{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"V ZB 31/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 149 Die Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist unzulässig, wenn sie nur dazu dient, dem im Haus wohnenden Schuldner den Bezug von Sozialleistungen zu ermöglichen, damit er an den Zwangsverwalter ein Entgelt für die Nutzung der Räume entrichten kann, die ihm nicht nach § 149 Abs. 1 ZVG zu belassen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 31/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2008 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 149 \n\nDie Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist \n\nunzulässig, wenn sie nur dazu dient, dem im Haus wohnenden Schuldner den Bezug \n\nvon Sozialleistungen zu ermöglichen, damit er an den Zwangsverwalter ein Entgelt \n\nfür die Nutzung der Räume entrichten kann, die ihm nicht nach § 149 Abs. 1 ZVG zu \n\nbelassen sind. \n\nBGH, Beschluss vom 20. November 2008 - V ZB 31/08 - LG Görlitz \n\nAG Görlitz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 23. Januar 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren mit Wir-\n\nkung vom 3. März 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \n\nRechtsanwalt Dr. Geisler bewilligt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n2.042,80 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag des Gläubigers ordnete das Vollstreckungsgericht die \n\nZwangsverwaltung des Grundstücks der Schuldnerin an. Das darauf befindliche \n\nEinfamilienhaus wird von der Schuldnerin und ihrem Ehemann bewohnt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nIn dem Inbesitznahmebericht des Zwangsverwalters sind als Einnahmen \n\nBetriebs- und Nebenkostenerstattungen der Schuldnerin von 50 € und als Aus-\n\ngaben Kosten für Grundsteuer und Versicherungen in Höhe von 45 € angesetzt. \n\nMit der Begründung, die Zwangsverwaltung sei rechtsmissbräuchlich und \n\nim Hinblick auf ihren schlechten Gesundheitszustand, welcher bereits zur Ein-\n\nstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens geführt habe, sittenwidrig, hat die \n\nSchuldnerin die Aufhebung der Zwangsverwaltung beantragt. \n\nDas Vollstreckungsgericht hat das Zwangsverwaltungsverfahren aufge-\n\nhoben und ausgeführt: Das Vorgehen des Gläubigers sei zwar nicht rechts-\n\nmissbräuchlich. Es ergebe sich ein Überschuss von monatlich 5 €. Nach den \n\nVorstellungen des Gläubigers könne die Schuldnerin außerdem Wohngeld be-\n\nantragen; dies solle im Rahmen der Zwangsverwaltung an den Gläubiger abge-\n\nführt werden. In Anbetracht der akuten Suizidgefahr der Schuldnerin stelle die \n\nFortsetzung des Verfahrens jedoch eine sittenwidrige Härte im Sinne von \n\n§ 765a ZPO dar. \n\n5 \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht den \n\nBeschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Gläubiger beantragt, erstrebt die \n\nSchuldnerin weiterhin die Aufhebung der Zwangsverwaltung. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht hält, die Voraussetzungen für eine Aufhebung \n\nder Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO für nicht gegeben. Die von dem ge-\n\nrichtlich bestellten Sachverständigen bestätigte Suizidgefahr der Schuldnerin \n\ngründe sich in erheblichem Maße auf den möglichen Verlust ihres Eigenheims. \n\nEin solcher sei bei der Zwangsverwaltung aber nicht zu besorgen. Dem Schuld-\n\nner, der zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohne, seien die für \n\nseinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Nur hinsichtlich der \n\nnicht benötigten Räume müsse der Schuldner eine Nutzung durch den \n\nZwangsverwalter dulden mit der Folge, dass er bei Nutzung dieser Räume ein \n\nangemessenes Entgelt an den Zwangsverwalter zu entrichten habe. Auf diese \n\nBesonderheiten des Zwangsverwaltungsverfahrens hingewiesen, habe der \n\nSachverständige ergänzend ausgeführt, ein wesentlicher Faktor für die bei der \n\nSchuldnerin bestehende Suizidgefahr entfalle, wenn sie in ihrem Haus bleiben \n\nkönne. Bei Abwägung der Interessen der Beteiligten überwiege deshalb dasje-\n\nnige des Gläubigers an der Fortführung der Zwangsverwaltung. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 793 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf der Grundlage \n\ndes festgestellten Sachverhalts konnte der Vollstreckungsschutzantrag der \n\nSchuldnerin (§ 765a ZPO) nicht zurückgewiesen werden. \n\nDie Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstre-\n\nckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten \n\nSitten nicht zu vereinbarende Härte für den Schuldner bedeuten. Sie kommt zur \n\nAnwendung, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Ab-\n\nwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen wür-\n\nde (vgl. BGHZ 161, 371, 374 m.w.N.). Bei der Feststellung der abzuwägenden \n\nBelange der Beteiligten sind dem Beschwerdegericht Rechtsfehler unterlaufen. \n\n9 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Feststellungen des \n\nBeschwerdegerichts zu der Gefahr eines Suizids der Schuldnerin bei Fortset-\n\nzung der Zwangsverwaltung unzureichend sind. \n\n10 \n\nWie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, sind die \n\nGerichte verpflichtet, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO die \n\nWertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der \n\nZwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte, insbesondere das Grund-\n\nrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), zu \n\nberücksichtigen. Die Zwangsvollstreckung ist deshalb einstweilen einzustellen, \n\nwenn sich eine konkrete Suizidgefahr des Schuldners oder eines nahe Angehö-\n\nrigen anders nicht abwenden lässt. Bei ihrer Verfahrensgestaltung haben die \n\nGerichte die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Verfassungsverletzun-\n\ngen tunlichst auszuschließen. Dies kann es insbesondere erfordern, Beweisan-\n\ngeboten des Schuldners hinsichtlich seines Vorbringens, ihm drohten schwer-\n\nwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachzugehen \n\n(vgl. BVerfGK 6, 5, 10 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Verfahren \n\ndes Beschwerdegerichts nicht. \n\n11 \n\na) Die Gefahr eines Suizids der Schuldnerin ist von dem gerichtlich be-\n\nstellten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2007 zunächst \n\nals „hoch“ eingeschätzt worden. Auf Nachfrage des Gerichts, ob die Beurteilung \n\nanders ausfalle, wenn davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin und ihre \n\nFamilie Haus und Grundstück nicht verlassen müssten, hat er dies in seiner \n\nStellungnahme vom 19. Dezember 2007 zwar dahin eingeschränkt, dass in die-\n\nsem Fall ein wesentlicher Faktor der Suizidgefahr entfalle. Dem durfte das Be-\n\nschwerdegericht aber nicht entnehmen, dass mit der Fortsetzung der Zwangs-\n\nverwaltung keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Schuldnerin \n\nverbunden ist. \n\n12 \n\nSchon weil die Annahme einer hohen Suizidgefahr ausweislich des Gut-\n\nachtens vom 11. Oktober 2007 auf mehrere Risikofaktoren gestützt war, also \n\nnicht nur auf der Befürchtung der Schuldnerin beruhte, ihr Haus zu verlieren, \n\nkonnte das Beschwerdegericht zunächst nur davon ausgehen, dass der Sach-\n\nverständige die Gefahr eines Suizids nunmehr geringer einstufte, nicht aber, \n\ndass sie vollständig entfallen war. Hinzu kommt, dass der neuen Beurteilung \n\nkein weiteres Gespräch des Sachverständigen mit der Schuldnerin vorausge-\n\ngangen ist, und dass die Schuldnerin der Einschätzung im Schriftsatz vom \n\n11. Januar 2008 widersprochen und die erneute Befragung des Sachverständi-\n\ngen beantragt hat. Bei dieser Sachlage erforderte eine zuverlässige Beurteilung \n\nder von der Fortführung der Vollstreckungsmaßnahme ausgehenden Bedro-\n\nhung für Leben und körperliche Unversehrtheit der Schuldnerin weitere Fest-\n\nstellungen. \n\n13 \n\nDas gilt auch, soweit die Suizidgefahr auf falschen Vorstellungen der \n\nSchuldnerin über die Auswirkungen einer Zwangsverwaltung beruht. Die Erwä-\n\ngung des Beschwerdegerichts, solchen Vorstellungen könne durch eine Aufklä-\n\nrung der Schuldnerin über Zweck, Umfang und Rechtsfolgen der Zwangsver-\n\nwaltung begegnet werden, lässt die Gefahr für das Leben der Schuldnerin nicht \n\nentfallen. Sind begleitende Maßnahmen bei der Vollstreckung geeignet, der Su-\n\nizidgefahr entgegenzuwirken, darf das Gericht sie bei der Abwägung nach \n\n§ 765a ZPO vielmehr nur berücksichtigen, wenn ihre Vornahme weitestgehend \n\nsichergestellt ist (vgl. BVerfGK 6, 5, 11 f.; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, \n\nV ZB 24/05, NJW 2006, 508; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, NJW 2007, \n\n3719, 3720). Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht geht nur von der Mög-\n\nlichkeit aus, dass die Schuldnerin durch irgendjemanden über die Auswirkungen \n\nder Zwangsverwaltung aufgeklärt werden kann und soll, nicht aber davon, dass \n\ndies sichergestellt ist. \n\n14 \n\nb) Darüber hinaus gibt der Vortrag der Schuldnerin im Schriftsatz vom \n\n11. Januar 2008, wonach bereits der Gedanke, dass nicht mehr sie, sondern \n\nder Zwangsverwalter das Sagen im Hause habe, sie „an den Rand des Ab-\n\ngrunds“ treibe, Anlass zur Prüfung, inwieweit andere mit der Fortsetzung der \n\nZwangsverwaltung einhergehende Umstände eine Suizidgefahr begründen. \n\nHiervon durfte das Beschwerdegericht wiederum nicht aufgrund des - ange-\n\nsichts des § 149 Abs. 2 ZVG im Übrigen nicht uneingeschränkt zutreffenden - \n\nHinweises absehen, dass die Zwangsverwaltung nicht zu einer Zwangsräu-\n\nmung führen werde. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung \n\nkommt auch in Betracht, wenn sonstige mit der Zwangsverwaltung einherge-\n\nhende, möglicherweise nur subjektiv als schwerwiegend empfundene, Belas-\n\ntungen allein oder in Verbindung mit weiteren Faktoren zu einer anders nicht \n\nbeherrschbaren Suizidgefahr bei der Schuldnerin führen. \n\n15 \n\n2. Für das Beschwerdegericht bestand ferner Anlass näher zu prüfen, \n\nwelche schützenswerte Belange an der Fortsetzung der Zwangsverwaltung auf \n\nSeiten des Gläubigers in die nach § 756a ZPO vorzunehmende Abwägung ein-\n\nzustellen sind. \n\n16 \n\na) Ziel der Zwangsverwaltung ist es grundsätzlich, dem Gläubiger die Er-\n\nträge aus der Vermietung oder Verpachtung des zwangsverwalteten Grund-\n\nstücks zukommen zu lassen. Ist - wie hier - ein selbstgenutztes Einfamilienhaus \n\nGegenstand der Zwangsverwaltung, scheidet eine Vermietung aus, soweit das \n\nHaus gemäß § 149 Abs. 1 ZVG dem Schuldner zu belassen ist. Eine dennoch \n\nerwirkte Zwangsverwaltung ist nur dann geeignet, zur Befriedigung des Gläubi-\n\ngers zu führen, wenn die verbleibenden Räume oder andere auf dem Grund-\n\nstück befindliche, für den Hausstand des Schuldners nicht erforderliche, Ge-\n\nbäude selbständig vermietbar sind (vgl. Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB \n\n5/05, NJW 2005, 2460, 2462; Beschl. v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR \n\n17 \n\n18 \n\n2008, 679, 680). Dass es sich hier so verhält, ist von dem Beschwerdegericht \n\nnicht festgestellt worden. \n\nb) Andere schutzwürdige Ziele der Zwangsverwaltung sind auf der \n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen nicht erkennbar. \n\naa) Der von dem Zwangsverwalter in seinem Inbesitznahmebericht aus-\n\ngewiesene Überschuss von 5 € im Monat ist nicht geeignet, ein legitimes Inter-\n\nesse des Gläubigers an der Fortsetzung der Zwangsverwaltung zu begründen. \n\nEs bestehen bereits nachhaltige Bedenken, ob der Zwangsverwalter berechtigt \n\nist, von der Schuldnerin einen monatlichen Vorschuss auf die Nebenkosten zu \n\nverlangen (ablehnend: LG Duisburg, Rpfleger 2008, 323; a.A: LG Zwickau, \n\nRpfleger 2006, 426; ZMR 2007, 656; AG Heilbronn, Rpflger 2004, 236; vgl. \n\nauch Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679). Je-\n\ndenfalls handelt es sich bei dem „Überschuss“ von 5 € monatlich nicht um einen \n\nMietertrag, sondern um den nicht verbrauchten Teil eines von der Schuldnerin \n\ngeleisteten und damit an sie zurück zu zahlenden Vorschusses. \n\n19 \n\nbb) Soweit der Zwangsverwalter beabsichtigen sollte, Erträge aus dem \n\nGrundstück zu erwirtschaften, indem er der Schuldnerin die im Sinne von § 149 \n\nAbs. 1 ZVG nicht benötigten Räume des Einfamilienhauses gegen Entgelt \n\nüberlässt, wäre dies im Ausgangspunkt zwar nicht zu beanstanden (vgl. BGH; \n\nUrt. v. 14. Mai 1992, IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487). Ein solches Vorgehen \n\nverspricht aber nur Erfolg, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, das Entgelt aus \n\neigenen Mitteln zu bezahlen. \n\n20 \n\nKein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung der Zwangsvollstre-\n\nckung begründet dagegen die von dem Gläubiger aufgezeigte Möglichkeit, die \n\nSchuldnerin könne das Entgelt durch Inanspruchnahme von Wohngeld oder \n\nanderen Sozialleistungen aufbringen, weil sie infolge der Zwangsverwaltung \n\nsozialhilferechtlich so behandelt würde, als lebten sie und ihr Ehemann zur Mie-\n\nte. Es ist schon zweifelhaft, ob der Schuldnerin ein Anspruch auf Wohngeld für \n\ndie Anmietung von Räumen zustehen kann, die über den durch § 149 Abs. 1 \n\nZVG berücksichtigten Bedarf hinausgehen. Jedenfalls wird das Institut der \n\nZwangsverwaltung rechtsmissbräuchlich genutzt, wenn es dazu dient, Ansprü-\n\nche des Schuldners auf Sozialleistungen zu begründen, damit er für die von ihm \n\nnach § 149 Abs. 1 ZVG nicht zum Wohnen benötigten Räume ein Entgelt an \n\nden Zwangsverwalter zahlen kann. Es wird dann nämlich nicht dazu eingesetzt, \n\num Erträge aus dem Grundstück zu erwirtschaften, sondern dazu, eine Notlage \n\ndes Schuldners zu schaffen, die ohne die Zwangsverwaltung nicht bestünde, \n\nund die Verbindlichkeiten des Schuldners dann mithilfe von Sozialleistungen, \n\nalso auf Kosten der Allgemeinheit, zu tilgen. \n\nIV. \n\n21 \n\nDer angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache wird an \n\ndas Beschwerdegericht zurückverwiesen, damit es ergänzende Feststellungen \n\nzu den aus einer Fortsetzung des Verfahrens folgenden Gefahren für Leben \n\nund Gesundheit der Schuldnerin und den schutzwürdigen Interesse des Gläu-\n\nbigers an der Fortsetzung der Zwangsverwaltung treffen kann. Im Hinblick dar-\n\nauf, dass zweifelhaft erscheint, ob die Zwangsverwaltung des Grundstücks \n\n(echte) Erträge aus einer Vermietung erwarten lässt, wird dabei zu berücksich-\n\ntigen sein, dass eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO auch in der \n\nFortführung einer aussichtslosen Vollstreckung liegen kann (vgl. Keller, DZWIR \n\n2006, 315, 319). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Görlitz, Entscheidung vom 30.04.2007 - 8 L 72/07 - \n\nLG Görlitz, Entscheidung vom 23.01.2008 - 2 T 103/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/v-zb-31-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/v-zb-31-08","retrieved":"2026-07-10 19:01:52.891644+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-20/v-zb-31-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2008-11-20","dockets":["V ZB 31/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.11.2008 – V ZB 31/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/v-zb-31-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZVG § 149 Die Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist unzulässig, wenn sie nur dazu dient, dem im Haus wohnenden Schuldner den Bezug von Sozialleistungen zu ermöglichen, damit er an den Zwangsverwalter ein Entgelt für die Nutzung der Räume entrichten kann, die ihm nicht nach § 149 Abs. 1 ZVG zu belassen sind.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss\n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 23. Januar 2008\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDer Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren mit Wir-\n\nkung vom 3. März 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von\n\nRechtsanwalt Dr. Geisler bewilligt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n2.042,80 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/765a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"765a","label":"§ 765a ZPO","mentions":7},{"id":"ZVG/149","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"149","label":"§ 149 ZVG","mentions":6},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/793","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"793","label":"§ 793 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Görlitz","court_id":null,"court_as_stated":"AG Görlitz","date":"2007-04-30","docket":"8 L 72/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Görlitz","court_id":null,"court_as_stated":"LG Görlitz","date":"2008-01-23","docket":"2 T 103/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-11-20","docket":"V ZB 31/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-11-20/v-zb-31-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/v-zb-31-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:01:52.891644+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}