{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"5 StR 425/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 425/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 26. November 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. No-\n\nvember 2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Dr. Brause als Vorsitzender, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 28. Februar 2008 aufgehoben, so-\n\nweit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den An-\n\ngeklagten den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit un-\n\nerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln mit Todesfolge und mit Widerstand \n\ngegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; von einer Verfallsanordnung hat das \n\nLandgericht abgesehen. Die allein hiergegen gerichtete, wirksam beschränk-\n\nte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geführt und vom \n\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Ange-\n\nklagte als Bandenmitglied in der Zeit von Mitte Juni 2006 bis zu seiner Fest-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nnahme am 7. November 2006 am Verkauf von Heroin, aus einer fortlaufend \n\naufgefüllten Gesamtmenge in „Kügelchen“ portioniert, vor allem an mehreren \n\nS-Bahnhöfen in Berlin. Die Tageseinnahmen der Bande stiegen während der \n\nVerkaufstätigkeit des Angeklagten, der die Aufgabe des Hauptverkäufers \n\nübernahm, auf bis zu 7.000 Euro. Der dem Angeklagten verbleibende Anteil \n\nan den Verkaufserlösen belief sich seinen eigenen Angaben zufolge auf \n\n50 Euro pro Tag zuzüglich etwa 10 Euro für Verpflegung. \n\n2. Das Landgericht hat von einer Verfallsanordnung abgesehen, da es \n\nkeine genaueren Feststellungen zu den vom Angeklagten vorgenommenen \n\nEinzelverkäufen treffen konnte. \n\nII. \n\nZu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht von einer \n\nVerfallsanordnung abgesehen hat. \n\n1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Gericht zwingend den Verfall \n\nanzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie \n\noder aus ihr etwas erlangt hat. Aus der Tat sind alle Vermögenswerte er-\n\nlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes \n\nselbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGHR StGB § 73 Er-\n\nlangtes 4 m.w.N.), bei den hier gegenständlichen Rauschgifterlösen der ge-\n\nsamte Verkaufserlös (BGHR StGB § 73b Schätzung 2). Anstelle nicht mehr \n\nvorhandenen Geldes tritt gemäß § 73a StGB der Verfall des Wertersatzes. \n\nWenn, wie im vorliegenden Fall, konkrete Feststellungen hinsichtlich des \n\nvom Angeklagten vereinnahmten Verkaufserlöses nicht getroffen werden \n\nkönnen, ist er nach § 73b StGB zu schätzen. Dies bedeutet, dass sich das \n\nTatgericht, ausgehend von einer aufgrund des gesamten Ergebnisses der \n\nBeweisaufnahme sicheren Schätzungsgrundlage, mit einer Wertannahme \n\nbegnügen kann (BGHR StGB § 73b Schätzung 2). \n\n6 \n\n2. Das Absehen von einer Verfallsanordnung ist rechtsfehlerhaft. Das \n\nLandgericht hat verkannt, dass die von ihm getroffenen Feststellungen eine \n\nausreichende Schätzungsgrundlage für die Anordnung des Verfalls von \n\nWertersatz bieten. Dass der Angeklagte im Zeitraum von Juni bis Novem-\n\nber 2006 Hauptverkäufer der Bande war, beruht auf einer ausreichend trag-\n\nfähigen Beweiswürdigung. Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte den \n\nGroßteil der im Tatzeitraum von der Bande vereinnahmten Verkaufserlöse \n\nvon höchstens 1 Mio. Euro (144 Tage multipliziert mit 7.000 Euro) entgegen-\n\nnahm. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben. \n\n7 \n\n3. Allerdings erscheinen für den zweiten Rechtsgang belastbare Fest-\n\nstellungen zum Umfang der Einzelverkäufe durch den Angeklagten und da-\n\nzu, ob er an den Barerlösen, die die anderen Bandenmitglieder vereinnahm-\n\nten, zumindest Mitverfügungsgewalt hatte (vgl. dazu BGH NStZ 2008, 565, \n\n566 m.w.N.), fernliegend. Sollte das neue Tatgericht von der geschätzten \n\nHöchstsumme der Gesamteinnahmen ausgehen, müsste es freilich erhebli-\n\nche Sicherheitsabschläge vornehmen. Der Aufhebung von Feststellungen \n\n(vgl. § 353 Abs. 2 StPO) bedarf es bei der ausreichenden Schätzungsgrund-\n\nlage nicht. \n\n8 \n\nDer Senat kann nicht zur Höhe des Wertersatzes in entsprechender \n\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO durchentscheiden (vgl. dazu BGHR \n\nStGB § 73b Schätzung 2). Denn die bisherigen Feststellungen lassen eine \n\nrevisionsgerichtliche Prüfung nicht zu, ob oder gegebenenfalls in welchem \n\nUmfang zugunsten des Angeklagten von der Anwendung der Härtevorschrift \n\ndes § 73c StGB Gebrauch zu machen ist. Die dafür maßgeblichen Umstän-\n\nde, insbesondere inwieweit der Angeklagte noch um die von ihm verein-\n\nnahmten Barbeträge bereichert ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 erste Variante StGB), \n\nwird das neue Tatgericht aufzuklären haben. Die Feststellungen dazu dürfen \n\nden nunmehr bestandskräftigen nicht widersprechen. \n\nBrause Raum Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/5-str-425-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/5-str-425-08","retrieved":"2026-07-10 19:03:30.292759+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-26/5-str-425-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2008-11-26","dockets":["5 StR 425/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.11.2008 – 5 StR 425/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/5-str-425-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 28. Februar 2008 aufgehoben, so-\n\nweit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den An-\n\ngeklagten den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73a","label":"§ 73a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73b","label":"§ 73b StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:03:30.292759+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}