{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"1 StR 327/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 327/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n4. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nDr. Graf, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und \nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers T. R. , \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers S. R. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \n\nwird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Februar 2008 \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Waldshut-Tiengen hatte den Angeklagten wegen Tot-\n\nschlags seiner Ehefrau G. H. zu elf Jahren Freiheitsstrafe und wegen \n\nTotschlags seiner Tochter J. H. , bewertet als besonders schwerer \n\nFall (§ 212 Abs. 2 StGB), zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hieraus \n\nwurde eine \n\nlebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Eine besondere \n\nSchuldschwere war nicht festgestellt worden. \n\n2 \n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil wegen ei-\n\nnes Verfahrensfehlers, der im polizeilichen Ermittlungsverfahren seinen Ur-\n\nsprung gehabt hatte, in vollem Umfang aufgehoben (Urt. vom 3. Juli 2007 \n\n- 1 StR 3/07). Zugleich hat er dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwalt-\n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nschaft aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags an J. \n\nH. verurteilt worden war und dementsprechend auch im Ausspruch über die \n\nGesamtstrafe. Diese Aufhebung erfolgte, weil die Möglichkeit eines Verde-\n\nckungsmordes (§ 211 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden war. \n\nNunmehr hat das Landgericht Freiburg, an das die Sache zurückverwie-\n\nsen worden war, den Angeklagten wegen eines tateinheitlich in zwei Fällen im \n\nWohnhaus der Familie begangenen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe \n\nverurteilt. \n\nDie hiergegen zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auch vom Ge-\n\nneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der \n\nSachrüge Erfolg, die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge. \n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft: \n\nI. \n\n1. Die Strafkammer schließt aus, dass der Angeklagte als erstes der \n\nbeiden Opfer seine Tochter aus einer von ihr gesetzten Ursache angegriffen hat \n\nund hält dementsprechend für „gut möglich“, dass der Angeklagte seine Tochter \n\ngetötet hat, um seine vorangegangene Tat an seiner Ehefrau zu verdecken. \n\nJedoch sei auch „vorstellbar“ - an anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es \n\n„denkbar“ -, daher nicht ausschließbar und nach dem Zweifelssatz den Fest-\n\nstellungen zu Grunde gelegt, dass die Ehefrau im Rahmen eines Streits wahr-\n\nheitswidrig behauptet habe, J. stamme nicht vom Angeklagten ab. \n\nDer Angeklagte habe dies geglaubt und deshalb aus Hass und Zorn seine Frau \n\nund - nach seiner Vorstellung - deren Tochter „im Sinne einer natürlichen \n\nHandlungseinheit“ getötet. \n\n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet diese Feststellungen zutreffend \n\nals rechtsfehlerhaft. \n\nDer Senat hatte bereits in seinem früheren Urteil in dieser Sache (dort \n\nRdn. 47) ausgeführt und belegt, dass es auf überspannte Anforderungen an die \n\nrichterliche Überzeugungsbildung zurückgeht und daher rechtsfehlerhaft ist, \n\nwenn nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten unter-\n\nstellt werden, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhalts-\n\npunkte erbracht hat. Richterliche Überzeugung erfordert keine jede andere \n\ndenktheoretische Möglichkeit ausschließende, letztlich mathematische und da-\n\nher von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Auf diese Ausführungen nimmt \n\nder Senat Bezug. \n\nHieran gemessen halten die dargelegten Erwägungen der Strafkammer \n\nrechtlicher Überprüfung nicht Stand. \n\na) Die Strafkammer geht mit eingehenden Erwägungen davon aus, dass \n\nder Tat ein Ehestreit vorausging. Einzelheiten konnte sie hierzu nicht feststel-\n\nlen. Ursprüngliche Grundlage der ehelichen Spannungen war gewesen, dass \n\nder Angeklagte sich von seiner Frau vernachlässigt fühlte, weil diese eine mit \n\nim Hause wohnende - zur Tatzeit bereits verstorbene - Tante des Angeklagten \n\nnach dessen Auffassung zu zeitaufwändig gepflegt hatte. Deshalb wandte sich \n\nder Angeklagte schließlich einer anderen Frau zu, was zu Auseinandersetzun-\n\ngen führte. Die Ehefrau hatte „Angst, ihren Mann zu verlieren, und versuchte \n\nihn wieder an sich zu binden“, etwa indem sie sich besonders pflegte und ihm \n\nden eigentlich von ihr nicht geschätzten Analverkehr gestattete. Auch wenn die \n\nehelichen Verhältnisse nicht grundlegend gebessert werden konnten, war es \n\nimmerhin kurz vor der Tat noch zu einem im Wesentlichen harmonisch verlau-\n\nfenen Familienausflug gekommen, bei dem es lediglich eine „kleine“ Missstim-\n\nmigkeit zwischen den Eheleuten über den Aufenthaltsort des Hundes während \n\ndes bevorstehenden gemeinsamen Auslandsurlaubs gegeben hatte. \n\n11 \n\nb) Offenbar sieht die Strafkammer als realen Anknüpfungspunkt für die \n\nMöglichkeit einer Lüge der Ehefrau über die Vaterschaft die nur „eingeschränk-\n\nte“ Zeugungsfähigkeit des Angeklagten an. Tatsächlich stand diese - wie eine \n\nDNA-Analyse ergeben hat - der Vaterschaft des Angeklagten nicht im Wege, \n\nebenso wenig der von der Strafkammer festgestellten jahrelangen Hoffnung der \n\nEhefrau, vom Angeklagten ein zweites Kind zu empfangen. Dass es hierzu \n\nletztlich nicht kam, lag nach den Feststellungen der Strafkammer - nicht etwa \n\nan unzulänglicher Zeugungsfähigkeit des Angeklagten, sondern - daran, dass \n\ndieser in seinem Alter kein Kind mehr wollte. \n\n12 \n\nc) Reale Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau die „eingeschränkte“ \n\nZeugungsfähigkeit des Angeklagten je zu dessen Nachteil thematisiert hätte \n\noder dass sie sonst versucht hätte, den Angeklagten mit Hilfe einer Lüge in ir-\n\ngendeiner Weise zu bedrohen bzw. zu kränken, ergeben sich aus alledem \n\nnicht. Im Gegenteil, sie hatte Angst ihn zu verlieren und bemühte sich, ihn an \n\nsich zu binden, wobei sie ihm, sogar unter Zurückstellung eigener Wünsche, \n\ngerade auch in sexueller Hinsicht entgegenkam. \n\n13 \n\nUnter diesen Umständen ist nicht erkennbar, woran, über die „Denkbar-\n\nkeit“ solchen Verhaltens hinaus, die Annahme anknüpfen könnte, die Ehefrau \n\nhabe durch Lügen über die Vaterschaft letztlich ihre eigene Tötung und die ihrer \n\nTochter ausgelöst (vgl. speziell zur Möglichkeit, eine von ihrem Mann getötete \n\nFrau habe diesen unmittelbar zuvor in krassem Gegensatz zu ihrem sonstigen \n\nVerhalten massiv beleidigt, BGH NStZ-RR 1997, 99). \n\n14 \n\nErweist sich aber eine Annahme ausschließlich als spekulativ, kann sie, \n\nwie bereits im ersten Senatsurteil in dieser Sache dargelegt, auch nicht als Fol-\n\nge des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten den Urteilsfeststellungen \n\nzu Grunde gelegt werden. \n\n15 \n\n3. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft im Übrigen auch darauf hin, \n\ndass selbst auf der (tatsächlich nicht tragfähigen) Grundlage des angenomme-\n\nnen Motivs die Annahme, zwischen beiden Tötungen liege im Sinne einer natür-\n\nlichen Handlungseinheit Tateinheit (§ 52 StGB) vor, nicht rechtsfehlerfrei be-\n\ngründet ist. \n\n16 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind höchstpersönli-\n\nche Rechtsgüter verschiedener Menschen, wie etwa deren Leben, einer additi-\n\nven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zu Grunde \n\nliegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen \n\nnacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, \n\nso besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrach-\n\ntungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichem und \n\nzeitlichem Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich \n\nals eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn \n\neine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlichen engen zeitli-\n\nchen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene, wie \n\netwa bei zeitgleich und wechselweise erfolgenden Angriffen auf mehrere Opfer \n\n(vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08 m.w.N.). Hier be-\n\nschränkt sich die Strafkammer auf die Erwägung, es sei „denkbar“, dass der \n\nAngeklagte Frau und Tochter in einem einheitlichen Geschehen getötet habe. \n\nNäher stellt sie in diesem Zusammenhang nur fest, der Angeklagte habe ent-\n\nweder Frau und Tochter mit unterschiedlichen Werkzeugen angegriffen oder \n\njedenfalls, wenn er nur ein Werkzeug verwendet habe, dieses gegenüber den \n\nbeiden Opfern jeweils unterschiedlich eingesetzt. Beides ist im Rahmen eines \n\neinheitlichen, nur gekünstelt aufspaltbaren Geschehens nicht leicht vorstellbar, \n\nohne dass die Strafkammer auf diesen gegen ihre Bewertung sprechenden Ge-\n\nsichtspunkt einginge. Dem gegenüber ist nichts mitgeteilt, was für den „Sonder-\n\nfall“ (BGH aaO) der natürlichen Handlungseinheit bei der Tötung von zwei Men-\n\nschen sprechen könnte. Offenbar hält die Strafkammer auch insoweit für aus-\n\nreichend, dass der von ihr angenommene Geschehensablauf „denkbar“ ist. \n\nDies ist jedoch keine tragfähige Grundlage für eine Urteilsfeststellung. Es gilt \n\ninsoweit nichts anderes als für das Motiv der Tat. \n\n17 \n\n4. In rechtlicher Hinsicht beschränkt sich die Strafkammer bei der Prü-\n\nfung von Mord hinsichtlich der Tochter auf die Feststellung, dieser sei nicht \n\nzweifelsfrei feststellbar. Dies bezieht sich ersichtlich nur auf die von der Straf-\n\nkammer geprüfte und verneinte Verdeckungsabsicht. Selbst wenn dies rechts-\n\nfehlerfrei wäre - was, wie dargelegt, nicht der Fall ist -, könnte das Urteil keinen \n\nBestand haben, weil hinsichtlich der Tochter das Mordmerkmal der niedrigen \n\nBeweggründe nicht geprüft ist. Zwar hat der Tatrichter bei der Prüfung dieses \n\nMordmerkmals einen Beurteilungsspielraum, den das Revisionsgericht nicht \n\ndurch eigene Erwägungen ausfüllen kann (st. Rspr., vgl. Maatz/Wahl FS 50 \n\nJahre BGH, 531, 552; Fischer StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 15 m. zahlr. Nachw.). \n\nRechtsfehlerhaft ist es jedoch, wenn die Prüfung dieses Mordmerkmals unter-\n\nblieben ist, obwohl es nach den Umständen nahe lag. Der Angeklagte handel-\n\nte, so die Feststellungen, aus Hass auch auf die Tochter. Ausgelöst wurde die-\n\nser Hass durch den von der Täuschung der Ehefrau ausgelösten Irrtum, er sei \n\nentgegen seiner bisherigen Annahme nicht der Erzeuger der Tochter seiner \n\nEhefrau. Bei Motiven wie Hass, denen eine Bewertung als niedrig - also als \n\nnach allgemeiner Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend \n\n(st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Fischer aaO Rdn. 14) - für sich allein nicht zu-\n\nkommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen \n\n(st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Fischer aaO Rdn. 19). Bei der hiernach gebotenen \n\nWürdigung (vgl. hierzu Fischer aaO Rdn. 15 m.w.N.) kann nicht außer Acht \n\nbleiben, dass die Tochter offenbar nicht dafür verantwortlich ist, wer ihr Erzeu-\n\nger ist, und sie den Angeklagten hierüber auch nicht getäuscht hat, mag sie \n\nauch allein durch ihre Existenz in der gegebenen Situation Auslöser des Hasses \n\ndes Angeklagten gewesen sein. Unter diesen Umständen erweist sich \n\n- auch auf der Grundlage der sonstigen Feststellungen der Strafkammer - die \n\nunterbliebene Erörterung niedriger Beweggründe als rechtsfehlerhaft, zumal die \n\nStrafkammer keine Gesichtspunkte festgestellt hat, die dagegen sprechen wür-\n\nden, dass der Angeklagte seine Affekte gedanklich beherrscht und willensmäßig \n\ngesteuert hätte. \n\n18 \n\n5. Die von der Strafkammer angenommene Tateinheit zwischen beiden \n\nTötungsdelikten führt ohne Weiteres zur Aufhebung des Urteils insgesamt (vgl. \n\nBGH NJW 1993, 2252; Kuckein in KK 6. Aufl. § 353 Rdn. 12 m. w. N.). \n\n19 \n\nDer Senat weist vorsorglich darauf hin, dass dann, wenn die neu zur \n\nEntscheidung berufene Strafkammer zwei rechtlich selbstständige Taten an-\n\nnehmen würde, wegen der Tötung von G. H. die Strafe, die deshalb \n\nbereits das Landgericht Waldshut-Tiengen verhängt hatte, die gemäß § 358 \n\nAbs. 2 Satz 1 StPO zu beachtende Grenze bilden würde. \n\nII. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\nAuch die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie rügt zu Recht, dass \n\ndie Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. \n\nDieser war auf die Feststellung gerichtet, dass in einem auf einem poli-\n\nzeilichen Video sichtbaren Haus - das in keinem erkennbaren Zusammenhang \n\nmit dem Angeklagten steht - am Ufer des Rheins („Strandhaus“) von den Tatop-\n\nfern stammende Spuren (Antragungen von Blut) vorhanden seien. Die Straf-\n\nkammer geht davon aus, die Behauptung, es könnten sich derartige Spuren in \n\ndem Strandhaus befinden, „ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt sei“, so dass \n\nin Wahrheit kein Beweisantrag vorliege. Auch die Aufklärungspflicht gebiete \n\nnicht, wie die Strafkammer darlegt, der genannten Behauptung näher nachzu-\n\ngehen. \n\nDies hält unter den gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht \n\nStand. \n\n1. Einem Beweisbegehren muss nicht oder nur nach Maßgabe der Auf-\n\nklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden \n\ntatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit \n\naufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in Wahrheit \n\nnur um einen nicht ernst gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag han-\n\ndelt. Ob ein Beweisantrag nur zum Schein gestellt ist, ist aus der Sicht eines \n\n„verständigen“ Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Fra-\n\nge gestellten Tatsachen zu beurteilen (st. Rspr., vgl. zuletzt zusammenfassend \n\nBGH StraFo 2008, 246 m.w.N.). \n\n24 \n\n2. Hier war in engem zeitlichem Zusammenhang zur Tat der Pkw der ge-\n\ntöteten Ehefrau in der Nähe dieses \"Strandhauses\" abgestellt gewesen. Außer-\n\ndem hatte ein bei den polizeilichen Ermittlungen eingesetzter Spurensuchhund \n\n(„Bluthund“) jedenfalls den Eindruck erweckt, als stelle er Geruchsspuren der \n\nbeiden damals noch als vermisst geltenden Geschädigten in dem gesamten \n\nBereich, auch dem des \"Strandhauses\", fest. \n\n25 \n\n3. Die Strafkammer konnte Erkenntnisse dazu, wer den Pkw dort abge-\n\nstellt hatte, weder durch Zeugen noch durch kriminaltechnische Untersuchun-\n\ngen gewinnen. Sie geht letztlich davon aus, dass der Pkw dort abgestellt wurde, \n\num die Möglichkeit eines Selbstmordes im Rhein oder auch eine Abfahrt vom \n\nnahe gelegenen Bahnhof aus vorzutäuschen, also dass jedenfalls kein Zusam-\n\nmenhang mit dem \"Strandhaus\" besteht. Dem Verhalten des Hundes misst sie \n\naus im Einzelnen dargelegten, hier nicht im Detail nachzuzeichnenden Erwä-\n\ngungen, die mit dem Alter des Hundes, der Erfahrung der Hundeführerin und \n\nder Möglichkeit der Kontamination von Geruchsproben zusammenhängen, kei-\n\nne wesentliche Bedeutung bei. \n\n26 \n\n4. Ohne dass es hier auf in diesem Zusammenhang erhobene (sonstige) \n\nVerfahrensrügen ankäme, sind diese Erwägungen für sich genommen sachlich-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n27 \n\nDies ändert jedoch nichts daran, dass die festgestellten, für sich genom-\n\nmen unzweifelhaften Indizien (Standort Pkw und Verhalten des „Bluthundes“, \n\nvor allem im Bereich des „Strandhauses“) auch den Schluss auf den Aufenthalt \n\nder Geschädigten im „Strandhaus“ zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen \n\nlassen. \n\n28 \n\n5. Ein Beruhen des Urteils auf der Ablehnung des genannten Hilfsbe-\n\nweisantrags ist nicht völlig auszuschließen. Daher ist es auch auf die Revision \n\ndes Angeklagten in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass es auf dessen wei-\n\nteres Revisionsvorbringen noch ankäme. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/1-str-327-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/1-str-327-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:20.058296+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-04/1-str-327-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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