{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"1 StR 568/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 568/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMannheim vom 30. August 2008 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Okto-\n\nber 2008 bemerkt der Senat: \n\n1. a) Soweit der Angeklagte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) geltend macht, weil die schriftlichen Urteils-\n\ngründe am 15. Oktober 2007 „zur Geschäftsstelle“ gelangt seien, die Zustellung \n\ndes Urteils aber erst am 6. Mai 2008 verfügt worden sei, ist diese Rüge schon \n\nnicht in zulässiger Weise erhoben. Denn er trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO nicht alle Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, in \n\nder Revisionsbegründung vor, so dass dem Senat eine entsprechende Nach-\n\nprüfung nicht möglich ist. \n\nZwar dürfen die Anforderungen an den Umfang der Darstellung der den \n\nMangel enthaltenden Tatsachen bei der Beanstandung einer konventionswidri-\n\ngen Verzögerung während eines wie hier mehrere Jahre währenden Verfahrens \n\nnicht überzogen werden. Von einem Beschwerdeführer ist aber zu erwarten, \n\ndass er einen realistischen Überblick über den tatsächlichen Ablauf des Straf-\n\nverfahrens gibt (BGH NJW 2008, 2451, 2452). Dieser Darstellung bedarf es \n\ndeswegen, weil für die Frage der Konventionswidrigkeit das Verfahren insge-\n\nsamt zu beurteilen ist, regelmäßig beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der \n\nBeschuldigte von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfah-\n\nrens Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Angeklagte bei \n\nseiner Darstellung des Verfahrensablaufs auf den Zeitraum zwischen der Ver-\n\nkündung und der Zustellung des Urteils. Über den Verfahrensgang vor dieser \n\nZeit gibt er dagegen keinen Überblick. \n\nDa auch die Sachrüge erhoben ist, kann der Senat zwar insoweit die Ur-\n\nteilsgründe ergänzend heranziehen. Dort hat die Kammer eine rechtsstaatswid-\n\nrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und zwei Monaten strafmildernd \n\ngewertet, als zugrunde liegende Tatsachen aber lediglich festgestellt, dass die \n\npolizeilichen Ermittlungen von Dezember 2002 bis Dezember 2003 geruht hät-\n\nten und von der Anklageerhebung im Mai 2005 bis zum Beginn der Hauptver-\n\nhandlung im Juli 2007 weitere zwei Jahre und zwei Monate verstrichen seien. \n\nDass der gesamte Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Hauptverhand-\n\nlungsbeginn als konventionswidrig angesehen worden ist, lässt besorgen, dass \n\ndem Angeklagten jedenfalls auch prozessual vorgesehene Handlungen und \n\nFristen - z. B. Mitteilung der Anklageschrift mit Erklärungsfrist, § 201 StPO, Ent-\n\nscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, § 203 StPO, die der einge-\n\nhenden Vorbereitung bedarf (BGH NJW 2008, 2451, 2453), Terminierung in \n\nAbstimmung möglichst mit der Verteidigung unter Einhaltung der Ladungsfrist, \n\n§§ 217, 218 StPO - zu Unrecht zugute gehalten worden sind. Dies beschwert \n\nihn aber nicht. Jedenfalls lässt sich das Ausmaß der von dem Angeklagten ge-\n\nrügten Verfahrensverzögerung somit auch nicht unter Heranziehung der schrift-\n\nlichen Urteilsgründe bestimmen. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Angeklagten hatte der Senat auch nicht \n\nvon Amts wegen zu überprüfen, ob eine konventionswidrige Verfahrensverzö-\n\ngerung gegeben ist, da der geltend gemachte Verfahrensverstoß vor Ablauf der \n\nRevisionsbegründungsfrist entstanden ist und der Angeklagte diesen daher oh-\n\nne weiteres mit der Verfahrensrüge hätte vortragen können (vgl. BGH NStZ \n\n2001, 52). \n\n2. Die Nichtanwendung der Vollstreckungslösung (BGH - GS - NJW \n\n2008, 860) führt ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Die \n\nKammer hat nämlich zur Kompensation der von ihr angenommenen konventi-\n\nonswidrigen Verfahrensverzögerung sowohl bei der Höhe der jeweiligen Einzel-\n\nstrafen als auch bei der Höhe der Gesamtstrafe einen Abschlag von 20 % vor-\n\ngenommen. Dieser „doppelte Rabatt“ war rechtsfehlerhaft (Fischer, StGB \n\n55. Aufl. § 46 Rdn. 62), indes belastet er den Angeklagten nicht. Denn wenn die \n\nKammer ihrem Urteil die Vollstreckungslösung zugrunde gelegt hätte, wäre eine \n\nAnrechnung lediglich auf die Gesamtstrafe, aber nicht auf die Einzelstrafen vor-\n\nzunehmen gewesen (BGH - GS - NJW 2008, 860, 866). Der Senat schließt im \n\nvorliegenden Fall daher aus, dass der Angeklagte angesichts des von der \n\nKammer - zu Unrecht - gewährten Umfangs der Kompensation durch die Nicht-\n\nanwendung der Vollstreckungslösung beschwert sein könnte. Vielmehr ist da-\n\nvon auszugehen, dass bei nicht reduzierten Einzelstrafen von der Kammer eine \n\nhöhere Gesamtstrafe als schuldangemessen angesehen worden wäre. Denn \n\ninsbesondere die Einsatzstrafe hätte nicht zwei Jahre und vier Monate, sondern \n\ndrei Jahre betragen. \n\n3. Soweit der Angeklagte weiterhin rügt, dass er in den Fällen II. B 2) und \n\n3) der Urteilsgründe wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt \n\nworden sei, obwohl ihm in der Anklage insoweit jeweils eine Verletzung der \n\nBuchführungspflicht nach § 283b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zur Last gelegt \n\nworden sei und ihn die Kammer zuvor auch nicht auf den veränderten rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt gemäß § 265 Abs. 2 StPO hingewiesen habe, ist die Revi-\n\nsion ebenfalls unbegründet. Das Urteil beruht nicht auf diesem Verstoß. Es ist \n\nim Hinblick auf die Ähnlichkeit der beiden Straftatbestände auszuschließen, \n\ndass sich der geständige Angeklagte bei einem rechtzeitig gegebenen Hinweis \n\nanders und erfolgreicher hätte verteidigen können. \n\nNack Wahl Graf \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/1-str-568-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/1-str-568-08","retrieved":"2026-07-10 19:00:58.370903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-18/1-str-568-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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