{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"1 StR 354/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"UStG § 6a AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 1. Die Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet stellt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG dar, wenn der inländische Unter- nehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichen Ab- nehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäuscht, um dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. 2. Wird eine solche Lieferung durch den inländischen Unternehmer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärt, macht der Unternehmer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verkürzt dadurch die auf die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG anfallende und von ihm geschuldete Umsatzsteuer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 354/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2008 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja - nur 1. - \nVeröffentlichung: ja \n______________________________ \n\nUStG § 6a \nAO § 370 Abs. 1 Nr. 1 \n\n1. Die Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen \nGemeinschaftsgebiet stellt keine steuerfreie innergemeinschaftliche \nLieferung im Sinne des § 6a UStG dar, wenn der inländische Unter-\nnehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichen Ab-\nnehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäuscht, um dem \nAbnehmer die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. \n\n2. Wird eine solche Lieferung durch den inländischen Unternehmer \ngleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärt, \nmacht der Unternehmer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige \nAngaben i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verkürzt dadurch die auf \ndie Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 13a Abs. 1 \nNr. 1 UStG anfallende und von ihm geschuldete Umsatzsteuer. \n\nBGH, Beschl. vom 20. November 2008 - 1 StR 354/08 - LG München II \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2008 be-\n\nschlossen: \n\n1. Den Angeklagten wird auf ihre Anträge gegen die Versäumung \n\nder Frist zur Anbringung der in der Revisionsbegründungsschrift \n\nvom 4. April 2008 unter B. 2. Teil III (RB S. 73) und B. 3. Teil I \n\n(RB S. 94) erhobenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gewährt. \n\n Die Kosten der Wiedereinsetzungen tragen die Angeklagten. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 28. November 2007 werden als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\n Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 14 \n\nFällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bzw. drei Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die \n\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, sind aus den Gründen der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2008, die auch \n\ndurch die Erwiderungen der Beschwerdeführer (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht \n\nentkräftet werden, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörte-\n\nrung bedarf lediglich Folgendes: \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die beiden Ange-\n\nI. \n\nklagten seit Ende des Jahres 1983 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein \n\nUnternehmen, das unter anderem auch den Handel mit Kraftfahrzeugen zum \n\nGegenstand hatte. In diesem Geschäftsbereich erwarben die Angeklagten im \n\nInland gegen Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer hochwertige \n\nPersonenkraftwagen, die sie sodann - seit 1996 in stetig steigendem Umfang - \n\nan ihre in Italien gewerblich tätigen Kunden verkauften. Ihre Ausgangsrechnun-\n\ngen stellten sie in Absprache mit ihren Abnehmern auf italienische Scheinkäufer \n\naus, die ihrerseits die Fahrzeuge zum Schein an Zwischenhändler verkauften. \n\nIn einem weiteren Scheingeschäft verkauften diese Zwischenhändler die Per-\n\nsonenkraftwagen dann an die tatsächlichen Abnehmer der Angeklagten und \n\nwiesen in den diesbezüglichen Ausgangsrechnungen die italienische Umsatz-\n\nsteuer offen aus. Den Angeklagten war bewusst, dass die Scheingeschäfte, die \n\nihre Abnehmer veranlassten, vorgetäuscht wurden, um den tatsächlichen Er-\n\nwerbern der Fahrzeuge in Italien den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, während \n\ndie Aussteller der Scheinrechnungen zu keiner Zeit die bei ihnen anfallende \n\nUmsatzsteuer abführten. \n\n3 \n\nIn ihren eigenen Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2003 und 2004 so-\n\nwie in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen von Januar 2005 bis \n\nFebruar 2006 erklärten die Angeklagten die Umsätze aus den Geschäften mit \n\nihren italienischen Scheinkäufern als steuerfreie innergemeinschaftliche Liefe-\n\nrungen im Sinne von § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG. Darüber hinaus machten \n\nsie die ihnen bei Ankauf der Pkw in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als \n\nVorsteuer geltend, obwohl teilweise die Voraussetzungen für den Vorsteuerab-\n\nzug im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegeben waren. Insgesamt \n\nhat das Landgericht eine Hinterziehungssumme in Höhe von mehr als \n\n3.640.000,-- EUR errechnet, die aus den vollendeten Taten resultierte. Hierbei \n\nbeläuft sich die im Zusammenhang mit den Fahrzeuglieferungen nach Italien \n\nhinterzogene Umsatzsteuer auf 1.770.386,-- EUR. Daneben versuchten die An-\n\ngeklagten nach den Berechnungen des Landgerichts, weitere Steuern in Höhe \n\nvon 240.855,-- EUR zu hinterziehen. \n\nII. \n\n4 \n\nAuf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat \n\ndas Landgericht zu Recht bei den Lieferungen nach Italien das Vorliegen von \n\ninnergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 6a UStG verneint, die \n\nnach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei gewesen wären. Die Lieferung von \n\nGegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet stellt keine \n\nsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG dar, wenn \n\nder inländische Unternehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem Abneh-\n\nmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäuscht, um dem Abnehmer die \n\nHinterziehung von Steuern zu ermöglichen. Werden diese Lieferungen durch \n\ndie inländischen Unternehmer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche \n\nLieferung erklärt, macht der Unternehmer gegenüber den Finanzbehörden un-\n\nrichtige Angaben i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verkürzt dadurch die auf die \n\nUmsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG an-\n\nfallende und von ihm geschuldete Umsatzsteuer. \n\n5 \n\n1) Die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen \n\nfand zur Tatzeit ihre Grundlage in Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der \n\nSechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisie-\n\nrung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. \n\nEG Nr. L 145 S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie). Damit wird der Mehr-\n\nwertsteuerübergangsregelung Rechnung getragen, nach der im Rahmen der \n\nBesteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Steuereinnahmen \n\ndem Mitgliedstaat zustehen sollen, in dem der Endverbrauch erfolgt (Grundsatz \n\nder steuerlichen Territorialität). Gleichzeitig wird bei einer im Ursprungsland \n\nsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung die Doppelbesteuerung und \n\ndamit eine Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewoh-\n\nnenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität vermieden (EuGH, Urt. vom \n\n27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Collé, Rdn. 21 f.). \n\n6 \n\n2) Die Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie \n\nMaßnahmen erlassen, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und \n\nSteuerhinterziehung zu verhindern. Für die Steuerbefreiung der Lieferung in \n\neinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist nach § 6a \n\nAbs. 3 Satz 1 UStG daher erforderlich, dass die materiellen Voraussetzungen \n\nder Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 1 und 2 UStG durch den inländischen Un-\n\nternehmer nachgewiesen sind. Dabei muss die Beförderung oder Versendung \n\ndes Gegenstandes der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a \n\nAbs. 1 Nr. 1 UStG) durch entsprechende Belege eindeutig und leicht nachzu-\n\nprüfen sein (§ 17a Abs. 1 UStDV, sog. Belegnachweis). Darüber hinaus hat der \n\ninländische Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig \n\nnachzuweisen (§ 17c Abs. 1 UStDV; sog. Buchnachweis). Diese Nachweis-\n\npflichten sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie sind indes grundsätz-\n\nlich keine materielle Voraussetzungen für die Befreiung von der Umsatzsteuer \n\n(BFH DStR 2008, 297, 299 im Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH, \n\nUrt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Collé). Steht aufgrund \n\nder objektiven Beweislage fest, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 \n\nUStG vorliegen, ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unter-\n\nnehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c UStDV \n\nerbracht hat (BFH aaO). Soweit in der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss \n\nan die damalige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH/NV 1997, 629 ff.) \n\nauch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht von anderen Grundsätzen ausgegangen \n\nwurde (BGH NJW 2005, 2241), gibt der Senat diese angesichts der neueren \n\nRechtsprechung des EuGH und des BFH auf. \n\n7 \n\n8 \n\n3) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht \n\ngleichwohl zu Recht das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen \n\nLieferung verneint. \n\na) Die erklärten und als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichneten \n\nLieferungen an die vorgeblichen Zwischenhändler haben nicht stattgefunden. \n\nHierbei handelte es sich um bloße Scheingeschäfte. Bei diesen fehlt es daher \n\nbereits an einer Lieferung i.S.v. § 6a Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 UStG. Lieferun-\n\ngen sind dabei Leistungen eines Unternehmers, durch die er oder in seinem \n\nAuftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, \n\nin eigenem Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Ver-\n\nfügungsmacht, § 3 Abs. 1 UStG). Eine solche tatsächliche Verfügungsmacht \n\nwurde den Scheinabnehmern indes weder verschafft noch sollte sie - wie die \n\nAngeklagten wussten - zu irgendeiner Zeit verschafft werden. \n\n9 \n\nb) Stattdessen liegen Lieferungen an die tatsächlichen Erwerber der \n\nFahrzeuge vor. Hierbei handelt es sich um Lieferungen i.S.v. § 1 Abs. 1 UStG \n\nund somit um steuerbare Umsätze. Deren - allein in Betracht zu ziehende - \n\nSteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG scheidet aus, da die Vorausset-\n\nzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht gegeben sind. \n\n10 \n\naa) Für die Steuerbefreiung der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat \n\nder Europäischen Gemeinschaft ist nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG neben \n\nden weiteren Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erforderlich, dass der \n\nErwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer im anderen Mitglied-\n\nstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Dabei ist allerdings \n\ngrundsätzlich nicht Voraussetzung, dass der Gegenstand des Erwerbs tatsäch-\n\nlich besteuert wird (Weymüller in Sölch/Ringleb UStG § 6a Rdn. 35). Den inlän-\n\ndischen Unternehmer treffen insoweit auch keine Nachweispflichten i.S.v. § 6a \n\nAbs. 3 Satz 1 UStG (Weymüller aaO Rdn. 51). \n\n11 \n\nbb) § 6a Abs. 1 UStG setzt aber die diesbezüglichen Vorgaben der \n\nSechsten Richtlinie in das nationale Recht um. Bei der Auslegung der Vorschrift \n\nsind daher die Vorgaben des einschlägigen Gemeinschaftsrechts zu beachten. \n\n12 \n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften, dem insoweit das Auslegungsmonopol zukommt (Art. 234 \n\nEGV), ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemein-\n\nschaftsrecht indes nicht erlaubt. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts kann \n\nnicht so weit gehen, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilneh-\n\nmern gedeckt werden. Denjenigen Umsätzen, die nicht im Rahmen normaler \n\nHandelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich \n\nin den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen, \n\nsind diese Vorteile zu versagen (EuGH, Urt. vom 21. Februar 2006 \n\n- Rechtssache C-255/02 - Halifax, Rdn. 69). Das demnach im Gemeinschafts-\n\nrecht verankerte grundsätzliche Verbot missbräuchlicher Praktiken gilt dabei \n\nauch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Die Bekämpfung von Steuerhinter-\n\nziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist ein Ziel, das \n\nvon der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (EuGH, Urt. vom \n\n21. Februar 2006 - Rechtssache C-255/02 - Halifax, Rdn. 70 f.). Eine miss-\n\nbräuchliche Praxis ist dabei dann gegeben, wenn die Umsätze trotz formaler \n\nAnwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten \n\nRichtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen \n\nSteuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Be-\n\nstimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe und wenn anhand objektiver Anhalts-\n\npunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein \n\nSteuervorteil bezweckt wird (EuGH, Urt. vom 21. Februar 2006 - Rechtssache \n\nC-255/02 - Halifax, Rdn. 74 f.). \n\n13 \n\n(2) Danach ist § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gemeinschaftsrechtlich da-\n\nhingehend auszulegen, dass der Erwerb des Gegenstands einer Lieferung beim \n\nAbnehmer dann nicht den Vorschriften der Umsatzbesteuerung in einem ande-\n\nren Mitgliedstaat im Sinne der Vorschrift unterliegt, wenn die im Bestimmungs-\n\nland vorgesehene Erwerbsbesteuerung der konkreten Lieferung nach dem ü-\n\nbereinstimmenden Willen von Unternehmer und Abnehmer durch Verschleie-\n\nrungsmaßnahmen und falsche Angaben gezielt umgangen werden soll, um \n\ndem Unternehmer oder dem Abnehmer einen ungerechtfertigten Steuervorteil \n\nzu verschaffen. Anderes gilt, wenn die Verschleierungsmaßnahme anderen \n\nZwecken dient. \n\n14 \n\ncc) Eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften nach Art. 234 Abs. 3 EGV besteht in diesem Zusammenhang nicht. \n\nEine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt nicht vor. Die maßgeblichen gemein-\n\nschaftsrechtlichen Fragen waren bereits Gegenstand einer Auslegung durch \n\nden EuGH, so dass eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften gegeben ist, durch die die betreffende Rechtsfrage \n\ngelöst ist (vgl. EuGH, Urt. vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache Rs 283/81 - Cilfit \n\n= NJW 1983, 1257, 1258). \n\n15 \n\n(1) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Sechsten \n\nRichtlinie erlassen haben, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften nicht so weit gehen, dass sie die Neutralität \n\nder Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das ein-\n\nschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersys-\n\ntems ist (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Collé, \n\nRdn. 26 m.w.N.). Danach ist zu gewährleisten, dass lediglich der Erwerb des \n\nEndverbrauchers mit Umsatzsteuer belastet ist, während die Unternehmer einer \n\nLieferkette einer solchen Belastung nicht ausgesetzt werden sollen. \n\n16 \n\n(2) Vor diesem Hintergrund hat es der Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften bereits als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ange-\n\nsehen, dass die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung allein von der Ein-\n\nhaltung bestimmter formeller Anforderungen abhängig gemacht wird, ohne die \n\nmateriellen Anforderungen zu berücksichtigen und insbesondere ohne in Be-\n\ntracht zu ziehen, ob diese erfüllt sind (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 \n\n- Rechtssache C-146/05 - Collé, Rdn. 29). \n\n17 \n\n(3) Gleichzeitig hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nschon festgestellt, dass das Recht auf Befreiung einer Lieferung von der Mehr-\n\nwertsteuer entfällt, wenn feststeht, dass der betreffende Umsatz zur Erlangung \n\neines ungerechtfertigten Steuervorteils getätigt wurde und dadurch eine Ge-\n\nfährdung des Steueraufkommens besteht und diese nicht vollständig vom Steu-\n\nerpflichtigen beseitigt worden ist (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 \n\n- Rechtssache C-146/05 - Collé, Rdn. 38 ff., Rdn. 42). Unter diesen Vorausset-\n\nzungen hindert das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten auch nicht daran, \n\ndie Verschleierung oder das Vortäuschen einer innergemeinschaftlichen Liefe-\n\nrung nach nationalem Recht steuerstrafrechtlich zu ahnden (EuGH, Urt. vom \n\n27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Collé, Rdn. 40 m.w.N.). \n\n18 \n\n(4) Zudem ist in der Rechtsprechung des EuGH bereits anerkannt, dass \n\nder Grundsatz der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems es \n\nnicht verhindert, dass ein Mitgliedstaat Mehrwertsteuer von einem Steuerpflich-\n\ntigen nachfordern kann, wenn dieser zu Unrecht eine Rechnung unter Anwen-\n\ndung der Mehrwertsteuerbefreiung für eine Lieferung von Gegenständen aus-\n\ngestellt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mehrwertsteuer auf den späte-\n\nren Verkauf der betreffenden Gegenstände an den Endverbraucher an den Fis-\n\nkus entrichtet wurde (EuGH, Beschl. vom 3. März 2004 - Rechtssache \n\nC-395/02 - Transport Service NV, Rdn. 31; siehe auch EuGH, Urt. vom \n\n27. September 2007 - Rechtssache C-409/04 - Teleos, Rdn. 66). \n\n19 \n\n(5) Zuletzt gebieten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften auch die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der \n\nRechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit keine anderweitige Auslegung. \n\nNach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der in besonderem Maße gilt, wenn \n\nes sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, \n\nmüssen die Betroffenen in der Lage sein, den Umfang der ihnen auferlegten \n\nsteuerlichen Verpflichtungen genau zu erkennen, bevor sie ein Geschäft ab-\n\nschließen (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-409/04 - \n\nTeleos, Rdn. 48). Demgegenüber besagt der Grundsatz der Verhältnismäßig-\n\nkeit, dass sich die Mitgliedstaaten solcher Mittel bedienen müssen, die es zwar \n\nerlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, \n\ndie jedoch andererseits die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Gemein-\n\nschaftsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (EuGH, Urt. vom 27. September \n\n2007 - Rechtssache C-409/04 - Teleos, Rdn. 52). Beide Grundsätze kann indes \n\nnur der gutgläubige Unternehmer für sich in Anspruch nehmen, der alle Maß-\n\nnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, \n\num sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die \n\neinen mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz einschließt (EuGH, \n\nUrt. vom 11. Mai 2006 - Rechtssache C-384/04 - Federation of Technological \n\nIndustries, Rdn. 33) und der von dem begangenen Betrug weder Kenntnis hatte \n\nnoch haben konnte (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache \n\nC-409/04 - Teleos, Rdn. 50). Um solche gutgläubigen Unternehmer handelte es \n\nsich bei den hier in Rede stehenden Konstellationen indes gerade nicht. \n\n20 \n\ndd) Das danach auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtlich gebotene \n\nVerständnis des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, das in Fällen der vorliegenden \n\nArt zur Versagung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG führt, \n\ngenügt auch den Anforderungen, die nach Art. 103 Abs. 2 GG an die Bestimmt-\n\nheit der die Blankettstrafnorm ausfüllenden Vorschriften zu stellen sind. Trag-\n\nweite und Anwendungsbereich des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG und somit \n\nauch Tragweite und Anwendungsbereich des Straftatbestandes des § 370 Abs. \n\n1 Nr. 1 AO sind für den Normadressaten bereits aus dem Gesetz selbst zu er-\n\nkennen und können durch Auslegung ermittelt und konkretisiert werden (vgl. \n\ninsoweit BVerfGE 105, 135, 153 m.w.N.). \n\n21 \n\nee) Da in den vorliegenden Fällen nach dem einvernehmlichen Willen der \n\nAngeklagten und ihrer Geschäftspartner durch Vorspiegelung der Scheinkäufer \n\ndie Erwerbsbesteuerung bei den tatsächlichen Erwerbern in Italien gerade ver-\n\nmieden werden sollte, um dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern zu \n\nermöglichen, sind auch die Voraussetzungen erfüllt, die zum Wegfall der Steu-\n\nerbefreiung führen. \n\n22 \n\n(1) Auf der Grundlage formaler Anwendung der Bedingungen der ein-\n\nschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung \n\nerlassenen nationalen Rechts hätte die Lieferung einen Steuervorteil, nämlich \n\ndie Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, zur Folge. \n\n23 \n\n(2) Dessen Gewährung würde dem Ziel, das mit diesen Bestimmungen \n\nverfolgt wird, zuwiderlaufen; das gemeinschaftsrechtliche Umsatzsteuersystem \n\nwürde zu Gunsten einzelner Wettbewerber in ein Ungleichgewicht gebracht. \n\nZiel der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung und der Neutralität \n\ndes gemeinsamen Umsatzsteuersystems ist aber die Herstellung eines „gesun-\n\nden Wettbewerbs“ im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr (vgl. den dritten \n\nErwägungsgrund der Sechsten Richtlinie). Demgegenüber verschaffen sich die \n\nBeteiligten eines Kettengeschäfts wie des vorliegenden unter Ausnutzung der \n\nformalen Vorgaben der einschlägigen Bestimmungen Wettbewerbsvorteile, die \n\nvon dem gemeinsamen Umsatzsteuersystem nicht bezweckt werden. Der Un-\n\nternehmer kann in der Regel den Gegenstand bereits zu einem höheren Preis \n\nverkaufen, als der Markt erbringen würde. Jedenfalls der tatsächliche Abneh-\n\nmer verschafft sich aber den Gegenstand zu einem günstigeren Preis, als er \n\ntatsächlich auf dem Markt zahlen müsste, da er die Vorsteuer, die er für den \n\nformellen Erwerb geltend macht, dem tatsächlich gezahlten Preis gegenrech-\n\nnen kann. \n\n24 \n\n(3) Auch die erforderlichen objektiven Anhaltspunkte, die ergeben, dass \n\nmit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird, \n\nliegen vor. Die festgestellte konkrete Abwicklung der fraglichen Fahrzeugge-\n\nschäfte diente - wie die Angeklagten wussten - allein der Erlangung nicht ge-\n\nrechtfertigter Steuervorteile bei den Abnehmern der Angeklagten. Zu diesem \n\nZweck sollte die vom Mehrwertsteuersystem bezweckte Besteuerung im Be-\n\nstimmungsland gezielt umgangen werden. \n\n25 \n\n4) Indem die Angeklagten kollusiv mit den Abnehmern in Italien zusam-\n\nmenwirkten, entfiel demnach die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG \n\nfür die fraglichen Lieferungen. Durch die daher wahrheitswidrigen Erklärungen \n\nals steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in den Umsatzsteuerjahreser-\n\nklärungen und -voranmeldungen wurde somit die nach deutschem Recht von \n\nden Angeklagten auszuweisende und abzuführende Umsatzsteuer hinterzogen. \n\nDen Angeklagten wird demgemäß auch nicht die Beteiligung an einer Umsatz-\n\nsteuerhinterziehung in Italien vorgeworfen. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/1-str-354-08","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":15},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 17c","ref_norm":"17c","n":2},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/1-str-354-08","retrieved":"2026-07-10 19:00:03.246152+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-20/1-str-354-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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Wird eine solche Lieferung durch den inländischen Unternehmer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärt, macht der Unternehmer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verkürzt dadurch die auf die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG anfallende und von ihm geschuldete Umsatzsteuer.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"UStG 1980/6a","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"6a","label":"§ 6a UStG 1980","mentions":15},{"id":"UStG 1980/4","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"4","label":"§ 4 UStG 1980","mentions":5},{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"UStDV 1980/17c","law":"UStDV 1980","abbreviation":"UStDV 1980","ref":"17c","label":"§ 17c UStDV 1980","mentions":2},{"id":"UStDV 1980/17a","law":"UStDV 1980","abbreviation":"UStDV 1980","ref":"17a","label":"§ 17a UStDV 1980","mentions":2},{"id":"UStG 1980/3","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"3","label":"§ 3 UStG 1980","mentions":2},{"id":"UStG 1980/13a","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"13a","label":"§ 13a UStG 1980","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"UStG 1980/1","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"1","label":"§ 1 UStG 1980","mentions":1},{"id":"UStG 1980/15","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"15","label":"§ 15 UStG 1980","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-11-20","docket":"1 StR 354/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-11-20/1-str-354-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/1-str-354-08","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-02-05","docket":"1 StR 354/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-02-05/1-str-354-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/1-str-354-08","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2009-07-23","docket":"2 BvR 542/09","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090723.2bvr054209","id":"bverfg/2009-07-23/2-bvr-542-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-23/2-bvr-542-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":4,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2010-01-14","docket":"2 BvR 542/09","decision_type":"Einstweilige Anordnung","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100114.2bvr054209","id":"bverfg/2010-01-14/2-bvr-542-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-01-14/2-bvr-542-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":5,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2010-07-14","docket":"2 BvR 542/09","decision_type":"Einstweilige Anordnung","ecli":null,"id":"bverfg/2010-07-14/2-bvr-542-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-14/2-bvr-542-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":6,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2010-12-15","docket":"2 BvR 542/09","decision_type":"Einstweilige Anordnung","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101215.2bvr054209","id":"bverfg/2010-12-15/2-bvr-542-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-12-15/2-bvr-542-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":7,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2011-06-10","docket":"2 BvR 542/09","decision_type":"Einstweilige Anordnung","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110610.2bvr054209","id":"bverfg/2011-06-10/2-bvr-542-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-06-10/2-bvr-542-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":8,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2011-06-16","docket":"2 BvR 542/09","decision_type":"Nichtannahmebeschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110616.2bvr054209","id":"bverfg/2011-06-16/2-bvr-542-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-06-16/2-bvr-542-09","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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