{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"4 StR 371/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 371/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n4. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren \n\nVerbrauch an eine Minderjährige u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 1. April 2008 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Überlassung \n\nvon Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige zu \n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Wegen des \n\nweiteren Anklagevorwurfs, die nach der Einnahme der Betäubungsmittel Wider-\n\nstandsunfähige sexuell missbraucht und misshandelt zu haben, hat es den An-\n\ngeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wen-\n\ndet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Die \n\nNebenklägerin greift den (Teil-)Freispruch an und rügt die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg; die Revision des Angeklagten ist dagegen unbegründet. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich der zur Tat-\n\nzeit 26 Jahre alte Angeklagte und die damals 15jährige Nebenklägerin nach \n\neiner Feier auf einen Spielplatz. Die Nebenklägerin stand merklich unter Alko-\n\nholeinfluss. Sie hatte außerdem ein Viertel einer \"XTC-Tablette\" (ein Ampheta-\n\nminderivat) konsumiert, was der Angeklagte wusste. Sie bewegte sich in \n\nSchlangenlinien und musste dabei vom Angeklagten gestützt werden. Auf dem \n\nSpielplatz überließ der Angeklagte der Nebenklägerin, deren Alter ihm bekannt \n\nwar, eine \"Portion\" eines Kokain-Amphetamin-Gemischs zum sofortigen Kon-\n\nsum. Danach kam es - zwischen 0.30 und etwa 2.00 bis 3.00 Uhr - auf einer \n\nnahe gelegenen Wiese zu sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und \n\nder Nebenklägerin, die die Strafkammer nicht näher aufklären konnte. \n\n3 \n\nDie Anklage geht davon aus, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeit-\n\npunkt so deutlich unter der Wirkung des Alkohols, des Kokains und der Tablette \n\nstand, dass sie nur noch mitbekam, dass der Angeklagte ihr mit seiner Zunge \n\ndurch das Gesicht leckte. Dann habe sie einen \"Blackout\" gehabt. Als sie nicht \n\nmehr in der Lage gewesen sei, sich zu wehren, habe der Angeklagte mit ihr den \n\nvaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt, wobei er auch entweder mit der \n\nFaust oder einem stumpfen Gegenstand größeren Durchmessers in ihre Schei-\n\nde eingedrungen sei. \n\n4 \n\nFestgestellt hat das Landgericht, dass die Nebenklägerin \"am Ende des \n\nsexuellen Kontakts\" bis auf die Socken entkleidet war, sie einen Dammriss ers-\n\nten Grades von fünf Zentimetern Länge erlitten hatte und im Scheidenbereich \n\nsehr stark blutete. Sie konnte die Blutung nicht stoppen, geriet in Panik, lief \n\nnach Hause, wo sie zwischen drei und vier Uhr morgens eintraf, und musste zur \n\nVersorgung der Verletzung in ein Krankenhaus gebracht werden. \n\n5 \n\n2. Der Angeklagte hat das Überlassen des Betäubungsmittels an die Ne-\n\nbenklägerin eingeräumt. Das ihm vorgeworfene weitere Geschehen hat er \n\nbestritten. Die Nebenklägerin habe ihn vielmehr auf der Wiese gestreichelt, ihm \n\nein Kondom gegeben, sich ausgezogen, ihn zunächst oral befriedigt und, als er \n\nam Boden gelegen habe, sich auf ihn gesetzt und dann den vaginalen Ge-\n\nschlechtsverkehr mit ihm durchgeführt. Das Ganze habe etwa zehn Minuten \n\ngedauert. Möglicherweise sei er mit seinem Glied abgerutscht. Die Nebenkläge-\n\nrin habe dann geäußert, dass sie Schmerzen verspüre. Er habe sofort aufge-\n\nhört. Die Nebenklägerin habe stark geblutet. Man habe anschließend noch ge-\n\nraucht und sich dann getrennt. \n\n6 \n\n3. Das Landgericht hat der Nebenklägerin nicht geglaubt, dass sie das \n\nBewusstsein verloren und keine Erinnerung mehr an das sexuelle Geschehen \n\nhabe. Nach den sachverständigen Ausführungen des Toxikologen sei auszu-\n\nschließen, dass sich die Nebenklägerin auf Grund des Einflusses von Alkohol, \n\nArzneistoffen und Betäubungsmitteln in einem Zustand befunden habe, der zu \n\neiner Bewusstseinseintrübung oder gar zu einer Widerstandsunfähigkeit im Sin-\n\nne des § 179 StGB bei ihr geführt habe. Die objektiv festgestellten Verletzungen \n\nder Nebenklägerin ließen \"nicht zwingend\" den Schluss zu, dass es nicht zu \n\neinem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der rechtsmedizi-\n\nnische Sachverständige Dr. Sch. habe zwar berichtet, dass bislang weder er \n\nnoch seine Kollegen das Auftreten einer derartigen Verletzung nach einver-\n\nnehmlichem Geschlechtsverkehr hätten feststellen können; der Rechtsmedizi-\n\nner habe gleichwohl nicht \"mit absoluter Sicherheit\" ausschließen können, dass \n\ndies nicht doch möglich sei. Da bei der Nebenklägerin keine Abwehrverletzun-\n\ngen hätten festgestellt werden können, sei auch eine Vergewaltigung nicht \n\nnachzuweisen. Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen \n\nKörperverletzungsdelikts komme nicht in Betracht, weil nicht habe festgestellt \n\nwerden können, welche Praktiken der Angeklagte und die Nebenklägerin aus-\n\ngeübt hätten. \n\nII. \n\nRevision der Nebenklägerin \n\n1. Die Revision der Nebenklägerin hat Erfolg. Zwar muss es das Revisi-\n\nonsgericht regelmäßig hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten frei-\n\nspricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag; denn \n\ndie Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der revisions-\n\nrechtlichen Überprüfung unterliegt jedoch, ob das Landgericht überspannte An-\n\nforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat \n\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36). Das ist \n\nhier der Fall. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht stützt seine Auffassung, es sei möglicherweise zu ei-\n\nnem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der \n\nNebenklägerin gekommen, darauf, dass der rechtsmedizinische Sachverständi-\n\nge nicht \"mit absoluter Sicherheit\" habe ausschließen können, dass der von der \n\nNebenklägerin erlittene Dammriss ersten Grades von fünf Zentimetern Länge \n\nauch bei einem einverständlichen Geschlechtsverkehr entstehen könne. Diese \n\nMöglichkeit ist jedoch - wie sich aus dem Urteil selbst ergibt - rein denktheoreti-\n\nscher Art; denn der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass bisher weder \n\ner noch seine Kollegen das Auftreten einer solchen Verletzung nach einver-\n\nnehmlichem Geschlechtsverkehr hätten feststellen können. Auf rein denktheo-\n\nretische Möglichkeiten kann aber ein Freispruch nicht gestützt werden; denn \n\neine absolute, das Gegenteil denknotwendig - “zwingend“ - ausschließende und \n\nvon niemanden anzweifelbare Gewissheit ist für eine Verurteilung nicht erfor-\n\nderlich. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß \n\nan Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß denktheoretisch mögliche Zweifel \n\nnicht zulässt. Das hat die Strafkammer nicht bedacht, jedenfalls ist dies aus den \n\nUrteilsgründen nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass sich nicht erschließt, warum \n\ndie zur Tatzeit erst 15 Jahre alte Nebenklägerin bewusstseinsklar und freiwillig \n\nmit dem Angeklagten eine Sexualpraktik ausgeübt haben sollte, die bei ihr zu \n\neiner solch schwerwiegenden Verletzung führte. Obwohl sich dies aufdrängte, \n\nhat sich das Landgericht auch damit nicht auseinandergesetzt. Zu dieser Aus-\n\neinandersetzung drängte insbesondere die auch aufgrund der Angaben des \n\nAngeklagten getroffene Feststellung (UA 11, 12, 14), dass die Nebenklägerin \n\nbereits vor dem Konsum des Kokain-Amphetamin-Gemischs deutliche Ausfall-\n\nerscheinungen zeigte, sie merklich unter Alkoholeinfluss stand, sich in Schlan-\n\ngenlinien bewegte und vom Angeklagten gestützt werden musste. \n\n10 \n\n2. Die Sache muss daher auf die Revision der Nebenklägerin neu ver-\n\nhandelt und entschieden werden. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um \n\ndem neuen Tatrichter Feststellungen dazu zu ermöglichen, ob der Angeklagte \n\nder Nebenklägerin möglicherweise gezielt Substanzen (Betäubungsmittel) über-\n\nlassen oder verabreicht hat, um gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr \n\nvornehmen zu können, das Betäubungsmittel-Delikt also gegebenenfalls in Tat-\n\neinheit mit dem Folgedelikt steht (vgl. hierzu BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt \n\n9, 14; Fischer, StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 7 sowie BGH NStZ-RR 2006, 10, 11; \n\nMeyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 353 Rdn. 6 a). \n\n11 \n\nIn der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, unter Hinzuziehung \n\neines Sachverständigen (vgl. BGH NStZ 2002, 490), nähere Feststellungen zur \n\nPersönlichkeit und zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu treffen. Deren \n\nAussagen sollten im Wesentlichen insgesamt mitgeteilt werden. In rechtlicher \n\nHinsicht wird im Hinblick auf das mögliche strafrechtlich relevante Folgege-\n\nschehen neben den Tatbeständen der §§ 177, 179 StGB und Körperverlet-\n\nzungsdelikten gegebenenfalls auch § 182 StGB zu prüfen sein. \n\n12 \n\n13 \n\nIII. \n\nRevision des Angeklagten \n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der erhobenen \n\nSachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgezeigt. \n\nDie im Urteil getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch; auch die \n\nStrafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n14 \n\nDa das Rechtsmittel der Nebenklägerin zur Urteilsaufhebung und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache führt, ist die Kostenbeschwerde des Angeklagten, \n\nmit der er sich gegen die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Neben-\n\nklägerin wendet, gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner aaO § 464 Rdn. 20). Die \n\ndurch das (erfolglose) Rechtsmittel des Angeklagten entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen der Nebenklägerin hat der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO zu tragen. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/4-str-371-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/4-str-371-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:42.692052+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-04/4-str-371-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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