{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"4 StR 328/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 222, § 228, § 229 Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung 1. richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensab- lauf. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im 2. Straßenverkehr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n20. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 328/08 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHSt: \nja \nVeröffentlichung: \n\nStGB § 222, § 228, § 229 \n\nDie Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung \n\n1. \nrichtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensab-\nlauf. \n\nZur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im \n\n2. \nStraßenverkehr. \n\nBGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - Landgericht Konstanz \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1. und 2.: vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs \n\nzu 3.: Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten B. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten S. , \nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten H. , \nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin Si. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz \n\nvom 28. Februar 2008 bezüglich der Angeklagten \n\nB. und H. \n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese An-\n\ngeklagten der vorsätzlichen Gefährdung des Stra-\n\nßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung \n\nschuldig sind, \n\n2. \n\nim Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts Konstanz zurückverwiesen. \n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. \n\nwerden verworfen; sie haben die Kosten ihrer Rechtsmit-\n\ntel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten B. und H. wegen vorsätzli-\n\ncher Gefährdung des Straßenverkehrs je zu einer Freiheitsstrafe von einem \n\nJahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten S. wegen Beihilfe hierzu \n\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Stra-\n\nfen hat es bei allen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es \n\nden drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezo-\n\ngen und Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei (Angeklagte \n\nB. und H. ) bzw. zwei Jahren (Angeklagter S. ) angeordnet. \n\n2 \n\nGegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Verletzung materiellen \n\nRechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin sowie \n\nder Angeklagten B. und S. . Die Staatsanwaltschaft und die Neben-\n\nklägerin machen geltend, dass die Angeklagten B. und H. auch wegen fahr-\n\nlässiger Tötung hätten verurteilt werden müssen; die Staatsanwaltschaft bean-\n\nstandet zudem die Strafaussprüche. Mit der entsprechend beschränkten Revi-\n\nsion des Angeklagten B. werden Einwendungen gegen den Rechtsfolgen-\n\nausspruch erhoben. Der Angeklagte S. erstrebt einen Freispruch. Die \n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten \n\nwerden, und die Rechtsmittel der Nebenklägerin haben den aus dem Tenor er-\n\nsichtlichen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. sind da-\n\ngegen unbegründet. \n\nI. \n\n3 \n\nZum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Fest-\n\nstellungen getroffen: \n\n4 \n\nBereits ab ca. März 2006 gab es im Bodenseegebiet eine „Szene“, der \n\njunge Männer angehörten, die bis zum März 2007 auf Autobahnen in der Um-\n\ngebung von Singen mit „hoch frisierten Autos“ mindestens zehn verabredete \n\n„Autotests oder richtige Autorennen“ durchführten, an denen zumeist fünf bis \n\nsieben Fahrzeuge beteiligt waren. \n\n5 \n\nDer Angeklagte B. war Besitzer eines 1986 zugelassenen Pkw VW \n\nGolf II, den er für Rennzwecke umgebaut und unter anderem mit dem Motor \n\neines Audi S3 ausgestattet hatte, so dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwin-\n\ndigkeit von etwa 240 km/h erreichen konnte. Mit diesem Fahrzeug hatte er \n\nschon vor dem 30. März 2007 an mehreren Rennen teilgenommen. Auch der \n\nmit ihm befreundete J. -P. Sim. (das spätere Tatopfer) gehörte der „Sze-\n\nne“ an; er hatte ebenfalls an mehreren Rennen teilgenommen, wobei wechsel-\n\nweise er oder der Angeklagte B. Fahrer bzw. Beifahrer des jeweiligen Fahr-\n\nzeugs war. \n\nDer mit dem Angeklagten S. befreundete Angeklagte H. konnte am \n\n30. März 2007 den seinem Vater gehörenden Pkw Porsche Carrera 4S nutzen, \n\nder über eine Leistung von 280 kW verfügte und eine Höchstgeschwindigkeit \n\nvon etwa 300 km/h erreichen konnte. \n\nAm Nachmittag des 30. März 2007 verabredeten die Angeklagten B. , \n\nH. und S. sowie J. -P. Sim. , mit dem Pkw VW Golf des An-\n\ngeklagten B. und dem Pkw Porsche zunächst auf der vierspurig ausgebau-\n\nten Bundesstraße B 33 „Beschleunigungstests“ durchzuführen. „Die mit der \n\nDurchführung der Autorennen verbundenen Eigen- und Fremdgefahren waren \n\nallen Beteiligten bewusst“. Anschließend fuhren der Angeklagte B. mit J. -\n\nP. Sim. als Beifahrer in dem Pkw VW Golf und der Angeklagte H. mit \n\n6 \n\n7 \n\ndem Angeklagten S. als Beifahrer in dem Pkw Porsche bei Allensbach auf \n\ndie autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße. Dort führten sie nach dem En-\n\nde einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h einen ersten Beschleuni-\n\ngungstest durch. Hierzu fuhren die Fahrzeuge nebeneinander, sodann zählten \n\ndie Beifahrer – durch Handzeichen – von 3 auf 0 und die Fahrer beschleunigten \n\ndie Pkws. Der Beschleunigungstest wurde von beiden Beifahrern gefilmt, wobei \n\nJ. -P. Sim. die Videokamera des Angeklagten B. und der Angeklag-\n\nte S. seine Handykamera benutzte. \n\n8 \n\nNach einem weiteren Beschleunigungstest auf der Autobahn A 81 fuhren \n\ndie Angeklagten B. und H. erneut auf die Bundesstraße B 33. Dort führ-\n\nten sie nach der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h \n\nerneut einen solchen Test durch. Hierzu gab der Angeklagte S. aus dem \n\nPkw Porsche heraus das Startzeichen und forderte den Angeklagten H. mit \n\nden Worten „Gib Gas“ oder „Los“ zum Beschleunigen auf. \n\n9 \n\nNach Beendigung dieses Rennens wechselten die Fahrzeuge die Fahr-\n\nstreifen, um einen weiteren Beschleunigungstest durchzuführen; der Angeklag-\n\nte B. fuhr nunmehr auf dem linken, der Angeklagte H. auf dem rechten \n\nFahrstreifen. Zur Durchführung des Rennens verringerten die Angeklagten \n\nB. und H. zunächst die Geschwindigkeit von etwa 120 km/h auf ca. 80 km/h \n\nund zumindest J. -P. Sim. gab durch Handzeichen das Startsignal. An-\n\nschließend beschleunigten die Fahrer die Pkws. Das Rennen, das sowohl der \n\nAngeklagte S. als auch J. -P. Sim. wiederum filmten, wurde auch \n\nnach dem Erreichen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h fortge-\n\nführt; als das entsprechende Verkehrszeichen passiert wurde, hatte der vom \n\nAngeklagten H. gesteuerte Pkw Porsche eine Geschwindigkeit von mehr als \n\n200 km/h, der vom Angeklagten B. gesteuerte Pkw VW erreichte schließlich \n\neine Spitzengeschwindigkeit von 213 km/h. Beide setzten das Rennen fort, \n\nauch als vor ihnen auf dem rechten Fahrstreifen der vom Zeugen G. gesteu-\n\nerte, mit vier Personen besetzte und knapp 120 km/h schnelle Pkw Opel Astra \n\nsichtbar wurde. Als der Zeuge die „von hinten auf ihn zuschießenden“ Fahrzeu-\n\nge bemerkte, steuerte er sein Fahrzeug innerhalb des Fahrstreifens nach rechts \n\n(ein Standstreifen ist im dortigen Bereich der Bundesstraße nicht vorhanden), \n\nwährend der Angeklagte B. den Pkw VW auf dem linken Fahrstreifen zur \n\nMittelleitplanke hin lenkte. Zugleich steuerte der Angeklagte H. den Pkw Por-\n\nsche über die mittlere Fahrbahnmarkierung hinaus auf den linken Fahrstreifen, \n\num das Fahrzeug des Zeugen G. ebenfalls überholen zu können. Während \n\ndes Überholvorgangs befanden sich die drei Fahrzeuge zeitgleich nebeneinan-\n\nder, wobei der Abstand zwischen dem VW und dem Porsche etwa 30 cm be-\n\ntrug; nach dem Überholvorgang erreichte der Pkw Porsche im Bereich der auf \n\n120 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit von mehr \n\nals \n\n240 \n\nkm/h. \n\n„Die \n\ndurch \n\ndas \n\ngleichzeitige \n\nÜberholen realisierte Gefährdung haben sie [die Angeklagten B. und \n\nH. ] bewusst verursacht und in Kauf genommen“. \n\n10 \n\nAls sich die drei Fahrzeuge während des Überholvorgangs nebeneinan-\n\nder befanden, geriet das vom Angeklagten B. gesteuerte Fahrzeug mit den \n\nlinken Reifen auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch, \n\nwieder auf die Fahrbahn zu gelangen, machte der Angeklagte B. eine zu \n\nstarke Lenkbewegung, das von ihm gesteuerte Fahrzeug geriet ins Schleudern, \n\nkam rechts von der Fahrbahn ab, überschlug sich, prallte gegen ein Verkehrs-\n\nzeichen, schleuderte zurück gegen die Mittelleitplanke und kam schließlich nach \n\netwa 300 Meter auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen, wo es in Brand ge-\n\nriet. Bereits \n\nvor \n\ndem Erreichen \n\ndes Endstandes wurden \n\ndie \n\n– nicht angeschnallten – Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert. An den bei \n\ndem Unfall erlittenen Verletzungen verstarb J. -P. Sim. noch am selben Tag, \n\nder Angeklagte B. wurde schwer verletzt. \n\n11 \n\nDie Angeklagten H. und S. , die den Unfall beobachtet hatten, fuhren \n\nzunächst weiter und kehrten nach dem Ende der vierspurigen Ausbaustrecke \n\nauf der Gegenfahrbahn zur Unfallstelle zurück. \n\nII. \n\n12 \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Er-\n\nfolg. Beide Rechtsmittelführer beanstanden zu Recht, dass die Angeklagten \n\nB. und H. nicht der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gesprochen \n\nwurden. \n\n13 \n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben die An-\n\ngeklagten B. und H. fahrlässig den Tod des J. -P. Sim. verur-\n\nsacht. \n\n14 \n\na) Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung be-\n\ngeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten \n\nvermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv \n\nvorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das \n\npflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen \n\nnicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174 m.w.N.). \n\n15 \n\nb) Ihre Pflichten als Fahrzeugführer haben beide Angeklagte verletzt. Be-\n\nreits die Durchführung des Beschleunigungstests verstieß gegen § 29 Abs. 1 \n\nStVO (vgl. BGHZ 154, 316, 318 f.). Auch den Überholvorgang haben beide \n\nFahrzeugführer vorschriftswidrig durchgeführt (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO). Zudem \n\nwar dem Angeklagten H. der Fahrstreifenwechsel untersagt (§ 7 Abs. 5 \n\nStVO) und beide Angeklagte hätten nach § 1 Abs. 2 StVO alles unternehmen \n\nmüssen, um die mit dem Überholvorgang verbundene Gefährdung zu vermei-\n\nden. Auch haben sie die im Bereich des Unfallorts zulässige Höchstgeschwin-\n\ndigkeit von 120 km/h erheblich überschritten. \n\n16 \n\nc) An der Vermeidbarkeit des Todes von J. -P. Sim. bei pflicht-\n\ngemäßem Verhalten der Angeklagten B. und H. besteht nach den vom \n\nLandgericht getroffenen Feststellungen kein Zweifel. Insbesondere konnten \n\nbeide den vor ihnen fahrenden Pkw Opel des Zeugen G. so rechtzeitig erken-\n\nnen, dass ein Abbrechen des Rennens „problemlos“ möglich gewesen wäre. \n\n17 \n\nd) Die Vorhersehbarkeit des Todes von J. -P. Sim. für die Ange-\n\nklagten B. und H. wird durch die vom Landgericht getroffenen Feststellun-\n\ngen ebenfalls ausreichend belegt. Im Hinblick auf die während des Überholens \n\nvon den Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeiten sowie den Abstand zwi-\n\nschen den Fahrzeugen waren ein schwerer Verkehrsunfall und der Tod des J. -\n\nP. Sim. nicht nur objektiv, sondern für sie subjektiv vorhersehbar. Denn \n\ndies erfordert nicht, dass die Angeklagten die Folgen ihres Handelns in allen \n\nEinzelheiten voraussehen konnten; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht \n\nim Wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 39, 322, 324 m.w.N.). \n\n18 \n\ne) Auch an der Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Handeln der An-\n\ngeklagten B. bzw. H. und dem Tod des J. -P. Sim. fehlt es \n\nnicht. \n\n19 \n\nFür die Prüfung der Kausalität ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Ein-\n\ntritt der konkreten Gefährdungslage maßgeblich, die unmittelbar zum schädi-\n\ngenden Erfolg geführt hat (Fischer StGB 55. Aufl. Vor § 13 Rdn. 33 m.w.N.). \n\nBezogen hierauf waren kausal für den Tod von J. -P. Sim. jedenfalls die \n\nDurchführung des Rennens, die Einleitung und Durchführung des Überholvor-\n\ngangs, zusätzlich beim Angeklagten B. der Fahrfehler beim Zurücklenken \n\ndes Fahrzeugs und beim Angeklagten H. der untersagte Fahrstreifenwechsel. \n\n20 \n\nf) Die insbesondere von Teilen des Schrifttums (vgl. Fischer aaO Vor \n\n§ 13 Rdn. 26, 31 m.w.N.) geforderte Zurechnung des Todes ist ebenfalls zu \n\nbejahen. Diese könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefähr-\n\ndung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vor-\n\nliegen würde (vgl. BGHSt 39, 322, 324 f.; Roxin NStZ 1984, 411 f.; Lenckner in \n\nSchönke/Schröder StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 32 ff. Rdn. 107; weitere Nach-\n\nweise bei Fischer aaO Vor § 13 Rdn. 27, 30, 36; Lenckner/Eisele in Schön-\n\nke/Schröder aaO Vorbem. §§ 13 ff. Rdn. 101 b). Das ist indes nicht der Fall. \n\n21 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, so-\n\nfern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der \n\nsich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu \n\neiner Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Han-\n\ndeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht \n\noder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt \n\n36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ \n\n1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.). Straffrei ist ein solches \n\nHandeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder \n\n-verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst \n\neingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, \n\n34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; \n\nBayObLG NZV 1989, 80 m. Anm. Molketin; OLG Zweibrücken JR 1994, 518, \n\n519 m. Anm. Dölling; einschränkend bei deliktischer Handlung des Täters und \n\neinsichtigem Motiv für die Selbstgefährdung: BGHSt 39, 322, 325). \n\n22 \n\nMaßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an \n\neiner eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. -schädigung und der \n\n– grundsätzlich tatbestandsmäßigen – Fremdschädigung eines anderen ist die \n\nTrennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Liegt die Tatherrschaft \n\nüber die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährde-\n\nten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteili-\n\ngenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzes-\n\nsorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt \n\n19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169; auch zu den gegenteiligen Ansichten in \n\nRechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327). \n\n23 \n\nDies gilt im Grundsatz ebenso für die Fälle fahrlässiger Selbst- bzw. \n\nFremdgefährdung. Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der \n\nSelbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehens-\n\nablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickel-\n\nten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 19, 135, 139 [wer \n\ndas zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat]; BGH NJW \n\n2003, 2326, 2327 [Gefährdungsherrschaft]; ähnlich Duttge in Otto-FS 2007 \n\nS. 227, 244 [Herrschaft über die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosi-\n\ntuation]; Dölling JR 1994, 520). Bei der Prüfung, wer die Gefährdungsherrschaft \n\ninnehat, kommt dem unmittelbar zum Erfolgseintritt führenden Geschehen be-\n\nsondere Bedeutung zu (Dölling GA 1984, 71, 76, 78; Puppe ZIS 2007, 247, \n\n249; Lenckner in Schönke/Schröder aaO Vorbem. §§ 32 ff. Rdn. 52 a, 107; \n\nRönnau in LK-StGB 12. Aufl. Vor § 32 Rdn. 167 m.w.N.; vgl. auch Schweizeri-\n\nsches Bundesgericht Bd 125 IV, 189, 193). \n\n24 \n\nbb) Ausgehend hiervon ist vorliegend ein Fall der Fremd- und nicht der \n\nSelbstgefährdung gegeben. Die Herrschaft über das Geschehen unmittelbar vor \n\nsowie ab dem Beginn des Überholvorgangs lag allein bei den Fahrzeugführern. \n\nSie haben die Entscheidung getroffen und umgesetzt, nebeneinander das vom \n\nZeugen G. gesteuerte Fahrzeug zu überholen, obwohl nur zwei Fahrstreifen \n\nvorhanden waren. Allein sie haben die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und die \n\nLenkbewegungen bestimmt. Ihre Beifahrer waren in diesem Zeitraum dagegen \n\n– ohne die Möglichkeit, ihre Gefährdung durch eigene Handlungen abzuwenden \n\n– lediglich den Wirkungen des Fahrverhaltens der Angeklagten B. und \n\nH. ausgesetzt. Für das zum Tod von J. -P. Sim. führende Gesche-\n\nhen war dessen Verhalten, insbesondere das Geben der Startzeichen und das \n\nFilmen der Rennen, gegenüber dem der Angeklagten B. und H. von un-\n\ntergeordneter Bedeutung. \n\n25 \n\ncc) Auch eine – vom Landgericht angenommene – der Selbstgefährdung \n\ngleichzustellende Fremdgefährdung bzw. -schädigung liegt nicht vor (hierzu \n\nRoxin in Gallas-FS 1973 S. 241, 252; ders. NStZ 1984, 411, 412; ders. Straf-\n\nrecht AT-1, 1997, § 11 Rdn. 107). Diese kann nicht allein damit begründet wer-\n\nden, dass es weitgehend vom Zufall abhing, wer im konkreten Fall Fahrer und \n\nwer Beifahrer war. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Situation beim \n\nSchadenseintritt. Ob diese Grundsätze in gleicher Weise Geltung hätten, wenn \n\ndie an einem riskanten Unternehmen Beteiligten ein in etwa gleiches Maß an \n\nTatherrschaft besessen hätten (hier die beiden Fahrer der am Rennen beteilig-\n\nten Fahrzeuge im Verhältnis untereinander), hat der Senat nicht zu entschei-\n\nden, weil diese Voraussetzung im Verhältnis der Angeklagten B. und H. \n\nzu J. -P. Sim. nicht vorliegt. \n\n26 \n\n27 \n\n2. In seinen Tod oder in das Risiko seines Todes hat J. -P. Sim. auch \n\nnicht in rechtserheblicher Weise eingewilligt. \n\na) Während Rechtsprechung und herrschende Lehre darin übereinstim-\n\nmen, dass entsprechend § 216 StGB eine Einwilligung in den von einem ande-\n\nren vorsätzlich herbeigeführten Tod grundsätzlich nicht strafbefreiend wirkt, die \n\nvorsätzliche (oder fahrlässige) Körperverletzung dagegen unter den einschrän-\n\nkenden Voraussetzungen des § 228 StGB gerechtfertigt sein kann, werden die \n\nZulässigkeit und Bedeutung der Einwilligung in eine Lebensgefahr nicht einheit-\n\nlich beurteilt. \n\n28 \n\nIn der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde eine sol-\n\nche Einwilligung als grundsätzlich unbeachtlich angesehen, weil das Leben ei-\n\nnes Menschen auch in § 222 StGB zum Schutz der Allgemeinheit mit Strafe \n\nbedroht sei und eine Einwilligung das mit einer fahrlässigen Tötung verbundene \n\nHandlungsunrecht nicht zu beseitigen vermöge (BGHSt 4, 88, 93; 7, 112, 114; \n\nBGH VRS 17, 277, 279; BGHZ 34, 355, 361; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 \n\n– 4 StR 162/00). In neueren Entscheidungen – insbesondere zu § 227 StGB – \n\nhat der Bundesgerichtshof dagegen darauf abgestellt, dass bei einer Einwilli-\n\ngung in die (vorsätzliche) Körperverletzung die Grenze zur Sittenwidrigkeit je-\n\ndenfalls dann überschritten sei, wenn bei vorausschauender objektiver Betrach-\n\ntung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körper-\n\nverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht werde. Für diese Ein-\n\ngrenzung spreche sowohl der Normzweck des § 228 StGB als auch die aus der \n\nVorschrift des § 216 StGB abzuleitende gesetzgeberische Wertung. Sie be-\n\ngrenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körper-\n\nverletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt die-\n\nser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge \n\n(BGHSt 49, 34, 42, 44; 166, 173 f. = JR 2004, 472 m. Anm. Hirsch = JZ 2005, \n\n100 m. Anm. Arzt). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auf die Fälle \n\nübertragen, in denen das spätere Opfer in das Risiko des eigenen Todes ein-\n\ngewilligt und sich dieses anschließend – im Rahmen des von der Einwilligung \n\n„gedeckten“ Geschehensablaufs – verwirklicht hat. Auch in diesen Fällen schei-\n\nde eine Rechtfertigung der Tat durch die Einwilligung des Opfers bei konkreter \n\nTodesgefahr aus (BGHSt 49, 166, 175). \n\n29 \n\nb) Für gefährliches Handeln im Straßenverkehr gilt nichts anderes. Zwar \n\nversucht der Gesetzgeber, den Gefahren des Straßenverkehrs durch besonde-\n\nre Verhaltensregeln – insbesondere in der Straßenverkehrsordnung – entge-\n\ngenzuwirken; auch ist ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr allgemein \n\nuntersagt (§ 1 Abs. 2 StVO). Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei einem Ver-\n\nstoß gegen verkehrsbezogene Sorgfaltspflichten einer Einwilligung des Betrof-\n\nfenen in gefährdendes Verhalten eines anderen keinerlei rechtliche Bedeutung \n\nzukommt. Eine rechtfertigende Wirkung der Einwilligung in riskantes Verkehrs-\n\nverhalten scheidet nur für diejenigen Tatbestände grundsätzlich aus, die zumin-\n\ndest auch dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen die-\n\nnen (§§ 315 b, 315 c StGB). Bezweckt eine Vorschrift dagegen ausschließlich \n\nden Schutz von Individualrechtsgütern (wie §§ 222, 229 StGB), so verliert die \n\nEinwilligung ihre (insoweit) rechtfertigende Wirkung nur dort, wo die Grenze zur \n\nSittenwidrigkeit überschritten ist, also bei konkreter Todesgefahr, unabhängig \n\nvon der tatsächlich eingetretenen Rechtsgutverletzung. \n\n30 \n\nDies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Ob bereits durch den mit hohen \n\nGeschwindigkeiten durchgeführten \"Beschleunigungstest\" auf einer öffentlichen \n\nStraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h die drohende \n\nRechtsgutgefährdung für die Insassen der an dem Rennen beteiligten Fahrzeu-\n\nge so groß war, dass eine konkrete Lebensgefahr vorlag, braucht der Senat \n\nnicht zu entscheiden. Jedenfalls lag eine solche Gefahr in der Fortsetzung des \n\nRennens noch zu einem Zeitpunkt, als ein gleichzeitiges Überholen eines unbe-\n\nteiligten dritten Fahrzeugs mit nicht mehr kontrollierbaren höchsten Risiken für \n\nsämtliche betroffenen Verkehrsteilnehmer verbunden war. In eine derart massi-\n\nve Lebensgefahr konnte J. -P. Sim. bezogen auf seine Person nicht mit \n\nrechtfertigender Wirkung einwilligen und zwar weder allgemein zu Beginn der \n\nFahrt in dem Sinne, dass er mit einer Durchführung des Rennens \"um jeden \n\nPreis\" einverstanden war, noch in der konkreten Situation bei Beginn des Über-\n\nholmanövers mit den sich deutlich abzeichnenden Gefahren. \n\n31 \n\n3. Einen zu Gunsten der Angeklagten B. und H. wirkenden Rechts-\n\nfehler (§ 301 StPO) weist das Urteil nicht auf. Insbesondere wurden diese An-\n\ngeklagten nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu Recht we-\n\ngen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Dabei entnimmt \n\nder Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen, dass die \n\nStrafkammer die bei § 315 c Abs. 1 StGB erforderliche Gefährdung nicht in der \n\nder Tatbeteiligten und der von diesen geführten Fahrzeuge gesehen, sondern \n\nauf die für die Insassen des Pkw Opel und dieses Fahrzeug konkret bestehen-\n\nde Gefahr abgestellt hat. Hierin liegt im Hinblick auf die zu dem Überholvorgang \n\ngetroffenen Feststellungen kein Rechtsfehler. \n\n32 \n\n4. Der Senat kann die Schuldsprüche selbst abändern. § 265 Abs. 1 \n\nStPO steht dem nicht entgegen, da der Vorwurf der fahrlässigen Tötung den \n\nAngeklagten bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt worden war. Die Än-\n\nderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche \n\nund der diesen zugrunde liegenden Feststellungen. Das Landgericht wird über \n\ndie Rechtsfolgen neu zu entscheiden und bezüglich der Strafaussetzung zur \n\nBewährung auch Gesichtspunkte der Generalprävention zu berücksichtigen \n\nhaben. \n\nIII. \n\n33 \n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklag-\n\nten B. hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom \n\n28. Juli 2008 dargelegten Gründen keinen Erfolg. \n\n34 \n\n35 \n\nIV. \n\nErfolglos ist auch das Rechtsmittel des Angeklagten S. . \n\n1. Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der \n\nAngeklagte S. zu der vom Angeklagten H. begangenen vorsätzlichen \n\nGefährdung des Straßenverkehrs Hilfe geleistet hat. \n\n36 \n\nNach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung in diesem Sinn \n\ngrundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges \n\ndurch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt \n\ndieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, \n\nist nicht erforderlich. Ferner ist unerheblich, ob der Angeklagte seine Unterstüt-\n\nzungshandlungen schon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren \n\nVorbereitungsphase vorgenommen hatte (BGH NJW 2007, 384, 388 f. m.w.N.). \n\nMaßgeblich ist allein, dass die Beihilfehandlung die Haupttat zu irgendeinem \n\nZeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder gefördert \n\nhat (BGH NStZ 2008, 284 m.w.N.). \n\n37 \n\nDies ist durch die Feststellungen im angefochtenen Urteil hinreichend be-\n\nlegt. Danach beschränkte sich die Hilfeleistung des Angeklagten S. nicht auf \n\nein passives Dabeisein, vielmehr hat er sich an der Tat insbesondere durch das \n\nFilmen des letzten Rennens aktiv beteiligt und hiermit die Tatbegehung durch \n\nden Angeklagten H. unterstützt. \n\n38 \n\n39 \n\n2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen handelte der \n\nAngeklagte S. auch (doppelt) vorsätzlich. \n\nDabei steht der Vorsatz des Angeklagten S. bezüglich seiner Hilfe-\n\nleistung aufgrund der Feststellungen außer Frage und bedurfte keiner näheren \n\nErörterung im Urteil. Sein Vorsatz umfasste aber auch die von ihm geförderte \n\nHaupttat, zumal er das Rennen aus dem gegenüber dem VW Golf zurücklie-\n\ngenden Porsche filmte, er also den Überholvorgang und die damit verbundenen \n\nGefahren von Anfang an verfolgte und erfasste. Das Maß des tatsächlich ver-\n\nwirklichten Unrechts ist bei § 315 c StGB kein Umstand der Tat, der zum ge-\n\nsetzlichen Tatbestand gehört und daher – zur Begründung des Schuldspruchs \n\nwegen Beihilfe – vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Daher ist unerheb-\n\nlich, ob dem Gehilfen, wäre ihm der tatsächlich eingetretene Erfolg der Haupttat \n\nbewusst gewesen, dieser letztlich unerwünscht war (vgl. BGH NJW 2007, 384, \n\n390). \n\n40 \n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch weist aus den vom Generalbundesanwalt \n\nin der Antragsschrift vom 28. Juli 2008 dargelegten Gründen keinen Rechtsfeh-\n\nler auf. Bei der Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB gegen einen Beifah-\n\nrer sind zwar besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die \n\nUngeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH NStZ 2004, 617 \n\nm.w.N.). Diese sind vorliegend indes mit dem vom Landgericht zutreffend als \n\nBeihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gewerteten Verhal-\n\nten des Angeklagten S. gegeben (vgl. Tepperwien in Nehm-FS 2006 S. 427, \n\n430). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/4-str-328-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/4-str-328-08","retrieved":"2026-07-10 18:58:34.561105+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-20/4-str-328-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2008-11-20","dockets":["4 StR 328/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/4-str-328-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB § 222, § 228, § 229 Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung 1. richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensab- lauf. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im 2. Straßenverkehr.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"I.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz\n\nvom 28. Februar 2008 bezüglich der Angeklagten\n\nB. und H.\n\n1.\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese An-\n\ngeklagten der vorsätzlichen Gefährdung des Stra-\n\nßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung\n\nschuldig sind,\n\n2.\n\nim Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts Konstanz zurückverwiesen.\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten B. und S.\n\nwerden verworfen; sie haben die Kosten ihrer Rechtsmit-\n\ntel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/222","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"222","label":"§ 222 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/216","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"216","label":"§ 216 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/228","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"228","label":"§ 228 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/315c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"315c","label":"§ 315c StGB","mentions":2},{"id":"StGB/227","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"227","label":"§ 227 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/229","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"229","label":"§ 229 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 53, 55","basis":"cited_by_decisions","votes":9},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2009, 1155","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:58:34.561105+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}