{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"4 StR 485/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 485/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 2008 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen B. 1. bis 3. ver-\n\nurteilt wurde und \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und \n\nversuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit \n\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der \n\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den vom Landgericht zu den Fällen B. 1. bis 3. getroffenen Fest-\n\n3 \n\n4 \n\nstellungen eröffneten die gesondert verfolgten K. und/oder C. \n\nzwischen November 2006 und Februar 2007 bei der Bank C. M. in \n\nFrankreich, der Deutschen Kreditbank und der VR-Bank- Kon-\n\nten, um mit den ihnen überlassenen EC- und Scheckkarten „Verwertungsbe-\n\ntrugshandlungen“ zu begehen. Die durch den Einsatz der EC-Karten und \n\nSchecks herbeigeführten Kontobelastungen bei der C. M. von mehr als \n\n30.000 € und bei der VR-Bank wurden jedoch wegen fehlender Deckung zu-\n\nrückgebucht, bei der Deutschen Kreditbank kam es durch Barabhebungen und \n\nEinkäufe mittels der EC-Karte zu einem Schaden von über 7.500 €. \n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen „Kontoeröff-\n\nnungsbetrugs“ zum Nachteil der Banken nicht. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein vollen-\n\ndeter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines ge-\n\nfälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei \n\neiner Bank ein Konto eröffnet und ihm – antragsgemäß – eine EC-Karte (Euro-\n\ncheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160, 167 \n\nm.w.N.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die Kartenzah-\n\nlung oder die Einlösung des Schecks von der Bank garantiert wurde oder eine \n\nRückgabe der Lastschrift nicht möglich war (BGH aaO S. 164 f.). Der garantier-\n\nte Scheckverkehr wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31. De-\n\nzember 2001 aufgegeben (Radtke in MünchKomm-StGB § 266 b Rdn. 8; Baier \n\nZRP 2001, 454). Seitdem werden ec-Karten (electronic-cash-Karten) im Rah-\n\nmen unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, überwiegend im sog. POZ-\n\nSystem, also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder im POS-System, bei \n\ndem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (vgl. Radtke aaO § 266 b Rdn. \n\n9, 11; Cramer in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 29 a, 30). Vor \n\nallem im POZ-System übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders \n\nals im POS-System regelmäßig keine Garantie für die Zahlung; ein etwaiger \n\nSchaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen Fällen daher nicht bei der \n\nBank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (BGHSt 47, 160, 171; Fi-\n\nscher StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 34 a, § 266 b Rdn. 6 a, 9). \n\n5 \n\nAuf welchem Weg in den von der Strafkammer abgeurteilten Fällen die \n\nKontobelastungen bei Zahlungen mittels der ec-Karten erfolgen sollten und er-\n\nfolgten, hat das Landgericht jedoch ebenso wenig festgestellt wie bei der Belas-\n\ntung des Kontos bei der C. M. mittels der Schecks oder bei der Deutschen \n\nKreditbank durch Barabhebungen. Auch wird nicht mitgeteilt, ob es zu diesen \n\nKontobelastungen etwa infolge eines durch Täuschung erlangten Überzie-\n\nhungskredits oder eines (bei Kontoeröffnung) vorhandenen Guthabens kommen \n\nkonnte. Dessen bedurfte es jedoch, um überprüfen zu können, ob – wie die \n\nStrafkammer annimmt – bereits mit der Kontoeröffnung oder der Überlassung \n\nder EC-Karten und Schecks die Bank eine Vermögensverfügung vorgenommen \n\nhat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung einge-\n\ntreten ist (vgl. BGHSt 47, 160, 171). \n\n6 \n\n3. Die deshalb gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in \n\nden Fällen B. 1. bis 3. zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamt-\n\nstrafe nach sich. \n\n7 \n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat bezüglich der Frage, ob bei \n\neinem Betrug zum Nachteil der C. M. deutsches Strafrecht anzuwenden \n\nist, auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom \n\n13. Oktober 2008 hin. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/4-str-485-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/4-str-485-08","retrieved":"2026-07-10 19:01:08.358602+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-18/4-str-485-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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