanaloge \n\nAnwendung der §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, § 7 Abs. 2 PartGG und § 15 \n\nAbs. 1 Buchstabe b GBV möglich. \n\n19 \n\n(1) Das Grundbuch hat den Zweck, die Rechtsverhältnisse an Grundstü-\n\ncken genau und verlässlich zu dokumentieren. Dieser Zweck tritt etwa in § 47 \n\nGBO zutage, wonach bei einer Mehrheit von Eigentümern auch ihr Rechtsver-\n\nhältnis untereinander anzugeben ist. Das zwingt zu einer Buchungsform, die \n\ndas Vermögen einer GbR als das ausweist, was es materiell-rechtlich ist, näm-\n\nlich als Gesellschaftsvermögen. Das ist im Ansatz nur zu erreichen, wenn als \n\nEigentümer oder Inhaber beschränkter dinglicher Rechte die GbR eingetragen \n\nwird (Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.), nicht mehr ihre Gesellschafter. \n\n20 \n\n(2) Dazu muss die GbR allerdings in einer Form eingetragen werden, die \n\nsie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in \n\nAnlehnung an die Vorschriften für die registerfähigen rechtsfähigen Personen-\n\ngesellschaften dadurch zu erreichen, dass die GbR grundsätzlich unter der Be-\n\nzeichnung eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der \n\nGesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist (Leipold, FS Canaris [2007] \n\nS. 221, 231 f.). Diese Bezeichnung genügt, um die GbR von anderen zu unter-\n\nscheiden. Die Bezeichnung kann ihre Individualisierungsfunktion zwar im Ein-\n\nzelfall einbüßen, wenn die Gesellschafter mehrerer Gesellschaften bürgerlichen \n\nRechts für ihre Gesellschaft die gleiche Bezeichnung gewählt haben. Darin un-\n\nterscheidet sich eine GbR aber nicht signifikant von anderen rechtsfähigen Per-\n\nsonengesellschaften, von juristischen Personen und letztlich nicht einmal von \n\nnatürlichen Personen. Gerade bei ihnen tritt der Fall einer Namensgleichheit \n\nsehr häufig auf. Deshalb sieht § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV für natürliche Per-\n\nsonen zusätzliche Merkmale vor, die zur Unterscheidung in das Grundbuch \n\neingetragen werden können. An ihre Stelle können bei der GbR die Angabe des \n\ngesetzlichen Vertreters und des Sitzes treten. \n\n21 \n\n(3) Der entsprechenden Anwendung der Buchungsvorschriften für ande-\n\nre rechtsfähige Personengesellschaften steht nicht entgegen, dass diese im \n\nGegensatz zur GbR registerfähig sind. Die Eintragung in das Handels- bzw. \n\nPartnerschaftsregister führt zwar dazu, dass Name und Bezeichnung sowie die \n\nRechtsverhältnisse dieser Gesellschaften durch den Auszug aus dem mit den \n\nWirkungen der Registerpublizität versehenen Register in der Form des § 29 \n\nGBO leicht und sicher nachgewiesen werden können. Ein inhaltlicher Einwand \n\ngegen die Sachgerechtigkeit der Bezeichnung der GbR lässt sich daraus aber \n\nnicht ableiten. Das zeigt sich daran, dass eine Gesellschaft nicht erst dann oHG \n\nist, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird, sondern nach § 105 \n\nAbs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB kraft Gesetzes schon dann, wenn sie ein Han-\n\ndelsgewerbe betreibt oder wenn der Umfang ihres Gewerbes wächst und einen \n\nin kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch für \n\neine solche noch nicht registrierte oHG gilt § 124 Abs. 1 HGB. Seine Voraus-\n\nsetzungen werden ohne Eintragung in das Handelsregister schwieriger nach-\n\nzuweisen sein. An der Form der Bezeichnung, unter welcher die Gesellschaft in \n\ndas Grundbuch einzutragen ist, ändert das nichts. Noch deutlicher wird das bei \n\nder Partnerschaft, auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften des bürgerli-\n\nchen Rechts über die Gesellschaft anzuwenden sind. Auf sie ist mit dem Voll-\n\nzug der Eintragung nach § 7 Abs. 2 PartGG die Vorschrift des § 124 HGB an-\n\nzuwenden, ohne dass sich an ihrer Identität etwas ändert. Die Registerfähigkeit \n\neiner rechtsfähigen Personengesellschaft besagt damit nichts darüber, wie sie \n\neinzutragen ist; sie erleichtert vielmehr „nur“ den Vollzug der Eintragung im \n\nGrundbuch. \n\n22 \n\n(4) Gegen die Möglichkeit, die GbR unter ihrer im Gesellschaftsvertrag \n\nbestimmten Bezeichnung einzutragen, spricht auch nicht, dass nicht jede GbR \n\nnach dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag eine Bezeichnung führt. In \n\nsolchen Fällen kann die notwendige Individualisierung zwar nicht mit der Be-\n\nzeichnung erfolgen. Sie bleibt aber möglich (Leipold, FS Canaris [2007], S. 221, \n\n232; Krüger, AcP 208 [2008], 699, 712). Sie kann dann in Anlehnung an die \n\nbisherige, so nicht mehr mögliche Buchungsform nur, aber auch stets dadurch \n\nerfolgen, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit „Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts“ der Zusatz „bestehend aus“ und die Namen der Gesellschafter der Ge-\n\nsellschaft hinzugesetzt werden. Das können zwar im Einzelfall, etwa bei Publi-\n\nkumsgesellschaften, sehr viele Gesellschafter sein. Das unterscheidet diese \n\nForm der Buchung aber nicht von der in § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV unter alter \n\nRechtslage vorgesehenen Form der Buchung. \n\nee) Danach kann die Gläubigerin wie beantragt unter ihrer Bezeichnung \n\nin das Grundbuch eingetragen werden. \n\nd) Die Gläubigerin hat die Voraussetzungen für die Eintragung der Siche-\n\nrungshypothek auch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. \n\naa) Eine GbR kann ihre Bezeichnung, den etwa nachzuweisenden Be-\n\nstand ihrer Gesellschafter und ihre Vertretungsverhältnisse zwar nicht, wie die \n\nanderen rechtsfähigen Personengesellschaften, durch einen mit öffentlichem \n\nGlauben versehenen Auszug aus einem öffentlichen Register nachweisen. Lei-\n\ntet sie ihr Recht aber, wie hier, aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung \n\nab, kann sie den Nachweis mit der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Ent-\n\nscheidung führen. Denn das Gericht muss diese Umstände vor Erlass seiner \n\nEntscheidung prüfen und darüber entscheiden. Das schließt zwar nicht aus, \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\ndass sich nach dem Erlass der Entscheidung, aber vor der Eintragung in das \n\nGrundbuch Veränderungen ergeben. Darin unterscheidet sich eine vollstreckba-\n\nre Gerichtsentscheidung aber nicht von anderen öffentlichen Urkunden, ja nicht \n\neinmal von einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der ohne Kenntnis des \n\nGrundbuchamts materiellrechtlich wirksam Veränderungen erfahren haben \n\nkann, oder der Bewilligung, der die nach § 873 BGB erforderliche Einigung im \n\nEinzelfall fehlen kann. Deshalb wird sich das Grundbuchamt grundsätzlich an \n\ndie Gerichtsentscheidung zu halten haben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich \n\nim Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben, die einen er-\n\ngänzenden Nachweis erforderlich machen. Dafür ist hier auch unter Berücksich-\n\ntigung des infolge des Gerichtsverfahrens seit der Antragstellung verstrichenen \n\nZeitraums von etwa zwei Jahren nichts ersichtlich. \n\n26 \n\nbb) Die Forderung selbst ergibt sich aus dem Urteil. Die Zustellung und \n\ndie Einhaltung der Wartefrist sind durch die Zustellungsurkunden des Gerichts-\n\nvollziehers nachgewiesen. Der Eintragung stehen deshalb die von dem Grund-\n\nbuchamt angeführten Gründe nicht entgegen. \n\nV. \n\n27 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten und die Er-\n\nstattung von Auslagen fallen nach §§ 1, 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO \n\nnicht an. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten ist nach §§ 1, 13 FGG \n\nnicht vorgesehen. \n\nKrüger \n\n Lemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2006 - 86 T 405/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2008 - 1 W 319/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/v-zb-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 798","ref_norm":"798","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 866","ref_norm":"866","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 867","ref_norm":"867","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/v-zb-74-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:08.543776+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-04/v-zb-74-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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