{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"1 StR 375/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 375/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nHebenstreit, \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nder Angeklagte persönlich, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRegierungsdirektorin \n als Vertreterin des Finanzamts für Steuerstrafsachen und \n Steuerfahndung Wuppertal, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 11. Januar 2008 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf \n\nFällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in neun Fällen und wegen Ur-\n\nkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt, von der acht Monate als verbüßt gelten. Der hier-\n\ngegen gerichteten Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte war faktischer Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften \n\nmit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand der Betrieb von Spielau-\n\ntomaten in eigenen Spielhallen und in fremden Gaststätten war. Darüber hinaus \n\nbetrieben die Gesellschaften Bistros mit Bewirtung und Spielgeräten. \n\n4 \n\nUm die von ihm und den Gesellschaften geschuldeten Steuern zu ver-\n\nkürzen, unterließ es der Angeklagte in den Jahren 1998 bis 2001, die jeweils für \n\ndie Gesellschaft fälligen Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen und die \n\nihn treffenden Einkommensteuererklärungen abzugeben. Darüber hinaus ent-\n\nnahm der Angeklagte einen erheblichen Teil der Einnahmen der Unternehmen, \n\nohne diese in den Büchern der Gesellschaften zu erfassen. Die Entnahmen \n\nverwendete er im Wesentlichen zur Finanzierung seines aufwändigen Lebens-\n\nstils, teilweise aber auch, um die Löhne für illegal beschäftigte Arbeitnehmer in \n\nden Spielhallen zu bezahlen. Daneben stellte der Angeklagte in die Buchfüh-\n\nrung der Gesellschaften nachgemachte bzw. verfälschte Rechnungen ein, um \n\nso unberechtigter Weise für die Unternehmen Vorsteuer geltend machen zu \n\nkönnen. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat die in der Buchführung der Gesellschaften nicht \n\nerfassten Entnahmen des Angeklagten als verdeckte Gewinnausschüttungen \n\ngewertet, soweit sie nicht zur Zahlung von Schwarzlöhnen verwendet wurden. \n\nInsgesamt hat das Landgericht eine Hinterziehungssumme in Höhe von \n\n500.556,-- DM errechnet, die aus den vollendeten Taten resultierte. Daneben \n\nversuchte der Angeklagte nach den Berechnungen des Landgerichts, weitere \n\nSteuern in Höhe von 437.102,-- DM zu hinterziehen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2008 nicht \n\ndurch. Ergänzend bemerkt der Senat insoweit: \n\nÜber den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten vom 11. Januar 2008 wur-\n\nde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Urteil entschieden. Die \n\nunter Beweis gestellte Tatsache wurde als wahr unterstellt (UA S. 10, letzter \n\nAbsatz). Dass der Antrag nicht ausdrücklich im Urteil beschieden wurde, ist un-\n\nschädlich, wenn sich die Strafkammer - wie hier (UA S. 12) - mit der als wahr \n\nunterstellten Tatsache und somit mit dem Inhalt des Beweisantrages erschöp-\n\nfend auseinandergesetzt hat (BGH, Urt. vom 3. April 1985 - 2 StR 630/84). \n\nIII. \n\nAuch die Sachrüge des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als unbe-\n\ngründet. \n\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Die Nachprüfung \n\ndes Urteils hat in diesem Zusammenhang keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben. Insbesondere ist entgegen den Angriffen der Revisi-\n\non weder die Sachdarstellung im Urteil, noch die tatrichterliche Beweiswürdi-\n\ngung aus Rechtsgründen zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden \n\nGründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2008 ver-\n\nwiesen werden. \n\n10 \n\n2. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Zwar fehlt es \n\n- worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - bei der Berechnung der \n\nverkürzten Körperschaftssteuerbeträge an einer hinreichenden Darstellung der \n\nhier hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen des An-\n\nrechnungsverfahrens herzustellenden Ausschüttungsbelastung (vgl. § 27 Abs. 1 \n\ni.V.m. Abs. 3 Satz 2 KStG aF). Auf diesem Darlegungsmangel beruht das Urteil \n\nvorliegend indes nicht. \n\n11 \n\na) Durch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung kann sich je nach \n\nvorhandenem verwendbaren Eigenkapital bei der Gesellschaft die geschuldete \n\nKörperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen Tarifbelastung und \n\nAusschüttungsbelastung mindern oder erhöhen (§ 27 Abs. 1 KStG aF). Um so-\n\nmit die Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer zutreffend zu ermitteln und \n\nden Schuldumfang fehlerfrei zu bestimmen, ist daher erforderlich, dass das \n\nTatgericht die Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Urteil nachvollziehbar \n\ndarstellt (vgl. BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 2; verdeckte Gewinnausschüt-\n\ntung 2 bis 4). Nur so wird auch dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Ur-\n\nteils ermöglicht. \n\n12 \n\naa) Insoweit ist zunächst darzulegen, welche Auswirkungen die Hinzu-\n\nrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung auf das Betriebsergebnis hat. \n\nDenn nur, wenn sich danach ein positives zu versteuerndes Einkommen ergibt, \n\nführt die verdeckte Gewinnausschüttung zu einer tariflichen Körperschaftsteuer \n\n(BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 2). Bei der Gewinnermittlung (Bilanzierung) \n\nist dabei die sich aus den verschwiegenen verdeckten Gewinnausschüttungen \n\nergebende zusätzlich geschuldete Gewerbesteuer (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 \n\nGewStG [= § 7 Satz 1 GewStG aF], § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 4 \n\nEStG) als Betriebsausgabe abzuziehen (BGH wistra 2008, 310, 312). Diesen \n\nAnforderungen wird das Urteil gerecht. \n\n13 \n\nbb) Darüber hinaus ist aber erforderlich, dass in den Urteilsgründen auch \n\neine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vgl. § 30 KStG aF) vorhan-\n\nden ist (BGH wistra 2008, 310, 312). Daran fehlt es vorliegend. Im Urteil werden \n\nunter der Bezeichnung „Ausschüttungsbelastung“ lediglich einzelne positive \n\noder negative Beträge mitgeteilt, die der Tarifbelastung hinzugerechnet oder \n\naber von dieser abgezogen werden, ohne zu erläutern, wie diese ermittelt wur-\n\nden. \n\n14 \n\nb) Gleichwohl kann der Senat im konkreten Fall ausschließen, dass das \n\nUrteil bei rechtsfehlerfreier Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Kör-\n\nperschaftssteuer für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre. Aus dem \n\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass es bei den Gesell-\n\nschaften in den Veranlagungszeiträumen 1998 bis 2000 nach damaligem Recht \n\nkein verwendbares Eigenkapital gab, das auf der Ebene der Gesellschafter zu \n\neiner weiteren Steuererstattung geführt hätte (oder hätte führen können). Der \n\nSenat kann daher die im Urteil ausgewiesene Ausschüttungsbelastung nach \n\nMaßgabe der §§ 27 f. KStG in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung über-\n\nprüfen. Danach ergibt sich kein Berechnungsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/1-str-375-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/1-str-375-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:04.682239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-02/1-str-375-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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