{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"1 StR 344/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 344/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nHebenstreit, \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2007 mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben, \n\na) soweit die Angeklagte im Fall II. B. 1. der Urteilsgründe ver-\n\nurteilt worden ist und \n\nb) im gesamten Strafausspruch. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-\n\nhung in 14 Fällen und zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur \n\nBewährung ausgesetzt hat. Die mit der Sachrüge begründete Revision der \n\nStaatsanwaltschaft hat zur Verurteilung im Fall II. B. 1. der Urteilsgründe und \n\nzum gesamten Strafausspruch Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n1. Die Angeklagte wurde ab dem Jahr 1994 von ihrem damaligen Le-\n\nbensgefährten B. S. , der in V. das Bordell „Club C. “ \n\nbetrieb, als Scheinbetriebsinhaberin vorgeschoben. Tatsächlich arbeitete die \n\nAngeklagte lediglich an der Theke mit und übernahm für B. S. , \n\ndem die Gaststättenkonzession entzogen worden war, die erforderlichen Ab-\n\nrechnungen und andere organisatorische Tätigkeiten. Im Zusammenhang mit \n\ndieser Tätigkeit wurde die Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom \n\n20. September 2002 rechtskräftig für Taten, die vor dem Jahr 2000 beendet \n\nwaren, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 16 Fällen und wegen Steuer-\n\nhinterziehung in zwei Fällen betreffend ein von ihr selbst betriebenes Bordell zu \n\neiner zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nzehn Monaten verurteilt. \n\n4 \n\n2. In den Jahren 2000 bis 2003 unterstützte die Angeklagte ihren Le-\n\nbensgefährten B. S. weiterhin beim Betrieb des Bordells und bei \n\nder Verschleierung der damit erzielten Einkünfte. Sie befolgte dessen auf Steu-\n\nerverkürzung gerichtete Anweisungen, indem sie auf sein Geheiß Rechnungs-\n\nbelege von Lieferanten in bar beglich und B. S. die Tagesein-\n\nnahmen des Bordells überbrachte. Zudem hielt sie Kontakt zu den angestellten \n\nThekenkräften, die sie anwies, die Einnahmen aus der Prostitution und dem \n\nVerkauf von Getränken nur für die Abrechnung mit den Prostituierten aufzu-\n\nzeichnen und danach zu vernichten. Dabei war ihr bekannt, dass die von B. \n\n S. jeweils eingesetzten Scheinbetriebsinhaber nicht die tatsächlich \n\nerzielten Einnahmen aus dem Bordell, sondern nur fingierte Umsätze und Ge-\n\nwinne von nicht existierenden Gewerben der Zimmervermietung bzw. des Be-\n\ntriebs einer „Bar mit Animierbetrieb“ gegenüber den Steuerbehörden erklärten. \n\n5 \n\n3. B. S. gab bei den Finanzbehörden hinsichtlich des von \n\nihm geführten Bordells und der hierbei erzielten Umsätze und Gewinne für die \n\nJahre 2000 bis 2003 keine Steuererklärungen ab. Zur Verschleierung des wah-\n\nren Sachverhalts veranlasste er - was die Angeklagte wusste - jeweils Strohleu-\n\nte, darunter seinen Sohn, den Mitangeklagten M. S. , für fingierte \n\nEinzelunternehmen der gewerblichen Zimmervermietung und einer Schankwirt-\n\nschaft Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen ab-\n\nzugeben. Diese Steuererklärungen enthielten erfundene Angaben zu Umsätzen \n\nund Gewinnen, die plangemäß jeweils erheblich unter den tatsächlichen Um-\n\nsätzen und Gewinnen des von B. S. betriebenen Bordells lagen. \n\n6 \n\na) Für die Jahre 2000 und 2001 gab M. S. am 4. Juni 2002 in \n\nAbsprache mit B. S. im eigenen Namen jeweils Einkommen-steuer-, \n\nGewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen mit fingierten Angaben ab (Fall \n\nII. B. 1. der Urteilsgründe). Hierdurch wurden zugunsten von B. S. \n\nUmsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 328.600 \n\nEuro hinterzogen. \n\n7 \n\nb) Im Jahr 2002 meldeten die Eheleute G. zur Verschleierung des \n\nBordellbetriebes B. S. s Scheingewerbe für Zimmervermietung \n\nund Schankwirtschaft an. Auf Veranlassung B. S. s gaben sie für \n\ndie Monate März bis Dezember 2002 unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen \n\nab. Da B. S. auch weiterhin keine Steuererklärungen einreichte, \n\nverkürzte er für das Jahr 2002 durch Unterlassen Umsatzsteuer in Höhe von \n\n85.600 Euro und unternahm den Versuch der Verkürzung von Gewerbesteuer \n\nim Umfang von 23.400 Euro sowie von Einkommensteuer von 81.400 Euro \n\n(Fälle II. B. 2. bis 4. der Urteilsgründe). \n\n8 \n\nc) In den Monaten Februar bis Juni und August 2003 unterstützte M. \n\n K. , der zum Schein eine Schankwirtschaft und einen Animierbetrieb \n\nangemeldet hatte, B. S. durch die Abgabe von Umsatzsteuervor-\n\nanmeldungen, die jeweils fiktive Umsätze enthielten. B. S. selbst \n\ngab auch für das Jahr 2003 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und ver-\n\nkürzte hierdurch monatlich Umsatzsteuer in Höhe von jeweils annähernd 6.000 \n\nEuro (Fälle II. B. 5. bis 16. der Urteilsgründe). \n\n9 \n\n10 \n\nd) Im Januar bzw. Februar 2004 wurden gegen B. S. und \n\ndie Angeklagte steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. \n\n4. Im Fall der am 4. Juni 2002 von M. S. eingereichten \n\nSteuererklärungen (Fall II. B. 1. der Urteilsgründe) hat das Landgericht B. \n\n S. als (Mit-)Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun \n\n(§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und die Angeklagte als seine Gehilfin (§ 27 StGB) an-\n\ngesehen. In den übrigen Fällen hat die Strafkammer das Verhalten der Ange-\n\nklagten jeweils tatmehrheitlich als Beihilfe zu von B. S. begange-\n\nnen Steuerhinterziehungen gewertet. \n\nII. \n\n11 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erfasst nur im Fall II. B. 1. der Ur-\n\nteilsgründe auch den Schuldspruch; im Übrigen ist sie wirksam auf den Straf-\n\nausspruch beschränkt. \n\n12 \n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet zwar allgemein die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts. Aus der lediglich zum Strafausspruch ausgeführten Sachrüge \n\nergibt sich jedoch, dass der Schuldspruch grundsätzlich nicht angegriffen wird \n\n(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; BGH wistra 2007, 112, 113; \n\nBGH, Urt. vom 16. Juni 2005 - 5 StR 140/05; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). \n\nDies gilt indes nicht für den Fall II. B. 1. der Urteilsgründe. Zwar wendet sich die \n\nStaatsanwaltschaft insoweit vordergründig nur gegen die Gesamtstrafenbil-\n\ndung; denn sie macht geltend, die Strafkammer hätte statt einer zwei Gesamt-\n\nstrafen bilden müssen, weil die Umsatzsteuerhinterziehung B. S. \n\n s für die Jahre 2000 und 2001, zu der die Angeklagte Beihilfe geleistet habe, \n\nbereits vor der Vorverurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Bielefeld \n\nvom 20. September 2002 beendet gewesen sei. Deshalb sei die hierfür zu ver-\n\nhängende Einzelstrafe mit den Strafen aus der Vorverurteilung gesamtstrafen-\n\nfähig gewesen. Zu diesem Ergebnis gelangt die Staatsanwaltschaft aber nur \n\ndeshalb, weil sie sich zugleich gegen den Schuldspruch wendet, indem sie gel-\n\ntend macht, die Umsatzsteuerhinterziehungen B. S. s bezüglich \n\nder Jahre 2000 und 2001 seien bereits beendet gewesen, als M. S. \n\n am 4. Juni 2002 mit weiteren Steuererklärungen auch unrichtige Umsatz-\n\nsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2000 und 2001 beim Finanzamt einge-\n\nreicht hat. Sie rügt damit, dass die Angeklagte nicht (bereits) wegen Beihilfe zu \n\nbereits im Mai 2001 bzw. Mai 2002 beendeten Steuerhinterziehungen durch \n\nUnterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) B. S. s, sondern (erst) zu \n\neiner von B. S. am 4. Juni 2002 gemeinschaftlich mit M. \n\nS. begangenen Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 \n\nNr. 1 AO) in sechs tateinheitlichen Fällen verurteilt worden ist. Damit beanstan-\n\ndet die Staatsanwaltschaft auch das vom Landgericht angenommene konkur-\n\nrenzrechtliche Verhältnis der im Fall II. B. 1. der Urteilsgründe abgeurteilten Ta-\n\nten. \n\nIII. \n\n13 \n\n14 \n\nDer Schuldspruch im Fall II. B. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung der Strafkammer waren die von B. \n\nS. begangenen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 \n\nNr. 2 AO) für die Jahre 2000 und 2001 jeweils bereits mit Ablauf des Monats \n\nMai des Folgejahres vollendet und beendet. Damit war zu diesen Zeitpunkten \n\njeweils auch die Beihilfe der Angeklagten zu diesen Taten beendet (vgl. BGHSt \n\n20, 227, 228; Fischer, StGB 55. Aufl. § 78a Rdn. 4). \n\n15 \n\n1. B. S. war als Betreiber des Bordells verpflichtet, für die \n\nin den Jahren 2000 und 2001 getätigten Umsätze jeweils bis zum 31. Mai des \n\nFolgejahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO) eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab-\n\nzugeben (§ 18 Abs. 3 UStG). Indem er dies unterließ, ließ er die Finanzbehör-\n\nden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis. Mit Ablauf \n\nder Abgabefrist war die entsprechende Umsatzsteuer jeweils verkürzt (§ 370 \n\nAbs. 4 Satz 1 AO) und der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlas-\n\nsen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vollendet, da die Umsatzsteuererklärung als Steu-\n\neranmeldung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO) einer Steuer-\n\nfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 Satz 1 AO). \n\nZugleich war die Tat jeweils beendet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 165, 170; BGH \n\nwistra 1991, 215, 216). Diese Taten stehen damit nicht in Tateinheit mit den \n\ngemeinschaftlich von B. und M. S. am 4. Juni 2002 durch \n\nEinreichung unrichtiger Steuererklärungen begangenen Steuerhinterziehungen \n\nin der Form aktiven Tuns (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). \n\n16 \n\n2. In der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch M. S. \n\nauf Veranlassung B. S. s am 4. Juni 2002 lag entgegen der Auf-\n\nfassung des Landgerichts auch keine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) \n\nmit Wirkung für die Angeklagte. Zwar ist für die Selbstanzeige eine bestimmte \n\nForm nicht vorgeschrieben (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstraf-\n\nrecht 6. Aufl. § 371 AO Rdn. 65); daher kann auch in der Abgabe einer Steuer-\n\nerklärung eine Selbstanzeige liegen. Bei der strafbefreienden Selbstanzeige \n\nhandelt es sich aber um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund (vgl. Joecks \n\naaO Rdn. 32 m.w.N.), der grundsätzlich nur dem Täter oder Teilnehmer zugute \n\nkommt, der die Selbstanzeige abgibt (vgl. Joecks aaO Rdn. 33). Die Angeklagte \n\nhat weder eine Selbstanzeige noch eine Steuererklärung abgegeben. Zudem \n\nsetzt eine wirksame Selbstanzeige die Nachholung unterlassener oder die Be-\n\nrichtigung unrichtiger Angaben voraus. Jede Berichtigungserklärung erfordert \n\naber wahrheitsgemäße Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen \n\n(BGHSt 3, 373, 375 f.). Daran fehlt es hier. Die von dem Mitangeklagten \n\nM. S. eingereichten Steuererklärungen enthielten ausschließlich \n\nfiktive und damit unrichtige Angaben zu einem erfundenen Sachverhalt, mit \n\ndem die Tätigkeit B. S. s als Bordellbetreiber verdeckt werden \n\nsollte. Damit liegt auch keine wirksame Teilselbstanzeige vor (vgl. dazu BGH \n\nwistra 1999, 27, 28; Joecks aaO Rdn. 75). \n\n17 \n\n18 \n\nAuch der Strafausspruch hat keinen Bestand. \n\nIV. \n\nAufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. B. 1. der Urteils-\n\ngründe kann auch die für diesen Tatkomplex verhängte Einsatzstrafe von einem \n\nJahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Dies zieht die \n\nAufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Der Senat hebt auch die \n\nübrigen - an sich fehlerfrei festgesetzten - Einzelstrafen zwischen vier Monaten \n\nFreiheitsstrafe und 20 Tagessätzen auf, um dem neuen Tatgericht eine stimmi-\n\nge Abstufung der Strafen zu ermöglichen. Damit kommt es auf die vom Gene-\n\nralbundesanwalt beanstandete, nicht der neueren Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (vgl. BGH GS NJW 2008, 860) entsprechende Form der Kom-\n\npensation einer \n\nfestgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung \n\nnicht mehr an. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/1-str-344-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":7},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/1-str-344-08","retrieved":"2026-07-10 19:09:41.546924+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-02/1-str-344-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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