{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"I ZB 20/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 765a, 807 Der Gläubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsicht- lich einer Forderung verlangen, sofern deren Pfändbarkeit nicht völlig ausge- schlossen und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schi- kanös anzusehen ist.","text_plain":"I ZB 20/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nB E S C H L U S S \n\nvom \n\n20. November 2008 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO §§ 765a, 807 \n\nDer Gläubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsicht-\n\nlich einer Forderung verlangen, sofern deren Pfändbarkeit nicht völlig ausge-\n\nschlossen und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schi-\n\nkanös anzusehen ist. \n\nBGH, Beschl. v. 20. November 2008 – I ZB 20/06 – LG Tübingen \n\nAG Reutlingen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Bü-\n\nscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 25. Januar 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangs-\n\nvollstreckung gegen die Schuldnerin, die am 27. Januar 2005 die eidesstattliche \n\nVersicherung abgegeben hat. In ihrem Vermögensverzeichnis hat sie unter ande-\n\nrem angegeben, sie gewähre zwei – am 12. September 1990 und am 4. Septem-\n\nber 1991 geborenen – Kindern Naturalunterhalt. Weiterhin hat sie angegeben, sie \n\nbeziehe wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 201,53 € sowie Kindergeld in \n\nHöhe von monatlich 308 €. Die Frage nach Konten hat sie verneint und angege-\n\nben, dass das Arbeitslosengeld auf das Konto ihres Sohnes bezahlt werde. \n\nDie Gläubigerin hat geltend gemacht, dass die Schuldnerin ihr Vermögens-\n\nverzeichnis dahingehend zu ergänzen habe, dass sie das Konto ihres Sohnes, die \n\nAnschrift des Sohnes sowie den Vertretungsberechtigten mitteilen müsse. Der Ge-\n\nrichtsvollzieher hat es abgelehnt, die Schuldnerin zur Nachbesserung zu laden. \n\nDie hiergegen erhobene Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zu-\n\nrückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Be-\n\nschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. \n\nMit der – vom Beschwerdegericht zugelassenen – Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsauftrag weiter. \n\nII. Das Beschwerdegericht hat die Schuldnerin zwar für verpflichtet angese-\n\nhen, den Namen und die Anschrift ihres Sohnes anzugeben. Dieser Anspruch sei \n\njedoch nicht durchsetzbar. Denn es stehe aufgrund früherer eidesstattlicher Versi-\n\ncherungen fest, dass die Schuldnerin kein pfändbares Vermögen habe. Eine \n\nPfändung müsse daher nach § 765a ZPO eingestellt werden. Die Pfändung eines \n\nGirokontos, auf das nur unpfändbare Leistungen überwiesen würden, stelle eine \n\nmit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar. \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Zu \n\nUnrecht hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag der Gläubigerin zur Einholung einer \n\nNachbesserungserklärung abgelehnt. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Dem Auftrag der Gläubigerin zur Einholung einer Nachbesserungserklä-\n\nrung fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläu-\n\nbigers für Maßnahmen im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung kann in \n\nAusnahmefällen fehlen, wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners von vorn-\n\nherein feststeht (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 14/04, NJW 2004, 2905; vgl. \n\nauch BVerfGE 61, 126, 134). Solche gesicherten Umstände liegen im Streitfall \n\nnicht vor. Die Pflicht des Schuldners zur Vermögensoffenbarung erfasst nach ih-\n\nrem Zweck nicht nur Forderungen, deren Pfändbarkeit von vornherein zweifelsfrei \n\nfeststeht. Hiergegen spricht schon, dass nach § 807 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der \n\nOffenbarungspflicht nur offensichtlich unpfändbare Sachen ausgenommen sind. \n\nEine vergleichbare Regelung für unpfändbare Forderungen besteht nicht. Grund-\n\nsätzlich sind auch unpfändbare Gegenstände anzugeben; denn die Beurteilung \n\nder Unpfändbarkeit liegt nicht beim Schuldner (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, \n\n22. Aufl., § 807 Rdn. 28). Es reicht deshalb aus, dass die Pfändbarkeit jedenfalls \n\nnicht völlig ausgeschlossen erscheint und das Nachbesserungsverlangen damit \n\nnicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist. \n\n9 \n\na) \n\nIm Streitfall ist das Nachbesserungsverlangen nicht mutwillig. Die \n\nSchuldnerin hat gegen ihren Sohn, dem ihr Arbeitslosengeld als Treuhänder über-\n\nwiesen wird, einen Anspruch auf Auszahlung. Diese Forderung ist grundsätzlich \n\npfändbar (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger \n\nRechtsschutz, 4. Aufl., § 829 ZPO Rdn. 15). Es greift weder der Pfändungsschutz \n\nfür Sozialleistungen noch der Kontopfändungsschutz ein. \n\n10 \n\nb) Arbeitslosengeld ist gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen \n\npfändbar (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439, \n\n1440; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rdn. 23). Es gelten daher die Rege-\n\nlungen zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und zum notwendigen Le-\n\nbensunterhalt nach § 850f Abs. 1 lit. a ZPO. Allerdings geht der Pfändungsschutz \n\nmit der Überweisung auf das von der Schuldnerin angegebene Konto unter. Denn \n\ndamit erlischt der Anspruch der Schuldnerin auf die Sozialleistungen durch Erfül-\n\nlung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2005 – XI ZR 286/04, NJW 2005, 1863 zum Ar-\n\nbeitseinkommen; OLG Frankfurt OLG-Rep 2000, 39, 40). \n\n11 \n\nc) Der Kontopfändungsschutz nach § 55 Abs. 1 und 4 SGB I greift nicht ein. \n\nDanach ist jegliche Sozialgeldleistung, die auf ein Giro- oder Sparkonto des Be-\n\nrechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen wird, für die Dauer von sieben Tagen \n\nunpfändbar. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Pfändung des Kontos des \n\nSohnes der Schuldnerin, sondern nur um die Pfändung des Anspruchs der \n\nSchuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung. Der Kontopfändungsschutz gilt \n\naußerdem nur für Konten des Schuldners. Wird die Leistung auf ein Drittkonto \n\nüberwiesen, greift der Schutz nicht ein, selbst wenn der Berechtigte Bankvoll-\n\nmacht hat (vgl. Musielak/Becker aaO § 850i Rdn. 28; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., \n\n§ 850i Rdn. 49; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker aaO § 850k Rdn. 3). Anhalts-\n\npunkte dafür, dass das Konto des Sohnes in Wahrheit als echtes Fremdkonto der \n\nSchuldnerin anzusehen ist, bestehen nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.10.1987 \n\n– II ZR 98/87, NJW 1988, 709). Auch eine entsprechende Anwendung des § 850k \n\nZPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 – VII ZB 15/07, NJW \n\n2007, 2703 Tz. 13). \n\n12 \n\nd) Allerdings kann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, \n\nwenn ein Gläubiger den dem Schuldner zustehenden Auszahlungsanspruch ge-\n\ngen einen Drittschuldner pfändet, auf dessen Konto dem Schuldner zustehende \n\nSozialleistungen eingehen (BGH NJW 2007, 2703 Tz. 10). Dies wird im vorliegen-\n\nden Fall jedoch erst in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss ergeht, der den Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen \n\nihren Sohn zum Gegenstand hat. Voraussetzung ist zudem ein entsprechender \n\nAntrag der Schuldnerin (vgl. BVerfGE 61, 126, 137). \n\n13 \n\n2. Der danach zulässige Nachbesserungsauftrag ist auch begründet. Der \n\nGläubiger kann Nachbesserung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich er-\n\nkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorge-\n\nlegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980). \n\nDie Schuldnerin hat hier ein unvollständiges Verzeichnis vorgelegt. Sie wäre ver-\n\npflichtet gewesen, den Namen, die Anschrift und den Vertretungsberechtigten ih-\n\nres Sohnes anzugeben. \n\n14 \n\na) Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff. ZPO getroffenen Regelung liegt \n\ndarin, dem Gläubiger Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, \n\ndie möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen \n\n(BVerfGE 61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979, 2980). Damit wird dem öffentlichen \n\nInteresse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat \n\nals Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung sei-\n\nnes Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte \n\nFeststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfGE \n\n61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979, 2980). \n\n15 \n\nb) Forderungen hat der Schuldner demgemäß so zu bezeichnen, dass dem \n\nGläubiger deren Pfändung möglich ist. Zu nennen sind Name und Anschrift des \n\n(Dritt-)Schuldners sowie die Höhe der Forderung (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 \n\n– IXa ZB 224/03, NJW 2004, 2452, 2453). \n\n16 \n\nc) Der Anspruch der Schuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung des \n\ntreuhänderisch entgegengenommenen Arbeitslosengeldes ist zu offenbaren. Denn \n\ndie Forderung ist grundsätzlich pfändbar. Die Schuldnerin hat bislang nur die Hö-\n\nhe des Anspruchs angegeben, die den erhaltenen Sozialleistungen entspricht. Sie \n\nist verpflichtet, auch die Anschrift und einen eventuellen Vertretungsberechtigten \n\ndes Sohnes anzugeben. \n\n17 \n\nd) Die Schuldnerin muss hingegen nicht das Konto benennen, auf das die \n\nLeistungen überwiesen werden. Für diese Angabe besteht kein erkennbares Voll-\n\nstreckungsinteresse der Gläubigerin. Denn es geht nicht um die Pfändung des \n\nAuszahlungsanspruches des Drittschuldners gegenüber der Bank, sondern um die \n\nPfändung des Rückerstattungsanspruchs der Schuldnerin gegen den Drittschuld-\n\nner. \n\n18 \n\nIV. Der angefochtene Beschluss ist daher auf die Rechtsbeschwerde der \n\nGläubigerin aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-\n\nschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und \nkann daher nicht unterschreiben. \nBornkamm \n\nVorinstanzen: \nAG Reutlingen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 2 M 3166/05 - \nLG Tübingen, Entscheidung vom 25.01.2006 - 5 T 297/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zb-20-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zb-20-06","retrieved":"2026-07-10 18:58:06.449887+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-20/i-zb-20-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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