{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"IX ZB 199/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 93 InsO; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1; HGB § 160 Abs. 3 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommandit- gesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen Gesell- schafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbe- schränkten Haftung in Anspruch genommen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 199/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\n§ 93 InsO; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1; HGB § 160 Abs. 3 \n\nDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommandit-\n\ngesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen Gesell-\n\nschafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbe-\n\nschränkten Haftung in Anspruch genommen werden. \n\nBGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Kassel \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 20. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats \n\nin Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli \n\n2005 wird auf Kosten des Klägers zu 1 zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 521.585 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger haben von der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG - \n\nWerklohn verlangt und nehmen zugleich die Beklagten zu 2 und 3 wegen dieser \n\nForderung als ehemals unbeschränkt haftende Gesellschafter in Anspruch. Bei \n\nAbschluss des Werkvertrages war die Beklagte zu 1 eine offene Handelsgesell-\n\nschaft. Später wurden die Beklagten zu 2 und 3 Kommanditisten; die gegenwär-\n\ntige Komplementärin trat in die Gesellschaft ein. Die Klage ist am 10. Oktober \n\n2000 eingereicht und den Beklagten demnächst zugestellt worden. Durch Be-\n\nschluss vom 26. Januar 2005 stellte das Landgericht die Unterbrechung des \n\nVerfahrens gegenüber allen Beklagten fest, nachdem das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der Beklagten zu 1 am 30. Dezember 2004 eröffnet worden \n\nwar. Dagegen wendet sich der Kläger zu 1 mit der Rechtsbehauptung, eine Un-\n\nterbrechung des Verfahrens gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 sei nicht ein-\n\ngetreten. \n\n2 \n\nDas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 \n\nzurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts bestätigt, \n\nweil das Verfahren im Hinblick auf § 93 InsO durch die Gesellschaftsinsolvenz \n\nauch gegenüber den Gesellschaftern unterbrochen sei. Zur Verfolgung von \n\nNachhaftungsansprüchen gegen Gesellschafter, um die es hier gehe, sei der \n\nInsolvenzverwalter nach § 93 InsO gleichfalls ausschließlich ermächtigt. Dem \n\nstehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter Nachhaftungsansprüche für \n\nweitere Altgläubiger nicht mehr innerhalb der von § 160 Abs. 1 HGB bestimm-\n\nten Frist erheben könne. Ob die Sperrwirkung des § 93 InsO selbst dann ein-\n\ngreife, wenn außer den Klägern kein weiterer Nachhaftungsgläubiger gegen die \n\nfrüher unbeschränkt haftenden Kommanditisten vorgehen könne, brauche nicht \n\ngeprüft zu werden, weil die Beklagten zu 2 und 3 rechtzeitig noch von zwei an-\n\nderen Altgläubigern der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen worden \n\nseien. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Die Kläger sind als Gesellschafter der inzwischen aufgelösten Arbeits-\n\ngemeinschaft als frühere Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB notwendige \n\nStreitgenossen. Das Rechtsmittel des Klägers zu 1 wirkt daher für und gegen \n\ndie Klägerin zu 2. Es wirkt auch für die aus den Klägern bestehende Gesell-\n\nschaft, sollte diese, was näher liegt, weiterhin Klagepartei sein. \n\n6 \n\n2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der \n\nRechtsstreit gegen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft entspre-\n\nchend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist (BGH, Beschl. v. 14. November \n\n2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 f). Das gilt auch für solche Gesellschafter, \n\ndie Kommanditisten geworden sind und - wie die Beklagten zu 2 und 3 - gemäß \n\n§ 160 Abs. 3, § 128 HGB befristet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der \n\nGesellschaft weiter haften (vgl. Armbruster, Die Stellung des haftenden Gesell-\n\nschafters in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und künf-\n\ntigem Recht, 1996 S. 150; Oepen, Massefremde Masse, 1999 S. 141 Rn. 259; \n\nGerhardt ZIP 2000, 2181, 2182 f; Jaeger/Henckel/Müller, InsO § 93 Rn. 20; \n\nHmbKomm-InsO/Pohlmann, \n\n2. Aufl. \n\n§ 93 \n\nRn. 21; \n\nUhlenbruck/ \n\nHirte, Insolvenzordnung 12. Aufl. § 93 Rn. 10; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Stand \n\n10/02 § 93 Rn. 25). Denn der Zweck der Vorschrift, den Gläubigerwettlauf um \n\ndie Gesellschafterhaftung während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der \n\nGleichbehandlung anzuhalten (BGHZ 151, 245, 248; BGH, Urt. v. 9. Oktober \n\n2008 - IX ZR 138/06, z.V.b. in BGHZ; vgl. zu § 171 Abs. 2 HGB auch bereits \n\nBGHZ 27, 51, 55), kann sich hier gleichfalls erfüllen. Anfechtungen durch den \n\nInsolvenzverwalter entsprechend § 16 Abs. 2 AnfG, § 130 InsO oder §§ 93, 131 \n\nInsO (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO) werden dadurch zurückgedrängt. \n\n7 \n\nDiese Rechtsfrage hat der Senat in BGHZ 151, 245, 250 mit dem Hin-\n\nweis auf die §§ 128 ff, 161 ff HGB entgegen der von der Rechtsbeschwerde \n\neingenommenen Sichtweise nicht abweichend entschieden. Auch in den Fällen \n\ndes § 160 Abs. 3, § 128 HGB handelt es sich um die gesetzlich akzessorische \n\n(Nach-)Haftung des Gesellschafters und keine anderweitige Sonderverbindung, \n\nwie sie in jenem Entscheidungssachverhalt aus dem eigenständigen steuer-\n\nrechtlichen Haftungsgrund der §§ 34, 69 AO vorlag. \n\n8 \n\n9 \n\n3. Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde, Ansätze für eine ein-\n\nschränkende Auslegung von § 93 InsO ins Feld zu führen. \n\na) Es kommt nach dem Gesetzeszweck nicht darauf an, ob der Insol-\n\nvenzverwalter für alle Insolvenzgläubiger noch selbst weitere Nachhaftungsan-\n\nsprüche gegen die ausgeschiedenen oder inzwischen nach § 171 HGB in ihrer \n\nHaftung beschränkten Gesellschafter erheben kann. Der Regierungsentwurf \n\neiner Insolvenzordnung hat zwar in seiner Begründung zu § 105, der § 93 InsO \n\nentspricht, den Regelungsvorschlag damit gerechtfertigt, die persönliche Haf-\n\ntung der Gesellschafter solle während des Insolvenzverfahrens über das Ge-\n\nsellschaftsvermögen der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zugute kom-\n\nmen (BT-Drucks. 12/2443 S. 140). Durch dieses Motiv ist aber der Norminhalt \n\nnicht begrenzt. Denn die Gläubigergesamtheit kann durch die ausschließliche \n\nEinziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters im strengen Wortsinn schon \n\ndann nicht mehr begünstigt werden, wenn nur ein Gläubiger - etwa wegen eines \n\nHaftungsverzichts - einen Gesellschafter persönlich nicht in Anspruch nehmen \n\nkann. Eine streng an der Entwurfsbegründung ausgerichtete Auslegung von \n\n§ 93 InsO wäre danach nicht sinnvoll. Vielmehr ist, wenn und soweit der Ge-\n\nsellschafter nicht allen, sondern nur einem Teil der Gesellschaftsgläubiger per-\n\nsönlich haftet, aus den von dem Gesellschafter über § 93 InsO erlangten Beträ-\n\ngen eine Sondermasse zu bilden (vgl. Oepen, aaO S. 46 ff Rn. 91 ff; Gerhardt, \n\naaO S. 2187; \n\nJaeger/Henckel/Müller, aaO Rn. 56; HmbKomm-InsO/ \n\nPohlmann, aaO Rn. 75 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO; Kübler/Prütting/Lüke, aaO; zu \n\n§ 171 Abs. 2 HGB vgl. bereits auch BGHZ 27, 51, 56 f; 71, 296, 305). \n\n10 \n\nDie Zügelung des Gläubigerwettlaufs um die Gesellschafterhaftung kann \n\nhier aber auch im Interesse der Masse geboten sein. Denn es ist zumindest \n\nnicht auszuschließen, dass die Beklagten zu 2 und 3 der Insolvenzmasse ge-\n\nmäß § 105 Abs. 3 HGB, §§ 739, 740 BGB zu Nachschüssen für die Beglei-\n\nchung der Gesellschaftsschulden verpflichtet sind, soweit entstandene Verluste \n\nihrer Nachhaftung entsprechen und aus der Insolvenzmasse nicht gedeckt wer-\n\nden können. \n\n11 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob die Kläger und die \n\nanderen Nachhaftungsgläubiger der Beklagten zu 2 und 3 die entsprechenden \n\nVerbindlichkeiten der Beklagten zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet haben. \n\nFür Fälle, an denen die Altgläubiger am Insolvenzverfahren nicht beteiligt sind, \n\nhat der Bundesgerichtshof § 171 Abs. 2 HGB, dem § 93 InsO verallgemeinernd \n\nnachgebildet worden ist, in seiner älteren Rechtsprechung einschränkend aus-\n\ngelegt. Die Legitimation des Insolvenzverwalters soll nach dieser Bestimmung \n\n- entsprechend ihrem Zweck - dann fehlen, wenn sich ein einziger Altgläubiger, \n\nder den Kommanditisten in Anspruch nimmt, wegen seiner entsprechenden \n\nForderung an dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG nicht betei-\n\nligt (BGH, Urt. v. 19. Mai 1958 - II ZR 83/57, WM 1958, 758 f; vgl. dazu auch \n\nRobert Fischer, LM HGB § 172 Nr. 1). Brandes (MünchKomm-InsO, 2. Aufl., \n\n§ 93 Rn. 14 bei Fn. 35) will diesen Gedanken auf die Auslegung von § 93 InsO \n\nübertragen. Ob dies gerechtfertigt ist, kann für die Rechtsbeschwerde offenblei-\n\nben. \n\n12 \n\nBereits zu § 171 Abs. 2 HGB war in der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes geklärt, dass der Rechtsstreit um die Kommanditistenhaftung ent-\n\nsprechend § 13 des alten Anfechtungsgesetzes mit der Eröffnung des Konkurs-\n\nverfahrens über das Vermögen der KG unterbrochen ist (BGHZ 82, 209, 218). \n\nJedenfalls diese prozessuale Wirkung konnte infolgedessen nicht davon ab-\n\nhängen, ob im eröffneten Gesellschaftskonkurs Gläubiger ihre gegen Komman-\n\nditisten verfolgten Ansprüche als Verbindlichkeiten der Konkursschuldnerin \n\nauch zur Tabelle anmelden würden. Diese prozessuale Wirkung der Insolvenz-\n\neröffnung ist auf den Anwendungsbereich des § 93 InsO zu übertragen. Sollte \n\ndem Insolvenzverwalter der Gesellschaft später die Legitimation zur Aufnahme \n\nvon Rechtsstreitigkeiten gegen Gesellschafter fehlen, weil entsprechende Insol-\n\nvenzforderungen von den klagenden Altgläubigern zur Tabelle nicht angemeldet \n\nworden sind, bliebe die Aufnahme der unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten ge-\n\ngen die haftenden Gesellschafter entsprechend § 85 Abs. 2 InsO für jede \n\nPartei möglich. Darüber ist im gegenwärtigen Rechtsbeschwerdeverfahren in-\n\ndes nicht zu befinden. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 26.01.2005 - 11 O 4225/00 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 06.07.2005 - 25 W 17/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zb-199-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":12},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 739","ref_norm":"739","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 740","ref_norm":"740","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zb-199-05","retrieved":"2026-07-10 19:00:44.435922+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-20/ix-zb-199-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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