{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"2 StR 394/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 394/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten M. , \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten A. , \n\nRechtsanwalt \n\nals Vertreter der Nebenklägerin , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Marburg vom 7. Mai 2008 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch der Nebenklä-\n\ngerin entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Ju-\n\ngendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der \"gemeinschaftlichen\" Vergewal-\n\ntigung in zwei Fällen schuldig gesprochen und den Angeklagten M. zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklag-\n\nten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt; außerdem hat es Entscheidungen in Adhäsionsverfahren getroffen. \n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit de-\n\nnen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte A. erhebt \n\nzudem Verfahrensbeschwerden. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Er-\n\nfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die Angeklagten \n\nund die zur Tatzeit 16 Jahre alte Nebenklägerin mit einem von A. gesteuer-\n\nten Pkw zu einem Parkdeck und hielten im Untergeschoss in der \"hintersten \n\ndunklen Ecke\" an. Beide Angeklagte zwängten sich durch den Raum zwischen \n\nden Vordersitzen zur Nebenklägerin, die auf der Rückbank saß. Dort packte \n\nA. ihre Arme und drückte sie hinter ihrem Rücken zusammen, während \n\nM. ihre Beine festhielt und ihr Hose und Slip herunterzog, sich ein rosa \n\nKondom überzog und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Sa-\n\nmenerguss ausführte, wobei das Kondom platzte. Hiergegen wehrte sich die \n\nNebenklägerin mit Worten; körperliche Gegenwehr gelang ihr nicht. Anschlie-\n\nßend drehte A. ihr die Handgelenke um und zwang sie so in eine Lage, in der \n\nsie mit der Brust an der Rückwand lehnte und in Richtung Kofferraum schaute. \n\nSodann verübte A. mit ihr von hinten den vaginalen, ungeschützten Ge-\n\nschlechtsverkehr, während M. sie an den Handgelenken festhielt und ihr \n\nauf diese Weise körperliche Gegenwehr unmöglich machte. \n\n2. Während A. sich nicht zur Sache eingelassen hat, hat M. \n\nden nacheinander vollzogenen Geschlechtsverkehr eingeräumt, ihn aber als \n\neinvernehmlich geschildert. Diese Einlassung hält die Jugendschutzkammer \n\ndurch die als glaubhaft gewertete Aussage der Nebenklägerin für widerlegt. \n\n3. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und \n\ndie Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, \n\nmüssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, \n\ndie die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen \n\neinbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGH BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; \n\n§ 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; StV 1995, 6). Hierbei ist das Gewicht \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nund Zusammenspiel der einzelnen Indizien zusammenfassend zu bewerten. \n\nDas gilt in besonderem Maße in einem Fall wie dem hier gegebenen, in dem die \n\nKammer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Hauptbelastungszeugin \n\nsprechende erhebliche Indizien erörtert (vgl. BGH BGHR StPO § 261 Indizien 2; \n\nBeweiswürdigung 14; NStZ-RR 2008, 349, 350). Bei der Beurteilung der \n\nGlaubwürdigkeit des Tatopfers sowie der Glaubhaftigkeit seiner Angaben darf \n\nsich der Tatrichter nämlich nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die \n\nZuverlässigkeit der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erör-\n\ntern sowie getrennt voneinander zu prüfen, um festzustellen, dass sie jeweils \n\nnicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn \n\nnämlich jedes einzelne Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit möglicherweise in \n\nFrage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belas-\n\ntende Aussage aufkommen ließe, so kann doch eine Häufung von - jeweils für \n\nsich erklärbaren - Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden \n\nZweifeln an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs führen (st. Rspr., vgl. BGH BGHR \n\nStPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7; Beweiswürdigung 14). \n\n6 \n\nb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. \n\nDahinstehen kann, ob das Landgericht sich rechtsfehlerfrei mit jedem einzelnen \n\nder von ihm angeführten Indizien auseinandergesetzt hat. Jedenfalls ist es \n\nrechtsfehlerhaft, dass eine Gesamtschau der gegen die Glaubhaftigkeit der An-\n\ngaben der Nebenklägerin sprechenden Gesichtspunkte unterblieben ist. \n\n7 \n\naa) Der von der Jugendschutzkammer als Motiv für eine Lüge der Ne-\n\nbenklägerin gegenüber ihrem damaligen Freund erörterten \"theoretisch[en]\" \n\nMöglichkeit, dass sie schwanger geworden sei, spricht die Jugendkammer eine \n\nBeweisbedeutung mit der Begründung ab, dies sei nach dem kurz zuvor erfolg-\n\nten Schwangerschaftsabbruch \"eher unwahrscheinlich und vor allem von der \n\nZeugin selbst nicht für möglich gehalten\" worden; die Kammer teilt jedoch nicht \n\nmit, auf welche Tatsachen sie diese Feststellung stützt. Den Umstand, dass die \n\nNebenklägerin, die ihrer Mutter, ihrer Tante und ihrem damaligen Freund von \n\neiner Vergewaltigung berichtet hatte, zunächst nicht bereit war, die Tat anzu-\n\nzeigen, erklärt die Jugendschutzkammer mit dem ihr \"vielfach bekannte[n] \n\nSchamgefühl, das Opfer solcher Taten empfinden\". Die Tatsache, dass die Ne-\n\nbenklägerin bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig abgestrit-\n\nten hatte, M. zu kennen und mit ihm vor der Tat per Handy gesprochen \n\nzu haben - hiervon wich sie erst nach Vorhalt entsprechender Daten vom Han-\n\ndy dieses Angeklagten ab - erklärt das Landgericht mit dem Versuch der Ge-\n\nschädigten, den Kontakt vor ihren Eltern zu verheimlichen. Die Besonderheit, \n\ndass die Zeugin im ersten Hauptverhandlungstermin nach inadäquatem Verhal-\n\nten während der Verlesung des Anklagesatzes den Sitzungssaal verließ und an \n\ndiesem Tag auch nicht mehr erschien, würdigt die Kammer dahin, \"dass das \n\nWeglaufen eine Flucht vor dem erneuten Aufleben des Tatgeschehens war\"; \n\nauf welche Tatsachengrundlage die Kammer diese Feststellung stützt, teilt sie \n\nnicht nachvollziehbar mit, zumal die Nebenklägerin selbst für ihr Verhalten keine \n\nErklärung geben konnte. Auch der Umstand, dass die Nebenklägerin noch in \n\nder Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider in Abrede genommen hat, gut zwei \n\nMonate vor dem Tatgeschehen mit M. freiwillig den Geschlechtsverkehr \n\nin einem Kraftfahrzeug ausgeübt zu haben, ist nach Auffassung des Tatrichters \n\nnicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu erschüttern. Gleiches gilt \n\nfür ihre Angabe, die Angeklagten hätten im Auto in \"ihrer Sprache\", \"in einer ihr \n\nunverständlichen Sprache\" miteinander geredet, obwohl die aus Afghanistan \n\nbzw. Armenien stammenden Angeklagten keine gemeinsame Fremdsprache \n\nhaben; die Kammer hält es für möglich, dass die Nebenklägerin die Angeklag-\n\nten in der Aufregung nicht verstanden und deshalb gemeint habe, eine Fremd-\n\nsprache zu hören. Ihr unbekümmertes und fröhliches Auftreten gegenüber ei-\n\nnem Vernehmungsbeamten erklärt die Kammer vornehmlich damit, dass sol-\n\nches Verhalten auch eine Reaktion sein \"kann\", um Unsicherheiten zu überspie-\n\nlen. \n\n8 \n\nbb) Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das \n\nLandgericht jedes einzelne Indiz rechtsfehlerfrei bewertet hat. Die Kammer hat \n\nfür jeden der vorstehenden Umstände eine mögliche Erklärung angeführt; sie \n\nhat aber nicht erörtert, ob sich aus deren Häufung durchgreifende Bedenken \n\nhinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten ergeben. Hier \n\nkonnte auf eine solche Gesamtschau aller gegen die Glaubwürdigkeit der Ne-\n\nbenklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechenden Indizien nicht \n\nverzichtet werden; deren Fehlen im angefochtenen Urteil begründet daher ei-\n\nnen durchgreifenden Rechtsfehler. \n\n9 \n\nb) Auch ist im angefochtenen Urteil die Entwicklung der Angaben der \n\nGeschädigten, der für die Bewertung ihrer Zuverlässigkeit und der von der \n\nKammer angenommenen Konstanz Bedeutung zukommt, nicht mit der für eine \n\nNachprüfbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt (vgl. BGH StV 1994, \n\n227 m.w.N.; 2002, 469; Beschl. vom 16. Februar 2000 - 3 StR 28/00; vom \n\n17. September 2008 – 5 StR 276/08). Die Urteilsgründe verhalten sich vor allem \n\nnicht dazu, wie die Nebenklägerin die Tat im Einzelnen gegenüber ihrem dama-\n\nligen Freund sowie gegenüber ihrer Mutter und ihrer Tante geschildert hat. Ent-\n\nsprechenden Darlegungen kommt hier auch deshalb besondere Bedeutung zu, \n\nweil das Landgericht in diesen Angaben wesentliche, außerhalb der Zeugen-\n\naussage der Geschädigten liegende gewichtige Gründe für die Annahme der \n\nGlaubhaftigkeit gesehen hat (vgl. hierzu BGHSt 44, 154, 158 ff.; 256; BGH \n\nNStZ 2000, 496; NStZ-RR 2004, 87; Sander StV 2000, 45 m.w.N.; Nack StV \n\n2002, 558). Ob es etwa „keine sinnvollere Erklärung als die einer tatsächlich \n\nerlebten Vergewaltigung“ gab und warum der Zeuge G. der Nebenklägerin \n\ninsoweit geglaubt hat, vermag der Senat ohne jede Mitteilung dessen, was ihm \n\n10 \n\n11 \n\ndie Nebenklägerin gesagt hatte, nicht zu beurteilen. Ohne Wiedergabe ihrer \n\nAngaben und Aussagen kann das Revisionsgericht auch die von der Jugend-\n\nschutzkammer angenommene Konstanz nicht überprüfen, gegen die die Ent-\n\nwicklung der Aussage in den polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin \n\nsprechen könnte. \n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften mit Recht \n\nausgeführt hat, tragen die bisherigen Feststellungen nicht die von der Jugend-\n\nschutzkammer angenommene Zäsur zwischen den sexuellen Übergriffen. Nach \n\nder Darstellung im angefochtenen Urteil liegt vielmehr eine einheitliche fortdau-\n\nernde Gewaltanwendung nahe (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 235; Urt. vom \n\n19. April 2007 – 1 StR 574/06). \n\n12 \n\nb) Angesichts der schwierigen Beweislage wird der neu zur Entschei-\n\ndung berufene Tatrichter auch zu prüfen haben, ob er den von der Verteidigung \n\ndes Angeklagten M. gestellten Hilfsanträgen (UA 14 ff.) nachgeht. An-\n\ngesichts der besonderen Schwierigkeit der Beweislage kann es durchaus von \n\nBedeutung sein, in welcher Weise sich die Nebenklägerin gegenüber Mitschü-\n\nlern über das Tatgeschehen geäußert hat. Jedenfalls erschließt sich dem Senat \n\nnicht, wieso das Landgericht den nach seiner Auffassung vorliegenden Beweis-\n\nermittlungsantrag als \"unzulässig\" bezeichnet hat. \n\n13 \n\nc) Die strafschärfende Erwägung, die Beweggründe und Ziele der Ange-\n\nklagten seien ausschließlich eigennützig gewesen, verstößt gegen § 46 Abs. 3 \n\nStGB (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 363 Nr. 67; Beschl. vom 3. März \n\n1993 – 2 StR 24/93; vom 21. Mai 2008 – 2 StR 162/08). Wegen der Berücksich-\n\ntigung des nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellten Verfahrens gegen A. weist \n\n14 \n\n15 \n\nder Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in \n\nseiner Antragsschrift hin. \n\nd) Die gemeinschaftliche Begehungsweise ist nicht in den Tenor des Ur-\n\nteils aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24). \n\nWerden die Angeklagten erneut im Adhäsionsverfahren zur Zahlung \n\nauch von Zinsen verurteilt, ist der Tatzeitpunkt, von dem an die Zinsen geschul-\n\ndet sind, genau zu bezeichnen. Soweit das Gericht dem Adhäsionsantrag nicht \n\nstattgibt, hat es gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO zu verfahren (vgl. BGH NStZ \n\n2003, 565). \n\n16 \n\ne) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision des Angeklagten \n\nA. , es liege aufgrund der von ihr vorgetragenen Verfahrenstatsachen eine \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/2-str-394-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/2-str-394-08","retrieved":"2026-07-10 18:59:20.628673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-19/2-str-394-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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