{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"5 StR 495/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 495/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. November 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1 und 3 gefährlicher Körperverletzung \n\n zu 2 versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 6. September 2007 werden mit der Maß-\n\ngabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen, dass jeweils ein Monat der verhängten \n\nJugendstrafen zur Entschädigung für die überlange Verfah-\n\nrensdauer als vollstreckt gilt. \n\nEs wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kos-\n\nten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte K. \n\nhat jedoch die durch seine Revision dem Nebenkläger ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Ka. und S. wegen gefähr-\n\nlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von drei Jahren und sechs Mona-\n\nten bzw. zwei Jahren und elf Monaten, den Angeklagten K. wegen ver-\n\nsuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer \n\nJugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wen-\n\nden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Der Verurteilung lag ein ge-\n\nwalttätiges Geschehen bei einer Schulfeier zugrunde. \n\n2 \n\n3 \n\n 1. Die Revisionen sind zum Schuldspruch unbegründet; dies gilt im \n\nErgebnis auch für den Strafausspruch. \n\nAuch die Bemessung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld \n\nrichtet sich grundsätzlich in erster Linie nach erzieherischen Erfordernissen, \n\nwährend der äußere Unrechtsgehalt der Tat insoweit keine selbständige Be-\n\ndeutung hat. Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass \n\ndem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt wor-\n\nden ist (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; BGH GA 1982, 416; BGH, \n\nBeschluss vom 17. September 2008 – 5 StR 411/08). Diesen Anforderungen \n\nwird das angefochtene Urteil noch gerecht. \n\n4 \n\nGerade die für die Strafzumessung des Landgerichts bei allen Ange-\n\nklagten zentralen strafschärfenden Gesichtspunkte („immense Gewaltbereit-\n\nschaft“, „geringe Hemmschwelle“, „brutales Vorgehen“, UA S. 40) sind sol-\n\nche, die nicht nur für das Ausmaß der verwirklichten Schuld, sondern auch \n\nfür den bestehenden Erziehungsbedarf von erheblichem Gewicht sind. Dass \n\njeder einzelne Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen nicht nur ohne \n\nersichtliche Bedenken dem gewalttätigen gruppendynamischen Geschehen \n\nüberlassen, sondern jeweils aktiv an der Erreichung neuer Eskalationsstufen \n\nmitgewirkt hat, legt für sich schon das Bestehen deutlicher Erziehungsdefizite \n\nnahe. Angesichts der ins Einzelne gehenden Feststellungen des Urteils zu \n\nden persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist dabei nicht zu besorgen, \n\ndas Landgericht könnte bei der Strafzumessung verkannt haben, dass die \n\nPersönlichkeitsentwicklung zumindest bei den Angeklagten Ka. und S. \n\nbisher ohne größere Probleme verlaufen ist, alle Angeklagten unbestraft sind \n\nund aus Familien stammen, in die sie nach ihrer Haftentlassung zurückkeh-\n\nren können. Auch zu ihrem Verhalten in der Untersuchungshaft, das bei dem \n\nAngeklagten Ka. vorbildlich war, hat das Landgericht Feststellungen getrof-\n\nfen. Daher besteht kein durchgreifender Anlass für die Besorgnis, es könnte \n\nerzieherische Wirkungen der vollzogenen Untersuchungshaft auf die Ange-\n\nklagten außer Acht gelassen haben (vgl. BGH StV 1986, 69). Schließlich hat \n\ndas Landgericht den – auch unter erzieherischen Gesichtspunkten erhebli-\n\nchen – Umständen, dass die Angeklagten K. und Ka. teilgeständig wa-\n\nren, von ihren Familien bei der Wiedergutmachung des verwirklichten Un-\n\nrechts durch Schmerzensgeldzahlungen unterstützt worden sind und alle \n\nAngeklagten Ansätze von Reue gezeigt haben, die ihnen zukommende Be-\n\ndeutung beigemessen. \n\nDie jeweils verhängten Jugendstrafen erscheinen auch im Ergebnis \n\nunter Erziehungsgesichtspunkten nicht unverhältnismäßig. Insoweit ist näm-\n\nlich zu beachten, dass von einer dem verwirklichten Unrecht unangemessen \n\nmilden Reaktion bestärkende Wirkungen auf jugendliche Täter ausgehen \n\nkönnen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120). \n\nDass dem Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die Fol-\n\ngen der Strafe für die weitere Entwicklung der Angeklagten (vgl. BGHR JGG \n\n§ 18 Abs. 2 Erziehung 3) durchaus vor Augen standen, ergibt sich zum einen \n\naus seinen Feststellungen zu der bisherigen schulischen und beruflichen \n\nEntwicklung der Angeklagten, die durch den Vollzug der Untersuchungshaft \n\nzum Stillstand gekommen ist. Zum anderen zeigt es sich in den Ausführun-\n\ngen unter Punkt V.3. der Urteilsgründe. Das Landgericht hat den Angeklag-\n\nten darin einen Weg gewiesen, die mit der Aufhebung der Haftbefehle ver-\n\nbundene Chance zu nutzen, ihre unterbrochene Schul- oder Berufsausbil-\n\ndung wieder aufzunehmen, um „sich die Strafvollstreckung im offenen Voll-\n\nzug zu erarbeiten“ (UA S. 45). \n\n2. Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens \n\neingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil \n\nder gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen als vollstreckt anzu-\n\nordnen (vgl. BGHSt – GS – 52, 124; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-\n\nzögerung 8, 10; BGH wistra 2002, 464). \n\na) Nach Eingang der Revisionsbegründungen der Angeklagten bis \n\nzum 1. Dezember 2007 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Ver-\n\nfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 \n\ni.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gekommen. Nachdem die Akten mit Vermerk des \n\nVorsitzenden der Strafkammer vom 31. Januar 2008 vom Landgericht an die \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nStaatsanwaltschaft übersandt worden waren, gab die Staatsanwaltschaft erst \n\nam 27. August 2008 auf die auch mit der Verfahrensrüge geführte Revision \n\ndes Angeklagten K. eine Gegenerklärung ab. Bei dem Generalbundes-\n\nanwalt gingen die Akten am 26. September 2008 ein. \n\n9 \n\nb) Der Senat erkennt eine allein auf die Sachbehandlung im Bereich \n\nder Justiz zurückzuführende, nicht mehr hinnehmbare Verzögerungen von \n\netwa sechs Monaten bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt. \n\nDer damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist entsprechend \n\nden Grundsätzen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsa-\n\nchen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124) \n\n– auch vom Revisionsgericht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-\n\nzögerung 10) – zu kompensieren. Gerade in Jugendsachen sind die Strafver-\n\nfolgungsbehörden und Gerichte wegen des das Jugendgerichtsgesetz be-\n\nherrschenden Erziehungsgedankens gehalten, alles zu tun, um unnötige Ver-\n\nfahrensverzögerungen auszuschließen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nVerfahrensverzögerung 15). \n\n10 \n\nc) Der Senat hat sich bei der Bemessung der Höhe des als \n\nKompensation für die Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklärenden \n\nTeils der Jugendstrafen einerseits davon leiten lassen, dass sich eine die \n\nAngeklagten besonders belastende Ungewissheit über den Ausgang des \n\nVerfahrens nur noch darauf beziehen konnte, ob die sie verurteilenden erst-\n\ninstanzlichen Erkenntnisse rechtskräftig werden würden (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 11. März 2008 – 3 StR 36/08). Bei der Beurteilung des Ausma-\n\nßes der Belastung, die die Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft für die \n\nAngeklagten nach sich gezogen hat, ist einerseits zu berücksichtigen, dass \n\nsie sich in einer Phase der schulischen und beruflichen Orientierung befin-\n\nden, in der Planungssicherheit besonders wünschenswert ist. Andererseits \n\nwaren die gegen sie bestehenden Untersuchungshaftbefehle mit der Ver-\n\nkündung des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben worden und ihnen war \n\ndamit die Chance eingeräumt worden, ihre Lebensumstände neu zu ordnen \n\nund zu stabilisieren und sich im Rahmen einer „Vorbewährung“ günstige \n\nAusgangspositionen für eine Einweisung in den offenen Jugendstrafvollzug \n\nund gegebenenfalls für eine frühzeitige Strafaussetzung zur Bewährung ge-\n\nmäß § 88 JGG zu verschaffen. Die Gefahr, dass der hier gewährte Ausgleich \n\nfür die Verfahrensverzögerung zur Unterschreitung der zur Erziehung erfor-\n\nderlichen Dauer der Jugendstrafe führen könnte (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 Verfahrensverzögerung 15), vermag der Senat angesichts des gerin-\n\ngen als vollstreckt anzusehenden Teils der Jugendstrafen auszuschließen. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/5-str-495-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/5-str-495-08","retrieved":"2026-07-10 19:03:23.392719+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-27/5-str-495-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2008-11-27","dockets":["5 StR 495/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.11.2008 – 5 StR 495/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/5-str-495-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 6. September 2007 werden mit der Maß-\n\ngabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen, dass jeweils ein Monat der verhängten\n\nJugendstrafen zur Entschädigung für die überlange Verfah-\n\nrensdauer als vollstreckt gilt.\n\nEs wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kos-\n\nten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte K.\n\nhat jedoch die durch seine Revision dem Nebenkläger ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"JGG/88","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"88","label":"§ 88 JGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2010, 94","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:03:23.392719+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}