{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-11-17","aktenzeichen":"NotZ 130/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2; InsO §§ 20, 97 a) In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsu- chenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorent- halten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen. b) Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unver- züglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Ge- richts ist nicht erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 130/07\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n17. November 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung \n\nund die vorläufige Amtsenthebung \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2; InsO §§ 20, 97 \n\na) In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsu-\nchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer \nden gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung \nweitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorent-\nhalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und \nMitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen. \n\nb) Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unver-\nzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er \nerkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein \nbesonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Ge-\nrichts ist nicht erforderlich. \n\nBGH, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - OLG Dresden \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Nack und die \n\nRichter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar \n\nEule \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n9. November 2007 aufgehoben. \n\nEs wird festgestellt, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzun-\n\ngen für die Amtsenthebung vorliegen, weil seine wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen \n\nder Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 \n\nBNotO). \n\nDer gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2007 \n\ngerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und hat \n\ndem Antragsgegner die in dem Verfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu erstatten. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 90.000 € \n\nGründe:\n\nA. \n\n1 \n\n2 \n\nDer 1940 geborene Antragsteller wurde 1972 in den höheren Justizdienst \n\ndes Landes B. übernommen. Er war dort sei 1986 als Notar \n\ntätig. 1991 wurde er in S. zum Notar mit Amtssitz in D. bestellt. \n\nNachdem es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antrag-\n\nsteller gekommen war, kündigte der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom \n\n23. Juni 2003 an, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil er in Vermö-\n\ngensverfall geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der \n\nRechtsuchenden gefährde. Den darauf von dem Antragsteller erhobenen An-\n\ntrag, gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festzustellen, dass die Voraussetzungen \n\nfür die Amtsenthebung nicht vorliegen, wies das Oberlandesgericht Dresden \n\ndurch Beschluss vom 2. Juli 2004 - DSNot 23/03 - zurück. Nachdem der An-\n\ntragsteller während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde (NotZ 18/04) \n\neinen Teil seiner Schulden getilgt und Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen \n\nhatte, kam es am 28. April 2006 zu einer vergleichsweisen Regelung mit dem \n\nAntragsgegner. \n\n3 \n\nIm zweiten Halbjahr 2006 ergingen gegen den Antragsteller Vollstre-\n\nckungsbescheide; Maßnahmen der Zwangsvollstreckung schlossen sich an. Am \n\n13. Juni 2007 stellte der Antragsteller Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren \n\nwurde am 1. Juli 2007 eröffnet und führte zu einem am 6. September 2007 ge-\n\nrichtlich bestätigten Insolvenzplan. \n\n4 \n\nZuvor - durch Bescheid vom 20. Juni 2007 - hatte der Antragsgegner \n\ndem Antragsteller mitgeteilt, er beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben. \n\nDenn der Antragsteller sei in Vermögensverfall geraten und durch seine wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse sowie durch die Art seiner Wirtschaftsführung würden \n\ndie Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Hiergegen hat der Antragsteller \n\ngemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO beantragt, disziplinargerichtlich fest-\n\nzustellen, dass die Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht vorliegen. Das \n\nOberlandesgericht hat diesem Antrag durch Beschluss vom 9. November 2007 \n\nstattgegeben. \n\n5 \n\nDurch Bescheid vom 26. Juli 2007 enthob der Antragsgegner den An-\n\ntragsteller vorläufig seines Amtes. Auf Ersuchen des Antragstellers hat das \n\nOberlandesgericht durch Beschluss vom 2. August 2007 die Vollziehung der \n\nvorläufigen Amtsenthebung \"bis zum Termin der mündlichen Verhandlung in \n\nder Hauptsache\" ausgesetzt. Durch den vorgenannten Beschluss vom 9. No-\n\nvember 2007 hat das Oberlandesgericht den die Amtsenthebung anordnenden \n\nBescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2007 aufgehoben. \n\n6 \n\nMit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsgegner, die Anträge \n\ndes Antragstellers zurückzuweisen. \n\nB. \n\n7 \n\nDie sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Beschlusses und zu der Feststellung, dass bei dem Antragsteller \n\ndie Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, weil seine wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der \n\nRechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO) (I.). Ferner \n\nist der gegen die vorläufige Amtsenthebung (Bescheid vom 26. Juli 2007) ge-\n\nstellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen (II.). \n\nI. \n\n8 \n\nDurch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werden in Ver-\n\nbindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchen-\n\nden gefährdet. \n\n9 \n\n1. \n\na) Eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, durch \n\ndie die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden, ist regelmäßig dann \n\nanzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenord-\n\nnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche \n\nunternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß \n\n§ 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung \n\ngegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung \n\neiner erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums \n\nzu erwarten ist. Schon als solche nicht hinnehmbar ist im Übrigen eine Wirt-\n\nschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter For-\n\nderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Ohne Belang ist dabei, ob diese \n\nZwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermö-\n\ngenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (st. Rspr., \n\nvgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 \n\nRn. 5; Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 73/07 - juris Rn. 6 f). \n\n10 \n\nDerartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die \n\nVerschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine Unabhän-\n\ngigkeit in Frage. Sie lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht \n\nmit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsfüh-\n\nrung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck ent-\n\ngegentreten will oder kann. Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten \n\ndes Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvoll-\n\nstreckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß \n\nverwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch an-\n\nvertraute Gelder zurückgreift. Eine solche abstrakte Gefährdung der Interessen \n\nder Rechtsuchenden genügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem \n\nkonkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner \n\nwirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung \n\nnicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgeld weisungswidrig für sich \n\nverbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Recht-\n\nsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars bzw. \n\nder Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während die zweite tat-\n\nbestandliche Alternative dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete \n\nAmtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die \n\ndurch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der \n\nRechtsuchenden normiert. Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsu-\n\nchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaß-\n\nnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne \n\nweiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertrau-\n\nte Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf ein Notaranderkonto ein-\n\ngezahlt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 und Senats-\n\nbeschluss vom 26. November 2007 aaO Rn. 7). \n\n11 \n\nb) Eine die Amtsenthebung begründende außer Ordnung geratene Wirt-\n\nschaftsführung des Notars (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) liegt nicht allein \n\ndann vor, wenn Gläubiger gezwungen sind, ihre berechtigten Forderungen mit \n\nZwangsmitteln beizutreiben. Es geht bei diesem Amtsenthebungsgrund um den \n\nallgemeinen Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschafts-\n\nführung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, \n\n2792). Deswegen können bei der Würdigung, ob eine ordentliche notarielle \n\nWirtschaftsführung gegeben ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO), weitere, das \n\ngeschäftliche Verhalten betreffende Umstände einfließen. In Betracht kommen \n\ninsoweit etwa falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Gläubigern \n\noder gegenüber den (Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungs-)Gerichten, die \n\nVernachlässigung sonstiger \n\ninsolvenzrechtlicher Mitwirkungspflichten \n\n(vgl. \n\n§§ 20, 97 InsO) oder das Vorenthalten der für die Kanzleiangestellten zu ent-\n\nrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Ein solches geschäftliches Verhalten \n\nkann ebenfalls eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren. Denn \n\nes gehört zum Notar, dass er auch in einer wirtschaftlichen Krise die für \n\nsein Amt unverzichtbare Integrität wahrt (vgl. - allgemein zur Pflicht des Notars \n\nzu uneingeschränkter Wahrhaftigkeit und Redlichkeit - Senatsbeschluss vom \n\n10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 895 f m.w.N.). \n\n12 \n\n2. \n\nDie Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und \n\ndie Unzuverlässigkeit seiner Wirtschaftsführung ergeben sich aus folgenden \n\nTatsachen: \n\n13 \n\na) Bei dem Antragsteller trat bereits im Jahr 2003 eine Gefährdungslage \n\nein, die den Antragsgegner veranlasste, ihm mit Bescheid vom 23. Juni 2003 \n\ndie Amtsenthebung wegen Vermögensverfalls und wegen Gefährdung der Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die \n\nArt seiner Wirtschaftsführung anzukündigen. Insgesamt geriet ein Betrag von \n\nmindestens 139.259,32 € in Vollstreckung. Die L. betrieb we-\n\ngen rückständiger Abgaben in Höhe von 19.256 € mehrere Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahren, darunter auch solche, die bereits auf die Abgabe der eides-\n\nstattlichen Versicherung gerichtet waren. Ferner ging es um titulierte Mietzins-\n\nforderungen in Höhe von 10.229,76 € und - vor allem - um Steuerschulden in \n\nHöhe von insgesamt 109.773,46 €. Das ergibt sich aus den Feststellungen, die \n\ndas Oberlandesgericht Dresden in dem Beschluss vom 2. Juli 2004 - DSNot \n\n23/03 \n\n(Beschluss-\n\numdruck S. 2 f, 9 bis 15) getroffen und die der Antragsteller nicht angegriffen \n\nhat. In der gegen den vorgenannten Beschluss erhobenen sofortigen Be-\n\nschwerde (NotZ 18/04) ist er vielmehr - die Differenzen sind zu vernachlässi-\n\ngen - von Verbindlichkeiten in der genannten Höhe ausgegangen (vgl. Be-\n\nschwerdeschrift vom 18. November 2004 S. 3, 6 f in NotZ 18/04); dass Zwangs-\n\nvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, hat er nicht in Zweifel \n\ngezogen. \n\n14 \n\nDem Antragsteller gelang es, durch die Veräußerung einer Immobilie, \n\ndurch die Verwendung einer Lebensversicherung und durch den Abschluss ei-\n\nner Reihe von Ratenvereinbarungen (vgl. S. 2 ff der Beschwerdeschrift vom \n\n18. November 2004, Schriftsätze von Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nDr. H. vom 9. März 2005 und 19. Oktober 2005 in NotZ 18/04) weitere \n\nVollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Am 28. April 2006 kam es zu \n\neiner vergleichsweisen Regelung: Das Ministerium der Justiz \n\nnahm den Bescheid vom 23. Juni 2003 zurück. Das Verfahren wurde überein-\n\nstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller übernahm sämtliche Gerichts-\n\nkosten; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet (vgl. Schriftsatz des \n\n Ministeriums der Justiz vom 18. April 2006, Schriftsatz von \n\nRechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. vom 28. April 2006 und \n\nSenatsbeschluss vom 8. Juni 2006 - NotZ 18/04). \n\n15 \n\nb) Mit der vorgeschilderten vergleichsweisen Regelung im April 2006 war \n\ndie wirtschaftliche Situation des Antragstellers indessen nicht bereinigt. Viel-\n\nmehr ging es nahezu nahtlos damit weiter, dass Gläubiger des Antragstellers \n\nselbst wegen kleiner und kleinster Beträge Titel gegen ihn erwirken und \n\nZwangsmaßnahmen einleiten mussten, um ihre berechtigten Forderungen \n\ndurchzusetzen: \n\n16 \n\naa) Bereits am 4. Juli 2006 - nur wenig mehr als zwei Monate nach der \n\nam 28. April 2006 zustande gekommenen vergleichsweisen Regelung des ers-\n\nten Verfahrens auf Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung - er-\n\nließ das Amtsgericht Coburg auf Antrag des Verlages einen \n\nVollstreckungsbescheid gegen den Antragsteller über 223,65 €. Die Vollstre-\n\nckung ist seit dem 23. November 2006 erledigt. \n\n17 \n\nbb) Auf Antrag der O. GmbH erließ das Amtsgericht Stuttgart \n\nam 16. November 2006 einen Vollstreckungsbescheid über 45,24 €. Die Forde-\n\nrung ist seit dem 30. Januar 2007 erledigt. \n\n18 \n\ncc) Auf Antrag des Verbandes der Miteigentümer des Grundstücks \n\nS. Straße in D. erließ das Amtsgericht Dresden (582 M \n\n19393/06) am 28. Dezember 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss zur Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forde-\n\nrung über 1.892,80 € zuzüglich Kosten. \n\n19 \n\ndd) Wegen einer Forderung der D. AG in Höhe von \n\n42.948,52 € zuzüglich Kosten ordnete das Amtsgericht Mannheim (1 K 2/07 \n\nunter 1 L 1/07) gegen den Antragsteller die Zwangsversteigerung und Zwangs-\n\nverwaltung bezüglich seines in M. gelegenen Grundbesitzes an; diesel-\n\nben Zwangsmaßnahmen erfolgten in den Verfahren 1 K 3/07 und 1 L 2/07 \n\nAmtsgericht Mannheim wegen einer weiteren Forderung der D. AG \n\nin Höhe von 56.369,93 € zuzüglich Kosten. \n\n20 \n\nee) Am 7. Februar 2007 wurde dem Antragsteller von der Gerichtsvoll-\n\nzieherin E. in D. ein auf Antrag der A. AG erlasse-\n\nner Vollstreckungsbescheid zugestellt (DR I-0283/07). \n\n21 \n\nff) Am 8. Februar 2007 erließ das Amtsgericht Dresden (505 M 2298/07) \n\nauf Antrag der AOK S. wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge \n\nin Höhe von 1.704,10 € eine Durchsuchungsanordnung. \n\n22 \n\ngg) Am 27. Februar 2007 erließ das Amtsgericht Dresden (183 B \n\n01608/07) auf Antrag des vorgenannten Verbandes der Miteigentümer S. \n\n Straße einen Vollstreckungsbescheid über 2.929,72 € gegen den An-\n\ntragsteller. \n\n23 \n\nhh) H. , die frühere Ehefrau des Antragstellers, betrieb ge-\n\ngen ihn die Zwangsvollstreckung, um rückständigen Unterhalt in Höhe von \n\n45.562,65 € zu erhalten. Auf ihren Antrag hin erging am 27. Dezember 2006 \n\ngegen den Antragsteller ein Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim (218 M \n\n70985/06), um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Die \n\neidesstattliche Versicherung legte der Antragsteller schließlich am 13. Januar \n\n2007 ab (DR II 9/07 der Gerichtsvollzieherin A. , M. ). \n\n24 \n\nAm 2. Mai 2007 wurde dem Antragsteller von der Gerichtsvollzieherin \n\nE. in D. (DR I-0896/07) ein von H. erwirkter Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss zugestellt. \n\n25 \n\nii) Mit einem dem Amtsgericht Dresden am 13. Juni 2007 zugegangenem \n\nAnwaltsschreiben vom 12. Juni 2007 stellte der Antragsteller Insolvenzantrag \n\nwegen Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht Dresden eröffnete am 1. Juli 2007 \n\ndas Insolvenzverfahren (531 IN 1669/07). In dem Insolvenzverfahren wurden \n\nForderungen gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt 945.592,24 € \n\nfestgestellt; dem stand ein Vermögen in Höhe von 78.342,34 € gegenüber (vgl. \n\nS. 12 des von dem Antragsteller am 30. Juli 2007 eingereichten Insolvenz-\n\nplans). Das Insolvenzgericht bestätigte am 6. September 2007 den Insolvenz-\n\nplan (in der Fassung vom selben Tage), der eine Quote von 4 % der festgestell-\n\nten Forderungen vorsah. Der Antragsteller erfüllte - unter Mithilfe seiner Ehe-\n\nfrau, die von ihr finanzierte 20.000 € zuschoss, - den Insolvenzplan durch Zah-\n\nlung von 38.583,71 € (= 4 % der insgesamt festgestellten Forderungen in Höhe \n\nvon 964.592,24 €). Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Januar \n\n2008 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. \n\n26 \n\nc) Auch nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens blieben - bis in \n\ndie jüngste Zeit - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zerrüttet \n\nund seine Wirtschaftsführung ungeordnet: \n\n27 \n\naa) Am 11. Februar 2008, keine zwei Wochen nach der Aufhebung \n\ndes Insolvenzverfahrens am 31. Januar 2008, erging gegen den Antragsteller \n\nein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dresden (151 C 7753/07) wegen einer \n\nHausgeldforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft S. \n\nStraße in D. über 2.741,69 € nebst Zinsen. \n\n28 \n\nbb) Am 24. April 2008 ordnete das Amtsgericht Dresden (513 K 440/08) \n\nwegen eines dinglichen Anspruchs der C. AG in Höhe von \n\n427.818,88 € nebst Zinsen die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum \n\ndes Antragstellers in Dresden an. \n\n29 \n\nd) Aufgrund der vorgenannten Feststellungen sind die Amtsenthebungs-\n\ngründe des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO anzunehmen. Jedenfalls seit \n\nJanuar 2007 bis in die jüngste Zeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des \n\nAntragstellers und die Art seiner Wirtschaftführung durchgängig in einer die In-\n\nteressen der Rechtsuchenden gefährdenden Unordnung \n\n30 \n\nDie Unzuverlässigkeit der Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 \n\nBNotO) wird zusätzlich belegt durch sein im Folgenden geschildertes, die ge-\n\nsetzlichen Pflichten missachtendes geschäftliches Verhalten in der wirtschaftli-\n\nchen Krise: \n\n31 \n\naa) Der Antragsteller gab am 13. Januar 2007 eine unvollständige eides-\n\nstattliche Versicherung ab. In dem der eidesstattlichen Versicherung beigefüg-\n\nten Vermögensverzeichnis (Ergänzungsblatt II zu Nrn. 25 und 26 des Vermö-\n\ngensverzeichnisses) führte er lediglich das Wohnungseigentum in D. an, \n\nnicht hingegen seine Eigentumswohnungen in M. (Grundbuchamt \n\nM. Bl. , vgl. S. 24 des in dem Insolvenzverfahren erstatte-\n\nten Gutachtens der Rechtsanwälte W. vom 29. Juni 2007). \n\n32 \n\n33 \n\nbb) Der Antragsteller verheimlichte im Insolvenzverfahren, dass ihm eine \n\nKostenforderung in Höhe von rund 32.000 € zustand. \n\nAm 21. August 2007 beurkundete der Antragsteller einen Kaufvertrag mit \n\nAuflassung, der einen Geschäftswert von 5.800.000 € hatte. Aufgrund der Be-\n\nurkundung hatte er von der T. GmbH Kosten i.H.v. 32.029,45 € \n\nzu beanspruchen, von denen jedenfalls die Vertragsgebühr i.H.v. 16.138 € \n\n(netto) sofort fällig war. Er stellte der T. GmbH jedoch zunächst \n\nkeine Kosten in Rechnung. Die Kostenrechnung \"vom 21. 08. 2007\" - KRG \n\n641/2007 - fertigte er am 25. September 2007 - nach der gerichtlichen Bestäti-\n\ngung des Insolvenzplans am 6. September 2007. Die T. GmbH \n\nzahlte den Betrag am 19. Oktober 2007. \n\n34 \n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorbezeichneten Kostenrechnung. \n\nDer Antragsteller hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat er-\n\nklärt, der Insolvenzverwalter habe von der Möglichkeit einer \"größeren Beur-\n\nkundung\" gewusst und ihn vor dem 21. August 2007 gefragt, ob sie stattgefun-\n\nden habe. Er habe (zutreffend) verneint. Der Insolvenzverwalter habe weder \n\ndamals noch später ergänzende Angaben verlangt. Deshalb habe er den Insol-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n35 \n\n36 \n\nvenzverwalter auch nicht am 21. August 2007 oder danach von der inzwischen \n\nerfolgten Beurkundung unterrichtet. \n\nDer Antragsteller verletzte insolvenzrechtliche Mitwirkungspflichten. \n\nDer Insolvenzschuldner ist gemäß § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 1 InsO ver-\n\npflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu er-\n\ngänzen oder richtig zu stellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche \n\nÄnderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insol-\n\nvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - juris Rn. 11; MünchKommInsO-Schmahl \n\n2. Aufl. 2007 § 20 Rn. 28 und 38; s. auch BGH, Urteil vom 27. Juli 1955 - 3 StR \n\n211/55 - GA 1956, 123, 124). Dem entsprechend hätte im vorliegenden Fall der \n\nAntragsteller dem Insolvenzverwalter (sowie dem Insolvenzgericht und dem \n\nGläubigerausschuss) von sich aus die aus der Beurkundung vom 21. August \n\n2007 ergebende erhebliche Kostenforderung anzeigen müssen. Sie war, wie \n\nder Antragsteller wusste, in dem von ihm am 30. Juli 2007, drei Wochen zuvor, \n\neingereichten Insolvenzplan naturgemäß noch nicht berücksichtigt. Es handelte \n\nsich auch um eine wesentliche nachträgliche Änderung seiner Vermögenslage. \n\nDas lag für den Antragsteller bei einer nachträglich entstandenen (werthaltigen) \n\nForderung in Höhe von rund 32.000 € und einer freien Insolvenzmasse von \n\nrund 79.000 € auf der Hand. \n\n37 \n\ncc) In den Monaten August 2006 bis Mai 2007 führte der Antragsteller \n\nauf die Gehälter seiner Kanzleiangestellten zu entrichtende Sozialversiche-\n\nrungsbeiträge nicht ab. Ließ das Bankguthaben die Zahlung der üblichen Ge-\n\nhälter und der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht zu, hätte \n\ner seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechende (gekürzte) Gehälter ein-\n\nschließlich Sozialversicherungsbeitrag zahlen müssen. \n\n38 \n\n3. \n\nNachdem aufgrund der getroffenen Feststellungen die Amtsenthebungs-\n\ngründe des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO vorliegen, kann dahingestellt \n\nbleiben, ob sich der Antragsteller darüber hinaus in Vermögensverfall (§ 50 \n\nAbs. 1 Nr. 6 BNotO) befindet. \n\nII. \n\n39 \n\nDie Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung ist gerechtfertigt. Denn \n\ndie endgültige Amtsenthebung ist jedenfalls wegen der Gefährdung der Interes-\n\nsen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antrag-\n\nstellers und die Art seiner Wirtschaftsführung zu erwarten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 \n\ni.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO). Der Antragsgegner hat sein unter \n\ndiesen Voraussetzungen gegebenes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die \n\nvorläufige Maßnahme ist - auch mit Blick auf sein die persönliche Zuverlässig-\n\nkeit in Frage stellendes geschäftliches Verhalten in der wirtschaftlichen Krise \n\n(siehe oben unter I. 2. d) - zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemein-\n\nschaftsgüter geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n\nNack \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nDoyé \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 09.11.2007 - DSNot 14/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-17/notz-130-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-17/notz-130-07","retrieved":"2026-07-10 19:01:32.795109+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-17/notz-130-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-11-17","dockets":["NotZ 130/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.11.2008 – NotZ 130/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-17/notz-130-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2; InsO §§ 20, 97 a) In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsu- chenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorent- halten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen. b) Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unver- züglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Ge- richts ist nicht erforderlich.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n9. 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