{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"3 StR 450/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 450/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. November 2008 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 8. Juli 2008 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet \n\nsich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Dem vom \n\nGeneralbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. \n\n1. a) Nach den Feststellungen stand der Beschuldigte, der seit 1998 an \n\neiner mit Verfolgungsgedanken und Halluzinationen einhergehenden Psychose \n\naus dem Formenkreis der Schizophrenie leidet, zur Tatzeit unter dem Einfluss \n\neines akuten Schubs seiner psychischen Erkrankung. Er hatte zudem erhebli-\n\nche Mengen Alkohol konsumiert; seine Blutalkoholkonzentration betrug ca. \n\n3 Stunden nach Begehung der Taten 2,02 ‰. In diesem Zustand erbat er von \n\ndem ihm unbekannten K. eine Zigarette. Dieser übergab ihm mit dem \n\nBemerken, er könne sich eine Zigarette drehen, ein Päckchen Tabak im Wert \n\nvon 2 Euro. Der Beschuldigte begann sich eine Zigarette zu drehen, wandte \n\nsich jedoch dann ab und entfernte sich. Als K. ihm hinterherrief und \n\ndie Rückgabe seines Tabaks forderte, äußerte der Beschuldigte \"Ich kann dir \n\nauch die Nase brechen\" und \"Das ist jetzt mein Tabak\". Als zufällig in der Nähe \n\naufhältliche und vom Tatopfer herbeigerufene Polizeibeamte den Angeklagten \n\nwegen des Vorfalles ansprachen, beleidigte der Beschuldigte die Beamten und \n\ndrohte ihnen auf der anschließenden Fahrt zum Polizeirevier an, sie zu töten, \n\neine Bombe in die Wache zu werfen, sie zu erschießen und mit einem \"Truck\" \n\nzu überfahren. \n\n3 \n\nb) Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des K. als räu-\n\nberischen Diebstahl (§ 252 StGB) und die Taten zum Nachteil der Polizeibeam-\n\nten als Beleidigungen (§ 185 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) gewertet. Es \n\nhat eine vollständige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten infol-\n\nge eines psychosebedingt gestörten Realitätsbezugs zur Tatzeit nicht auszu-\n\nschließen vermocht, jedenfalls aber eine erheblich verminderte Steuerungsfä-\n\nhigkeit des Beschuldigten als gesichert angenommen. \n\n4 \n\nDie von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat die Strafkammer abgelehnt. Sach-\n\nverständig beraten hat sie sich die Überzeugung gebildet, dass vom Beschul-\n\ndigten zwar auch in Zukunft krankheitsbedingt weitere, im Schweregrad mit den \n\nAnlasstaten vergleichbare Taten zu erwarten sind. Sie ist aber zu der Auffas-\n\nsung gelangt, dass diese Taten nicht als erheblich anzusehen sind und der Be-\n\nschuldigte deshalb für die Allgemeinheit nicht gefährlich im Sinne des § 63 \n\nStGB ist. \n\n2. Die Ablehnung der Maßregelanordnung hält rechtlicher Prüfung stand. \n\nDas Landgericht hat die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus erforderliche Gefährlichkeitsprognose mit tragfähiger Begründung ver-\n\nneint. \n\na) Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit \n\nRücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) können nur \n\n5 \n\n6 \n\nschwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in dem Bereich der mitt-\n\nleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ \n\n2008, 210, 212). Auch muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat \n\nund Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglich-\n\nkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge \n\nseines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2005, 72, 73). \n\n7 \n\n8 \n\nb) Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. \n\naa) Es hat insbesondere nicht verkannt, dass sich die Erheblichkeit dro-\n\nhender Taten bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat erge-\n\nben kann und die Erheblichkeitsschwelle deshalb bei Verwirklichung von \n\nVerbrechenstatbeständen regelmäßig überschritten ist (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2005, 72, 73; BGH NStZ 2008, 563, 564; BGH StraFo 2008, 300). \n\n9 \n\nDas Landgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der \n\nTat zum Nachteil des K. um ein Verbrechen, einen räuberischen \n\nDiebstahl gemäß § 252 StGB, handelt. Den Deliktscharakter dieser Tat hat das \n\nLandgericht ausdrücklich bei Erörterung der Legalprognose berücksichtigt. So-\n\nweit es dieses Tatgeschehen gleichwohl als \"harmlos\" gewertet und sich des-\n\nhalb gehindert gesehen hat, hierauf die Gefährlichkeitsprognose zu stützen, ist \n\ndies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verbrechen in besonders ge-\n\nlagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn sie aufgrund ihres äußeren Er-\n\nscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästi-\n\ngend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringfügigen Beeinträchti-\n\ngungen des Tatopfers geführt haben, trotz ihres Deliktscharakters die in § 63 \n\nStGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen vermögen \n\n(vgl. für den Fall eines räuberischen Diebstahls BGH, Urt. vom 14. Februar \n\n2001 - 3 StR 455/00; für den Fall einer versuchten räuberischen Erpressung \n\nBGH NStZ-RR 2005, 303, 304). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls \n\nhat das Landgericht mit tragfähiger Begründung unter Berücksichtigung aller \n\nmaßgeblichen Umstände bejaht. Es hat dabei nicht nur auf die denkbar geringe \n\nTatbeute, die der Beschuldigte erstrebte, abgestellt, sondern insbesondere her-\n\nvorgehoben, dass dieser keine Anstalten machte, seine Drohungen in die Tat \n\numzusetzen. Diese Wertung begegnet mit Blick auf das der Tat unmittelbar \n\nnachfolgende Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten, das \n\nsich ebenfalls in verbalen Aggressionen erschöpfte, keinen durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n11 \n\nbb) Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, \n\ndass es bei Prüfung der Legalprognose die gegenüber den Polizeibeamten \n\nausgesprochenen Todesdrohungen bzw. einen ähnlich gelagerten Vorfall aus \n\ndem Jahr 2002, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls in akut psychotischem \n\nZustand eine ihm unbekannte Person mit dem Tod bedrohte und sich - um sich \n\nschlagend und tretend - dem Zugriff der Polizei widersetzte, außer acht gelas-\n\nsen oder diese Delikte rechtsfehlerhaft als von vorneherein unerheblich im Sin-\n\nne des § 63 StGB angesehen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 303, 304 und 2006, \n\n338; BGH NStZ 2008, 563, 564). \n\n12 \n\nDie Urteilsgründe lassen vielmehr hinreichend erkennen, dass die Straf-\n\nkammer auch diesen Delikten keine für die Begründung einer Gefährlichkeits-\n\nprognose im Sinne des § 63 StGB ausreichende Bedeutung beigemessen hat, \n\nweil die Drohungen - wie bei der Tat zum Nachteil der Polizeibeamten - entwe-\n\nder aus Sicht der Tatopfer keinen realen Hintergrund hatten oder sich die \n\nÜbergriffe des Beschuldigten in Verbalaggressionen erschöpften. Anhaltspunkte \n\ndafür, dass die naheliegende Gefahr der Verwirklichung der ausgesprochenen \n\nDrohungen bestand, hat das Landgericht nicht festgestellt. Gegen diese Wer-\n\ntung ist mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB \n\naus Rechtsgründen nichts zu erinnern. \n\n13 \n\ncc) Das Landgericht hat schließlich unter erschöpfender Würdigung der \n\nTaten und der Persönlichkeit des Beschuldigten keine konkreten Anhaltspunkte \n\nfür eine erhöhte Wahrscheinlichkeit festzustellen vermocht, dass der Beschul-\n\ndigte künftig schwerwiegendere Straftaten als bisher begehen wird. Rechtsfeh-\n\nler lässt diese Wertung nicht erkennen, zumal sich das Landgericht auch einge-\n\nhend und revisionsrechtlich beanstandungsfrei mit weiteren Auffälligkeiten im \n\nWerdegang des Beschuldigten - etwa seinem zweimaligen unvorsichtigen Han-\n\ntieren mit Feuer in einem Wohnhaus zur Bekämpfung von Geruchshalluzinatio-\n\nnen - auseinandergesetzt hat. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/3-str-450-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/3-str-450-08","retrieved":"2026-07-10 19:00:23.720800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-27/3-str-450-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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