{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"X ZB 33/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 33/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Patent 195 13 361 \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Tech-\n\nnischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 5. Sep-\n\ntember 2007 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 8. April 1995 \n\nangemeldeten deutschen Patents 195 13 361 (Streitpatents), das die Patentab-\n\nteilung widerrufen hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin zuletzt \n\nbeantragt, das Streitpatent mit den Patentansprüchen aus ihrem Schriftsatz \n\nvom 28. August 2007 aufrechtzuerhalten. Zu diesem Hauptantrag hat sie noch \n\neinen Hilfsantrag gestellt. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: \n\n\"Metallische Zylinderkopfdichtung für eine Brennkraftmaschine, mit \nwenigstens einem Deckblech (2) und einem Trägerblech (1), die \nübereinander angeordnet sind und die mit Schraubendurchtritts-\nlöchern (4) und mit einer Öffnung (3) oder mit mehreren nebenein-\nander angeordneten Öffnungen (3) entsprechend den Brennkam-\n\nmern der Brennkraftmaschine versehen sind, wobei in dem we-\nnigstens einen Deckblech (2) um jede Öffnung (3) herum mit Ab-\nstand zu dieser unter Belassung eines geraden Blechabschnitts \n(8) im Öffnungsrandbereich eine zum Trägerblech weisende Sicke \n(7) vorgesehen ist, für deren Schutz benachbart zu dieser um jede \nÖffnung (3) herum verlaufend ein innerer Verformungsbegrenzer \n(9) vorgesehen ist, der zugleich zur Überhöhung der Dichtung ent-\nlang des Brennraums dient, dadurch gekennzeichnet, dass auf je-\nder Seite des Trägerblechs (1), auf der sich ein Deckblech (2) be-\nfindet, auf der der jeweiligen Öffnung (3) abgewandten Seite der \nSicke (7) zusätzlich ein weiterer äußerer Verformungsbegrenzer \n(12) konzentrisch zum inneren Verformungsbegrenzer (9) für die \nbenachbarte Sicke (7) vorgesehen ist.\" \n\nDas Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Pa-\n\ntentinhaberin, mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör \n\nrügt. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Patentinhaberin gel-\n\ntend macht, der angefochtene Beschluss verletze ihren Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Sie ist jedoch nicht begründet, da der \n\ngeltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt. \n\n1. \n\nDas Patentgericht hat angenommen, dass die Merkmale des \n\nOberbegriffs des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs aus der \n\njapanischen Patentanmeldung 05-44845 bekannt gewesen seien. Insbesondere \n\nsei der Schrift eine Zylinderkopfdichtung mit einer zum Trägerblech weisenden \n\nSicke (Wulst 6) zu entnehmen, für deren Schutz benachbart zu dieser um jede \n\nÖffnung herum verlaufend ein innerer Verformungsbegrenzer vorgesehen sei, \n\nder zugleich zur Überhöhung der Dichtung entlang des Brennraums diene. Die \n\nStreitpatentschrift weise zwar einleitend daraufhin, dass Brennraumüberhöhun-\n\ngen im Stand der Technik bekannt seien; erschöpfende Definitionen einer Ü-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nberhöhung für eine Zylinderkopfdichtung im Bereich einer Brennraumöffnung \n\noder über die radiale Erstreckung einer Überhöhung ergäben sich aus der Pa-\n\ntentschrift jedoch nicht. So sei im Sinne des Wortlautes des Patentanspruchs 1 \n\ngemäß \n\nHauptantrag \n\nauch \n\nder \n\njapanischen \n\nPatentanmeldung \n\n62-181756 im Bereich der Brennraumöffnung eine Überhöhung der Dichtung \n\num einen bestimmten Betrag zu entnehmen, wenn als Bezug für die Überhö-\n\nhung die Stärke des Trägerblechs (subplate 6) im Nutbereich (groove 11) \n\nherangezogen werde, zumal in den Figuren 1, 3 und 5 dieser Druckschrift, wie \n\nim Übrigen auch in den Figuren 2 bis 6 der Streitpatentschrift, offenbleibe, wel-\n\nche Stärke der übrige, außerhalb der Darstellung liegende Bereich der Dichtung \n\naufweise. \n\nDie weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 ergäben sich zumindest \n\nin naheliegender Weise aus dem genannten Stand der Technik; dies wird so-\n\ndann näher ausgeführt. \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt, der Hinweis des Patentgerichts auf \n\ndie fehlende erschöpfende Definition einer Überhöhung der Zylinderkopfdich-\n\ntung im Bereich einer Brennraumöffnung oder deren radiale Erstreckung mache \n\ndeutlich, dass das Patentgericht den maßgeblichen Stand der Technik lediglich \n\nanhand der Darstellung in der Streitpatentschrift, nicht aber aufgrund eigener \n\nErmittlungen und auch nicht anhand der in der Beschreibung in Bezug genom-\n\nmenen Druckschriften erforscht habe. Zur Wahrung des Anspruchs der Paten-\n\ntinhaberin auf rechtliches Gehör hätte es eines Hinweises bedurft, dass das \n\nPatentgericht den Begriff der Brennraumüberhöhung nicht im Stand der Technik \n\nals für das Verständnis des Gegenstands der Erfindung eindeutig erläutert vor-\n\ngefunden habe. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte die Patentinhaberin \n\nauf - zum Teil bereits vorgelegte - Definitionen der Brennraumerhöhung im \n\nStand der Technik verwiesen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n3. \n\nDie Rüge ist unbegründet; das Patentgericht hat der Patentinha-\n\nberin das rechtliche Gehör nicht vorenthalten. \n\na) \n\nDer Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt \n\nder Bedeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtli-\n\nches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, \n\nin dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. \n\nDies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen \n\nder Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-\n\nrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse \n\nverwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (BGHZ \n\n173, 47 Tz. 30 - \n\nInformationsübermittlungsverfahren \n\nII; Sen.Beschl. v. \n\n11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur). \n\n10 \n\nAußer durch ein - im Streitfall nicht geltend gemachtes - Übergehen von \n\nVorbringen eines Verfahrensbeteiligten kann der Anspruch auf rechtliches Ge-\n\nhör hiernach auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht seine Entschei-\n\ndung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, zu dem sich \n\neine Partei zwar grundsätzlich hätte äußern können, zu dem vorzutragen für sie \n\njedoch keine Veranlassung bestand, weil die (mögliche) Entscheidungserheb-\n\nlichkeit dieses Gesichtspunkts auch bei Anwendung der von ihr zu erwartenden \n\nSorgfalt nicht erkennbar war (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; Sen.Beschl. \n\nv. 4.10.2007 - X ZB 21/06, Tz. 11; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR \n\n2000, 792 - Spiralbohrer). \n\n11 \n\nb) \n\nDas Patentgericht hat seine Entscheidung nicht auf einen Ge-\n\nsichtspunkt gestützt, dessen mögliche Entscheidungserheblichkeit für die Pa-\n\ntentinhaberin nicht erkennbar war und auf den das Patentgericht sie deshalb \n\nhätte hinweisen müssen. \n\n12 \n\nDas Patentgericht hat in dem für die Beurteilung der Rüge entscheiden-\n\nden Punkt angenommen, dass das Streitpatent die im verteidigten Patentan-\n\nspruch als Verformungsbegrenzer, der zugleich zur Überhöhung der Dichtung \n\nentlang des Brennraums dient, bezeichnete Brennraumüberhöhung nicht \"er-\n\nschöpfend\", insbesondere nicht hinsichtlich ihrer radialen Erstreckung definiere. \n\nAuf dieser Grundlage hat es eine erfindungsgemäße Brennraumerhöhung als in \n\nden beiden japanischen Entgegenhaltungen beschrieben angesehen. \n\n13 \n\nFür den von der Rechtsbeschwerde vermissten Hinweis, dass dem Pa-\n\ntentgericht Angaben zum Stand der Technik fehlten, bestand hiernach keine \n\nVeranlassung. Das Patentgericht hat vielmehr - in Übereinstimmung mit der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informations-\n\nübermittlungsverfahren I; st. Rspr.) und daher für die Beteiligten vorhersehbar - \n\nermittelt, was die für das Verständnis des Patentanspruchs maßgebliche Streit-\n\npatentschrift unter einem Verformungsbegrenzer, der zugleich zur Überhöhung \n\nder Dichtung entlang des Brennraums dient, versteht. Dass es dabei den von \n\nder Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag sowie den in der Streit-\n\npatentschrift erwähnten Stand der Technik nicht auf seine Relevanz für die Aus-\n\nlegung des Patentanspruchs geprüft hat, kann nicht allein deshalb angenom-\n\nmen werden, weil das Patentgericht diese nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn \n\ngrundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegen-\n\ngenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung \n\ngezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen sei-\n\nner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BGHZ 173, \n\n47 Tz. 31 - Informationsübermittlungsverfahren II; st. Rspr.). \n\n14 \n\nTatsächlich versucht die Rechtsbeschwerde, im Gewande der Gehörsrü-\n\nge die sachliche Richtigkeit der Auslegung des Patentanspruchs durch das Pa-\n\ntentgericht anzugreifen. Dazu ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch \n\ndas Patentgericht nicht eröffnet. \n\n15 \n\n16 \n\n4. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des § 109 \n\nAbs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. \n\nZu einer mündlichen Verhandlung hat der Senat keinen Anlass gesehen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 05.09.2007 - 7 W(pat) 65/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/x-zb-33-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/x-zb-33-07","retrieved":"2026-07-10 19:04:35.934743+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-02/x-zb-33-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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