{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"3 StR 203/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 203/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Volksverhetzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und zu 2. auf dessen Antrag, \n\nzu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 2. Dezember 2008 gemäß § 154 Abs. 1 \n\nNr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 \n\nAbs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 14. Januar 2008 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall IV. \n\nTat 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Verstoß gegen \n\ndas Berufsverbot verurteilt worden ist; \n\nb) die Strafverfolgung im ursprünglichen Fall IV. Tat 6 der Ur-\n\nteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung \n\nbeschränkt; \n\nc) das vorgenannte Urteil \n\naa) im Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe aufgehoben und die An-\n\ngeklagte freigesprochen; \n\nbb) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der \n\nVolksverhetzung in zwei Fällen, der Beleidigung sowie der \n\nversuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Volksverhet-\n\nzung in zwei Fällen, Nötigung, Verunglimpfung des Staates \n\nund seiner Symbole und Beleidigung in zwei Fällen schuldig \n\nist; \n\ncc) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die \n\nzugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. \n\nSoweit das Verfahren eingestellt und die Angeklagte freigespro-\n\nchen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Volksverhetzung in vier Fäl-\n\nGründe: \n\nlen, davon in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung, Beleidigung, ver-\n\nsuchter Strafvereitelung und Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, \n\nsowie in einem weiteren Fall tateinheitlich mit Beleidigung, versuchter Strafver-\n\neitelung und Nötigung, wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot in \n\nzwei Fällen, wegen Beleidigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit ver-\n\nsuchter Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt und ihr die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes für \n\ndie Dauer von fünf Jahren verboten. Hinsichtlich einer weiteren Tat hat es die \n\nAngeklagte freigesprochen. Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-\n\nrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung \n\nstellt der Senat das Verfahren im Fall IV. Tat 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 \n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein und beschränkt im ursprünglichen Fall IV. Tat 6 \n\nder Urteilsgründe die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\nStPO auf den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung. \n\nII. \n\n3 \n\nDie verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen - soweit sie sich \n\ndurch die teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens nicht ohnehin \n\nerledigt haben - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift \n\nausgeführten Gründen nicht durch. Zur Rüge, dass die Feststellungen zum \n\nVerhalten der Angeklagten während der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nOberlandesgericht Karlsruhe am 27. März 2006 nicht aus dem Inbegriff der \n\nHauptverhandlung geschöpft (§ 261 StPO) und unter Verstoß gegen den \n\nGrundsatz der persönlichen Vernehmung erhoben seien (§ 250 StPO), bemerkt \n\nder Senat ergänzend: \n\n4 \n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2006 \n\nwurde ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesen. Dies war recht-\n\nlich zulässig. Gerichtsbeschlüsse sind Urkunden im Sinne des § 249 Abs. 1 \n\nStPO, deren Verlesung auch dann nicht gegen das Verbot des § 250 Satz 2 \n\nStPO verstößt, wenn die Entscheidung Wahrnehmungen von Personen wieder-\n\ngibt (BGHSt 6, 141, 142 f.; 31, 323, 331 f.). Den zulässigerweise verlesenen \n\nBeschluss durfte die Strafkammer bei der Urteilsfindung jedenfalls mitberück-\n\nsichtigen (BGHSt 31, 323, 332), zumal sich das verteidigungsfremd obstruie-\n\nrende Verhalten der Angeklagten auch aus anderen Beweisen ergibt. \n\nIII. \n\n5 \n\nDie Sachrüge führt zum Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der \n\nBeihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot (Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe) \n\nsowie zur teilweisen Abänderung des Schuldspruchs (Fälle IV. Taten 4, 5 und 6 \n\nder Urteilsgründe). Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übri-\n\ngen hält das Urteil materiellrechtlicher Prüfung stand. Im Einzelnen: \n\n6 \n\n7 \n\n1. Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe \n\nNach den Feststellungen war die Angeklagte in einem Strafverfahren vor \n\ndem Landgericht Mannheim Pflichtverteidigerin des dortigen Angeklagten \n\nZ. . Vor Beginn der Hauptverhandlung veranlasste sie ihren Lebensgefähr-\n\nten, den zum damaligen Zeitpunkt mit einem vorläufigen Berufsverbot belegten \n\nRechtsanwalt M. , neben ihr auf der Verteidigerbank Platz zu neh-\n\nmen, um sie bei der Verteidigung zu unterstützen. Unmittelbar nach Aufruf der \n\nSache bemerkte der Vorsitzende die Anwesenheit Rechtsanwalt M. s und \n\nforderte diesen unter Androhung von Zwangsmaßnahmen umgehend auf, die \n\nVerteidigerbank zu verlassen. Daraufhin entfernte sich Rechtsanwalt M. und \n\nließ sich im Zuschauerbereich nieder. \n\n8 \n\nDieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch der Beihilfe zum Verstoß ge-\n\ngen das Berufsverbot (§§ 145 c, 27 Abs. 1 StGB) nicht, da eine Haupttat, bei \n\nderen Begehung die Angeklagte unterstützend hätte tätig werden können, nicht \n\nvorliegt. Das festgestellte Verhalten Rechtsanwalt M. s erfüllt die tat-\n\nbestandlichen Voraussetzungen des § 145 c StGB nicht. Zwar kommt als Aus-\n\nübung des Berufs im Sinne der genannten Vorschrift grundsätzlich jede Tätig-\n\nkeit in Betracht, auf die sich das Berufsverbot erstreckt; bereits die einmalige, \n\nohne Wiederholungsabsicht vorgenommene und nicht zwingend entgeltliche \n\nBetätigung in dem untersagten Bereich reicht aus, wenn schon diese ein Tätig-\n\nwerden im verbotenen Beruf darstellt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1966, 410; \n\nZopfs in MünchKomm-StGB § 145 c Rdn. 11; Stree/Sternberg-Lieben in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 145 c Rdn. 4; aA Kretschmer NStZ 2002, 576, \n\n577; vgl. auch Fischer, StGB 56. Aufl. § 145 c Rdn. 5). Das kurzzeitige Platz-\n\nnehmen auf der Verteidigerbank zu Beginn einer Hauptverhandlung noch vor \n\nFeststellung der Präsenz (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt indes noch keine \n\nTätigkeit dar, die bereits als Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bewertet wer-\n\nden könnte. Der Versuch eines Verstoßes gegen das Berufsverbot und damit \n\nauch eine Beihilfe hierzu sind nicht strafbar. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Fälle IV. Taten 4, 5, 6 der Urteilsgründe \n\na) Es begegnet durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer im \n\nFall IV. Tat 4 der Urteilsgründe das Verlesen der \"Schöffenbelehrung\" in der \n\nHauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim am 9. Februar 2006 als ver-\n\nsuchte Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2, 3, §§ 22, 23 StGB) gewertet hat. \n\n11 \n\nNach den Feststellungen führte die Angeklagte aus, dass sich die Schöf-\n\nfen und Berufsrichter durch ihre Amtsausübung in dem Strafverfahren gegen \n\n Z. wegen Volksverleumdung und Feindbegünstigung im Sinne des \n\nfrüheren Reichsstrafgesetzbuches und damit zweier Verbrechen gegen das \n\nnoch fortbestehende Deutsche Reich schuldig machten. Sie könnten deswegen \n\nim Falle eines Systemwechsels hin zu einem erneuten nationalsozialistischen \n\nRegime zur Verantwortung gezogen werden. Auf diese Weise wollte die Ange-\n\nklagte die Schöffen und Berufsrichter dazu bringen, das Verfahren gegen \n\nZ. einzustellen oder ihn freizusprechen. \n\n12 \n\nDiese Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass die Angeklagte \n\ndurch die vorsätzliche Drohung mit einem empfindlichen Übel die objektiven \n\nund subjektiven Voraussetzungen einer versuchten Nötigung verwirklicht hat. \n\nEine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist das Inaussichtstellen eines \n\nkünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben \n\nvorgibt und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den \n\nFall des Bedingungseintritts will. Das Übel muss gerade als vom Willen des \n\nDrohenden abhängig dargestellt werden (vgl. Fischer aaO § 240 Rdn. 31, 36). \n\nZwar kann für eine (versuchte) Nötigung auch die Ankündigung der Zufügung \n\neines Übels durch Dritte genügen, dies jedoch nur, wenn der Drohende damit \n\nzum Ausdruck bringt, er sei willens und in der Lage, den oder die Dritten zu ei-\n\nnem entsprechenden Tätigwerden veranlassen zu können (vgl. BGHSt 7, 197, \n\n198; 16, 386, 387; 31, 195, 201). Gemessen an diesen Maßstäben ist das Ver-\n\nhalten der Angeklagten lediglich als straflose Warnung anzusehen; denn nach \n\ndem festgestellten Sachverhalt vermittelte sie - auch unter Zugrundelegung ih-\n\nres verblendeten Geschichtsbildes und ihrer realitätsfremden Vorstellungswelt, \n\nnach der eine Wiederherstellung der Verhältnisse des 3. Reiches aufgrund zu-\n\nnehmender Zustimmung in der Bevölkerung realistisch sei - bei ihrer Ansprache \n\nan die Schöffen nicht den Eindruck, dass sie selbst Einfluss auf den Eintritt des \n\nangekündigten Übels habe. \n\n13 \n\nb) Die von der Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Landge-\n\nricht Mannheim am 9., 15. und 16. Februar 2006 vorgenommenen Handlungen \n\nsind entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als drei selbstständige, \n\ntatmehrheitlich begangene Taten der versuchten Strafvereitelung zu werten; \n\nvielmehr liegt eine einheitliche Tat vor. Die weiteren, an diesen Hauptverhand-\n\nlungstagen verwirklichten Delikte stehen hierzu und untereinander im Verhältnis \n\nder Tateinheit. \n\n14 \n\naa) Nach den Feststellungen erstrebte die Angeklagte in den genannten \n\nVerhandlungsterminen mit zahlreichen Anträgen und vornehmlich an das Publi-\n\nkum gerichteten, lang andauernden Ansprachen beleidigenden und volksver-\n\nhetzenden Inhalts, den zügigen Fortgang des Verfahrens aufzuhalten und damit \n\neine Bestrafung ihres Mandanten Z. wenn nicht gänzlich zu vereiteln, so \n\ndoch zumindest auf geraume Zeit zu verzögern. \n\n15 \n\nbb) Diese stetigen, aufgrund eines einheitlichen \"Verteidigungskonzepts\" \n\nunternommenen Störungen der Hauptverhandlung sind in ihrer Gesamtheit als \n\neine Tat im Rechtssinne anzusehen, weil sie sämtlich darauf gerichtet waren, \n\ndie Bestrafung einer Person in einem laufenden Hauptverfahren zu verhindern. \n\nSomit stellen sie bei deliktsbezogener Betrachtung (vgl. BGHSt 40, 138, 163 f.) \n\nnach den Grundsätzen der tatbestandlichen Handlungseinheit nur einen einheit-\n\nlichen Versuch der Strafvereitelung dar. Eine rechtlich bedeutsame Zäsur nach \n\nAbschluss eines jeden Hauptverhandlungstages ist nicht eingetreten; denn die \n\nVersuche der Strafvereitelung durch \"Verfahrenssabotage\" waren weder erfolg-\n\nreich noch an jedem Verhandlungstag gescheitert (vgl. BGHSt 8, 310, 312; 41, \n\n368, 369; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 37). Vielmehr bedurfte \n\nes nach dem \"Verteidigungskonzept\" gerade der über einen Sitzungstag hi-\n\nnausgehenden, mehrfachen Beeinträchtigung der Hauptverhandlung, um auf \n\ndiese Weise sukzessive den erstrebten tatbestandlichen Erfolg zu erreichen. \n\nDer Versuch der Strafvereitelung scheiterte erst, als die Angeklagte als Vertei-\n\ndigerin durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2006 \n\n(JZ 2006, 1129) und des Bundesgerichtshofes vom 24. Mai 2006 (NJW 2006, \n\n2421) rechtskräftig aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde. \n\n16 \n\ncc) Die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten an den drei Haupt-\n\nverhandlungstagen als einheitlicher Versuch der Strafvereitelung führt zur An-\n\nnahme von Tateinheit auch bezüglich der im Zuge dieses Handelns begange-\n\nnen weiteren Delikte durch Verklammerung. Voraussetzung für eine solche \n\nKlammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier oder mehrerer an \n\nsich selbstständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausfüh-\n\nrungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwi-\n\nschen wenigstens einem der beiden an sich selbstständigen Delikte und dem \n\nsie verbindenden, sich über einen gewissen Zeitraum hinziehenden (Dauer-) \n\nDelikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht (RGSt 68, 216, 218; \n\nBGHSt 28, 18, 20; BGH NJW 1975, 985, 986; NStZ 1984, 262; 2008, 209; \n\nBGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 5, 6; vgl. auch Fischer aaO vor § 52 \n\nRdn. 30; Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 27, 29 jeweils m. w. N.). \n\n17 \n\nDies ist hier der Fall. Sämtliche verteidigungsfremden Ausführungen, mit \n\ndenen die Angeklagte den Holocaust leugnete, den Staat verunglimpfte, die \n\nMitglieder des Gerichts beleidigte und den Vorsitzenden nötigte, dienten \n\nzugleich dem Zweck, entsprechend ihrer Verteidigungsstrategie den Ausgang \n\ndes Verfahrens dauerhaft zu verzögern. Die versuchte Strafvereitelung ist auch \n\ngeeignet, die anderen Delikte zur Tateinheit zu verklammern, weil die erforderli-\n\nche Wertgleichheit gegeben ist. Als Maßstab hierfür dient neben der Abstufung \n\nder einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt in Verbrechen oder Vergehen \n\ninsbesondere eine Orientierung an den Strafrahmen, wobei einer Wertgleichheit \n\ngrundsätzlich nicht entgegensteht, dass das verklammernde Delikt nur das Ver-\n\nsuchsstadium erreicht hat. Denn der Wertevergleich ist nicht nach einer abs-\n\ntrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten \n\nGewichtung der Taten vorzunehmen (vgl. BGHSt 33, 4 \n\nf.; vgl. auch \n\nStree/Sternberg-Lieben aaO § 52 Rdn. 16), wobei berücksichtigt werden kann, \n\nob im konkreten Fall eine versuchsbedingte Milderung des Strafrahmens nach \n\n§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nahe liegt (BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 \n\n - 4 StR 268/04 - insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2005, 262). Sieht man von \n\neiner Milderung hier ab, entspricht der Strafrahmen der versuchten Strafvereite-\n\nlung mit einer Strafobergrenze von fünf Jahren demjenigen der Volksverhet-\n\nzung (§ 130 Abs. 3 StGB) und überschreitet diejenigen der Verunglimpfung des \n\nStaates und seiner Symbole (§ 90 a Abs. 1 StGB), der Nötigung (§ 240 Abs. 1 \n\nStGB) sowie der Beleidigung (§ 185 StGB). Auch bei einer Milderung des Straf-\n\nrahmens kommt dem Versuch der Strafvereitelung - auf den die Ausschließung \n\nder Angeklagten als Verteidigerin gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt \n\nwar - mit Blick auf die konkreten Umstände der Tat ein den übrigen Delikten \n\nentsprechendes Gewicht zu. \n\n18 \n\n3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiter-\n\ngehende Feststellungen getroffen werden können, die im Fall IV. Tat 1 der Ur-\n\nteilsgründe zu einer Verurteilung der Angeklagten und in den Fällen IV. Taten 4, \n\n5 und 6 der Urteilsgründe zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung führen. \n\nEr spricht deshalb die Angeklagte im Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe frei und \n\nändert den Schuldspruch in den Fällen IV. Taten 4, 5 und 6 der Urteilsgründe \n\nab (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung \n\nnicht entgegen, weil sich die Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht \n\nanders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n19 \n\n4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall IV. Tat 2 der Urteilsgründe, die \n\nBeschränkung der Strafverfolgung im Fall IV. Tat 6 der Urteilsgründe, der Teil-\n\nfreispruch im Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe sowie die Änderung des Schuld-\n\nspruchs in den Fällen IV. Taten 4, 5 und 6 der Urteilsgründe führen zum Wegfall \n\nbzw. zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Der \n\nSenat hebt auch die Einzelstrafen in den Fällen IV. 3, 7 und 8 der Urteilsgründe \n\nauf, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu geben, über die Strafzumes-\n\nsung insgesamt neu und damit einheitlich zu entscheiden. Die rechtsfehlerfrei \n\ngetroffenen Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ \n\n353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen durch das neue Tatgericht, die \n\nhierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. \n\n20 \n\n5. Die rechtsfehlerfreie Anordnung des Berufsverbots (§ 70 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB) wird durch den Teilerfolg der Revision nicht berührt. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/3-str-203-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138a","ref_norm":"138a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/3-str-203-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:57.776287+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-02/3-str-203-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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