{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"5 StR 513/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 513/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. November 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 be-\n\nschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bremen vom 5. Juni 2008 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. Seine weitergehende Revision wird gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren \n\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt, einen nicht revidierenden Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren. Die Angeklagten begingen einen bewaffneten Sparkassenüberfall, bei \n\ndem sie über 160.000 Euro erbeuteten, jedoch alsbald, noch im Besitz des \n\ngeraubten Geldes, gefasst wurden. Gegen das Urteil wendet sich der Be-\n\nschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er \n\nvor allem den Strafausspruch beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der \n\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl für beide Angeklagte \n\ntrotz einiger gewichtiger Milderungsgründe die Voraussetzungen eines min-\n\nder schweren Falles im Hinblick auf die überlegte und aggressive Vorge-\n\nhensweise und die Höhe der Beute abgelehnt. Dies begegnet für sich ge-\n\nnommen keinen Bedenken. Jedoch weist die konkrete Strafzumessung \n\nRechtsfehler auf. \n\n3 \n\nWährend das Landgericht den Strafrahmen für den einschlägig vorbe-\n\nstraften Mitangeklagten, bei dem es aufgrund einer narzisstischen Persön-\n\nlichkeitsstörung von einer erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit bei \n\nder Tat ausgegangen ist, gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hat es \n\nfür den Beschwerdeführer den – ungeminderten – Normalstrafrahmen des \n\n§ 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Strafmildernd hat es namentlich sein \n\nGeständnis, die bisherige Unbestraftheit, die Verwendung einer weniger ge-\n\nfährlichen Waffe, die alsbaldige Festnahme und die Sicherung der Beute so-\n\nwie seine schwierigen Lebensumstände, strafschärfend die überlegte und \n\naggressive Vorgehensweise berücksichtigt sowie, dass „es der Angeklagte \n\nwar, der … immer mehr Geld forderte … und es dadurch … zu der beson-\n\nders hohen Beute … kam“. \n\n4 \n\nIm Hinblick auf eine Mehrzahl durchaus gewichtiger Strafmilderungs-\n\ngründe hätte die Annahme eines minder schweren Falls ohne die zutreffend \n\nherangezogenen Erschwerungsgründe nicht ferngelegen. Angesichts dessen \n\nist die Verhängung einer die hohe Mindeststrafe deutlich überschreitenden \n\nStrafe durchgreifend bedenklich. Dies gilt zumal im Blick auf das Verhältnis \n\nzu der gegen den Mitangeklagten verhängten Strafe. Zwar muss, auch wenn \n\nmehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von \n\nihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände \n\naus der Sache selbst gefunden werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungs-\n\nfehler 23). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in \n\neinem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, kann aber nicht völlig \n\nunbeachtet bleiben. Deswegen müssen Unterschiede jedenfalls dann erläu-\n\ntert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGHR StGB \n\n§ 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1). Diese Begründungsanforderungen hat das \n\nLandgericht aber nicht in tragfähiger Weise erfüllt. Zwar war für den Mitange-\n\nklagten aufgrund der Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ein günstigerer \n\nStrafrahmen anzuwenden; jedenfalls im Hinblick auf dessen massiv strafer-\n\nhöhend wirkende einschlägige Vorverurteilung des Mitangeklagten im Ge-\n\ngensatz zum unbestraften Beschwerdeführer ist dies allein jedoch nicht ge-\n\neignet, einen Strafunterschied von zweieinhalb Jahren zu erklären. \n\n5 \n\nSoweit den Strafzumessungserwägungen entnommen werden kann, \n\ndass dem Beschwerdeführer – anders als dem Mitangeklagten – besonders \n\nangelastet wird, dass er derjenige war, der „immer mehr Geld forderte“, ver-\n\nmag auch dieser Umstand den gravierenden Unterschied nicht zu erklären. \n\nDenn dies wird durch die täterschaftliche Zurechnung der Tatbeiträge des \n\nBeschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 2 StGB relativiert, zumal da das Land-\n\ngericht die gute Abstimmung zwischen den Mittätern, die eine Kommunikati-\n\non in der Bank verzichtbar machte, hervorgehoben hat. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/5-str-513-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/5-str-513-08","retrieved":"2026-07-10 19:03:33.648760+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-27/5-str-513-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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