{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"5 StR 496/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 496/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. November 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 26. Oktober 2007 werden nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDie von dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Re-\n\nvisionsbegründung ist nicht innerhalb der einmonatigen Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden. Diese endete wegen \n\ndes dazwischen liegenden Wochenendes mit Ablauf des Montag, 11. Febru-\n\nar 2008. Tatsächlich trägt die Revisionsbegründungsschrift den 20. Febru-\n\nar 2008 als Eingangsstempel, den Tag, an dem der Rechtspfleger mit seiner \n\nUnterschrift die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Revisions-\n\nbegründung übernommen hat. \n\nDem Angeklagten, dessen Verteidiger nicht nur die allgemeine Sachrüge, \n\nsondern auch Verfahrensrügen fristgerecht erhoben hat, war namentlich für \n\nseine Verfahrensrügen von Amts wegen keine Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zu gewähren. Ein amtliches Verschulden, das dazu genötigt hätte, \n\nliegt nicht vor. Der Rechtspfleger hat vermerkt, die Revisionsbegründung sei \n\ndem Rechtsantragsdienst am 6. Februar 2008 vorgelegt worden; ihre Bear-\n\nbeitung sei vom 6. Februar 2008 bis 20. Februar 2008 erfolgt. Angesichts der \n\nvorliegenden vier Verfahrensakten, drei Sonderbände, eines Leitzordner-\n\nProtokollbandes, des 105 Seiten umfassenden Urteils und einer – abgese-\n\nhen von der erhobenen allgemeinen Sachrüge – Verfahrensrügen aufwei-\n\nsenden Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten von 315 Seiten ist der \n\ndokumentierte zeitliche Prüfungsumfang des Rechtspflegers nicht unverhält-\n\nnismäßig lang. Dies gilt gerade unter Berücksichtigung folgenden Umstands: \n\ndas Recht eines Revisionsführers, die Revision zu Protokoll der Geschäfts-\n\nstelle zu begründen, besteht nur innerhalb der normalen Dienststunden \n\n(BGH NStZ 1996, 353; BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 1). In diesem \n\nZusammenhang kann aber nicht erwartet werden, dass der Rechtspfleger \n\nwährend seiner gesamten Dienststunden für die Prüfung der vorliegenden \n\nRevisionsbegründung zur Verfügung steht. Denn zu berücksichtigen bleibt \n\ndas Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchti-\n\ngen, nicht allein auf einen Angeklagten fokussierten Rechtspflege. Nichts \n\nanderes gilt für den hier vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte dem \n\nRechtspfleger eine von ihm, dem Angeklagten, verfasste Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift in dem oben beschriebenen Umfang vorlegt, die der Rechtspfle-\n\nger gewissenhaft zu prüfen hat, um dem Erfordernis einer gestaltenden Beur-\n\nteilung gerecht zu werden. \n\nEin amtliches Verschulden ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu erken-\n\nnen, dass der Rechtspfleger bei der Vorlage dieser Revisionsbegründungs-\n\nschrift gehalten gewesen wäre, den „gerichtserfahrenen“ Angeklagten wäh-\n\nrend der Überprüfungszeit darüber zu informieren, dass er seine Überprü-\n\nfung nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wird bewältigen können. \n\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eröffnung der Möglich-\n\nkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle durch den \n\nverteidigten Angeklagten \n\nrechtsstaatlich nicht geboten \n\nist \n\n(BGH \n\nNStZ-RR 2008, 312; Senatsbeschluss vom 17. September 2008 \n\n– 5 StR 435/08). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/5-str-496-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/5-str-496-08","retrieved":"2026-07-10 19:03:19.690937+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-27/5-str-496-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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