{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"3 StR 404/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 404/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am \n\n25. November 2008 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom \n\n28. April 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Feb-\n\nruar 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgeho-\n\nben. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung des Ur-\n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19. September 2006 zu einer \n\nEinheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-\n\ngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat \n\nin dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts vom 28. April 2008, mit dem es die \n\nRevision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig - weil nicht \n\ninnerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet - verworfen hatte, war aus \n\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufzuheben. \n\n2. Die im Revisionsantrag enthaltene Rüge der Verletzung formellen \n\nRechts ist - da nicht ausgeführt - gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. \n\n3. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum \n\nSchuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben, führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. \n\nNach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten auch aufgrund \n\nseiner Betäubungsmittelabhängigkeit und um seinen eigenen Drogenkonsum \n\nfinanzieren zu können. Nach seiner Haftentlassung im Januar 2008 nahm er \n\nKontakt zur Drogenberatung auf. Unter diesen Umständen musste das Landge-\n\nricht die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt prüfen (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; \n\nBGH NStZ 2005, 210). Die stattdessen erteilte Zustimmung zu einer etwaigen \n\nTherapie nach § 35 BtMG machte dies nicht entbehrlich, da § 64 StGB den \n\nvollstreckungsrechtlichen Sonderregelungen des Betäubungsmittelgesetzes \n\nvorgeht (BGH NStZ-RR 2003, 12; StraFo 2004, 359); hieran hat sich durch die \n\nNeufassung des § 64 StGB durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 im Grundsatz \n\nnichts geändert (BGH StV 2008, 405, 406; Beschl. vom 27. Juni 2008 \n\n- 3 StR 212/08 - Rdn. 9). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hin-\n\ndert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Er hat \n\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von sei-\n\nnem Rechtsmittelangriff ausgenommen. \n\n6 \n\nDa nicht auszuschließen ist, dass der neue Tatrichter für den Fall der \n\nAnordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ge-\n\nmäß § 5 Abs. 3 JGG, der dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehen-\n\nder Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung trägt (BGHSt 39, 92, 95 f.), von \n\nder zusätzlichen Verhängung einer Jugendstrafe absieht (vgl. BGHR JGG § 5 \n\nAbs. 3 Absehen 2; Beschl. vom 4. März 2008 - 3 StR 30/08; Eisenberg, Ju-\n\ngendgerichtsgesetz 13. Aufl. § 5 Rdn. 28) oder eine niedrigere Strafe verhängt, \n\nwar auch die einheitliche Jugendstrafe aufzuheben. \n\n7 \n\nErgänzend wird für die erneute Rechtsfolgenfestsetzung darauf hinge-\n\nwiesen, dass in eine neue Entscheidung nicht nur das Urteil des Amtsgerichts\n\nMönchengladbach vom 19. September 2006 (Az.: 127 Ls 762 Js 788/05), son-\n\ndern auch das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 22. März \n\n2006 (Az.: 14 Ds 601 Js 1828/05) einzubeziehen und dies in der Urteilsformel \n\nentsprechend zu kennzeichnen ist (s. Eisenberg aaO § 31 Rdn. 38, § 54 \n\nRdn. 20 m. w. N.). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob neben der etwaigen \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt von der Verhän-\n\ngung einer Jugendstrafe abgesehen wird oder nicht. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/3-str-404-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/3-str-404-08","retrieved":"2026-07-10 19:00:51.583478+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-25/3-str-404-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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