{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-11-17","aktenzeichen":"NotZ 10/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1 Angaben eines Notarbewerbers gegenüber der Landesjustizverwaltung müssen richtig und vollständig sein. Mangelt es hieran, können begründe- te Zweifel an der Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars beste- hen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 10/08\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n17. November 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nAngaben eines Notarbewerbers gegenüber der Landesjustizverwaltung \n\nmüssen richtig und vollständig sein. Mangelt es hieran, können begründe-\n\nte Zweifel an der Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars beste-\n\nhen. \n\nBGH, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - OLG Stuttgart \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar \n\nEule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n2. Mai 2008 - Not 2/08 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner und dem weiteren Beteilig-\n\nten die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu erstatten. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Anwaltssozietät mit \n\nSitz in R. . Seit Juni 2005 unterhält er ferner ein Büro in dem Haus \n\nseiner Ehefrau in F. . Nach seiner Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft im Jahre war er abwechselnd bei den benachbarten Amtsgerichten \n\n2 \n\n3 \n\nT. und R. , zuletzt - seit dem 27. Juni 2005 - bei dem Amtsge-\n\nricht T. zugelassen. \n\nAb dem 2. Juli 2007 schrieb der Antragsgegner auf seiner Homepage \n\neine Stelle für einen Anwaltsnotar mit Amtssitz in F. aus. Amtsbe-\n\nreich (§ 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO) des (künftigen) Notars ist der Bezirk des \n\nAmtsgerichts T. . \n\nDer Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich um die aus-\n\ngeschriebene Stelle. Der Antragsgegner gab dem Antragsteller mit am 18. De-\n\nzember 2007 zugegangenem Bescheid vom 11. Dezember 2007 bekannt, er \n\nbeabsichtige, nicht ihn, sondern den weiteren Beteiligten zum Notar in F. \n\n zu bestellen. Die persönliche Eignung zum Notar könne bei dem \n\nAntragsteller nicht festgestellt werden, weil er in seiner Bewerbung hinsichtlich \n\nder angeblichen Kanzlei in F. Angaben gemacht habe, die nicht \n\nder Wahrheit entsprochen hätten. Bei dem Antragsteller sei zudem die örtliche \n\nWartefrist (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) nicht erfüllt. Er sei bei Ablauf der Bewer-\n\nbungsfrist (1. August 2007) nicht seit mindestens drei Jahren ohne Unterbre-\n\nchung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich - d.h. in dem Bezirk des \n\nAmtsgerichts T. - hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig gewesen. Eine \n\nAusnahme von dieser Regelvoraussetzung sei nicht angezeigt. \n\n4 \n\nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung \n\nbeantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner unter Aufhebung des Be-\n\nscheids zu verpflichten, ihn zum Notar in F. zu bestellen, hilfswei-\n\nse ihn neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewie-\n\nsen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren \n\nweiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDie sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Antrags-\n\ngegners nicht rechtswidrig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten ver-\n\nletzt (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). \n\n6 \n\n1. \n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren \n\nzu bestellen, die unter anderem nach ihrer Persönlichkeit für das Amt des No-\n\ntars geeignet sind. \n\n7 \n\na) Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äuße-\n\nren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äuße-\n\nren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen las-\n\nsen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen \n\nwerde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die \n\nder Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der \n\nvorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persön-\n\nlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943). \n\n8 \n\nAls Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgen-\n\nden Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonde-\n\nrem Maße zur Integrität verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen rechtfertigen \n\nsich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege we-\n\nsentlich von dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane \n\nabhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist. Dem-\n\nentsprechend ist durch § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO festgelegt, dass sich der No-\n\ntar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung \n\nund des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu \n\nzeigen hat. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass der rechtsuchende Bürger \n\ndem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur Fähig-\n\nkeiten wie Urteilsvermögen, Entschlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsge-\n\nschick und wirtschaftliches Verständnis, sondern vor allem uneingeschränkte \n\nWahrhaftigkeit und Redlichkeit. Auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden \n\nkommt es auf die letztgenannten Eigenschaften entscheidend an. Denn zur \n\nWahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgen-\n\nden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichts-\n\nbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und \n\nwahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1997 \n\n- NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 895 f m.w.N.). \n\n9 \n\nIn dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsver-\n\nfahren besteht nicht zugunsten des Bewerbers eine \"Eignungsvermutung\"; \n\nvielmehr ist die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt positiv \n\nfestzustellen. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen \n\nEignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893 und vom \n\n31. Juli 2000 aaO). Die persönliche Eignung für dieses Amt ist als unbestimmter \n\nRechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Interpretation durch die Landesjustizver-\n\nwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Landesjustizverwaltung verbleibt \n\nallerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestell-\n\nten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt \n\ngeeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff; \n\nSenatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146 f; Senatsbe-\n\nschluss vom 31. Juli 2000 aaO S. 944). Dabei ist für die Beurteilung grundsätz-\n\nlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 31. Juli 2000 aaO m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Derzeit sind Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers \n\ngerechtfertigt; sie stehen nach den vorbeschriebenen Grundsätzen einer Be-\n\nstellung des Antragstellers zum Notar entgegen. \n\n11 \n\naa) Der Antragsteller hat versucht, den Antragsgegner über den maß-\n\ngeblichen Ort seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zu täuschen, um seine Bewer-\n\nbungschancen zu verbessern. \n\n12 \n\n(1) In dem Kopf des Bewerbungsschreibens vom 31. Juli 2007 ebenso \n\nwie in dem Kopf der dem Schreiben beigefügten Anlagen heißt es jeweils: \n\n\"X \n … \n F. \n … \n …\" \n\n13 \n\nIn dem Schreiben selbst (S. 2) führte der Antragsteller unter anderem \n\naus, er halte \"die erforderlichen Ressourcen …, wie geeignete Büroräume in \n\nF. , Personal und EDV einschließlich elektronischer Signatur, … \n\nbereits vor\". \n\n14 \n\nAuf dem den Anlagen zum Bewerbungsschreiben vorangestellten Deck-\n\nblatt \"Bewerbung für das Justizministerium \" stellte sich \n\nder Antragsteller neben einem Foto als \n\n\"X \n Rechtsanwalt \n … \n F. \n … \n … \n … \n …\" \n\nvor. \n\n15 \n\nDer \"Lebenslauf\" enthielt zur \"Berufstätigkeit seit \" nur die Anga-\n\nbe \"selbständiger Rechtsanwalt\"; Kopf und Datum am Ende des \"Lebenslaufs\" \n\nverwiesen auf F. . In Nr. 4 der \"Erklärung nach § 6 BNotO, § 2a \n\nVwV\" erwähnte der Antragsteller ohne Ortsangabe \"eine Sozietät mit \n\n \". Kopf und Datum nannten \n\nwiederum nur F. . \n\n16 \n\nDie Anlage \"Örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO\" führte im \n\nKopf lediglich die Anschrift in F. an. Es hieß dann weiter: \n\n\"I. \n\nZulassungsdaten \n\nIch war wie folgt zugelassen: \n\n… \n\nab Amtsgericht T. (über 25 Monate) \n\nII. \n\nAbweichung von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO \n\n… Die Voraussetzungen einer Abweichung liegen bei mir vor. Dies \nergibt sich aus folgenden Umständen: \n\n1. Dauer der Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbe-\n\nzirk \n\n … Seit mehr als 25 Monaten bin ich in dem in Aussicht ge-\nnommenen Amtsbezirk als Rechtsanwalt hauptberuflich tätig … \n\n Meine Büroräumlichkeiten außerhalb des Amtsgerichtsbezirks \nT. befanden sich in R. , und \n und damit nicht einmal km von der Grenze \ndes Amtsgerichtsbezirks T. entfernt. Von F. \nwaren diese Räume ca. km entfernt. \n\n2. Sinn und Zweck der Regelung \n\n Den ursprünglichen Sinn und Zweck der Regelung erfülle ich \n\nanderweitig: \n\na) Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen \n\n Mit den örtlichen Verhältnissen in F. und Um-\n\ngebung bin ich sehr gut vertraut. \n\n Seit ist mein Lebensmittelpunkt \n\nin F. … \n\nb) Organisatorische Voraussetzungen für ein Notariat \n\nIch habe deshalb vorgesorgt: Ich kann einseitig die Option \nzur Anmietung von geeigneten Büroräumlichkeiten in ausrei-\nchender Größe ausüben … \n\n Selbst wenn die Mitarbeiter des bisherigen Notariats auf-\ngrund der Kündigungsfristen gehindert sind, sofort bei mir \nanzufangen, werde ich - soweit erforderlich - den Notarsbe-\ntrieb mit zusätzlichen Mitarbeitern aus R. aufrecht \n\nerhalten. Sie sind zu einer Tätigkeit in F. bereit. \nUnsere Teilzeitkräfte sind teilweise bereit, die Stundenzahl \naufzustocken.\" \n\n17 \n\n(2) Diese Bewerbung war nach Wortlaut und Gesamteindruck dahin zu \n\nverstehen, der Antragsteller sei - nach früherer Tätigkeit in dem benachbarten \n\nR. - seit (nur) in F. , also in dem angestrebten \n\nAmtsbereich des Amtsgerichtsbezirks T. , als Rechtsanwalt tätig. Im Kopf \n\ndes Bewerbungsschreibens und der von ihm dazu eingereichten Anlagen prä-\n\nsentierte sich der Antragsteller ausschließlich als mit Kanzleisitz in F. \n\n tätiger Rechtsanwalt. Es ist nirgends davon die Rede, dass der Antrag-\n\nsteller, der immerhin Gründungsmitglied und Hauptgesellschafter der Anwalts-\n\nsozietät in R. war, in F. und - wei-\n\nterhin und maßgeblich - in R. anwaltlich tätig war. Aus der in der An-\n\nlage \"Örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO\" (unter II. 2. b Abs. 3 \n\nSatz 1) eher nebenbei erfolgten Erwähnung, er werde \"- soweit erforderlich - \n\nden Notarsbetrieb mit zusätzlichen Mitarbeitern aus R. aufrecht erhal-\n\nten\", erschloss sich das nicht. In der Antragsschrift vom 16. Januar 2008 (S. 20 \n\nletzter Absatz am Anfang) führt der Antragsteller selbst aus, er habe \"in seiner \n\nBewerbung zwar angegeben, eine Kanzlei in F. zu betreiben\". \n\n18 \n\n19 \n\n(3) Die vorgeschilderte, der Bewerbung vom 31. Juli 2007 zu entneh-\n\nmende Aussage entsprach nicht der Wahrheit. \n\nDas ergibt sich bereits aus den späteren Angaben des Antragstellers in \n\ndem Bewerbungsverfahren und in diesem gerichtlichen Verfahren. Danach rich-\n\ntete sich der Antragsteller im Juni 2005 - zusätzlich zu den Kanzleiräumen in \n\nR. - \n\nim Dachspitz \n\ndes \n\n Hauses in , F. , ein \n\nBüro ein. Dieses verfügte über Mobiliar, übliche PC-Einrichtung, Telefon-, Fax-, \n\nE-Mail- und Internetanschluss einschließlich juris-Zugang. Fachliteratur war \n\nvorhanden. Das Büro in F. sollte grundsätzlich nicht dem Emp-\n\nfang von Mandanten oder als Besprechungsraum dienen. Der Antragsteller \n\nnutzte es vielmehr, um allein - abseits der Hektik seiner Kanzlei in R. \n\n - ungestört und familiennah zu arbeiten, insbesondere um Verträge vorzu-\n\nbereiten und Strategien zu entwickeln. Personal war in dem F. \n\nBüro nicht beschäftigt. In F. gefertigte Diktate des Antragstellers \n\nwurden von den Schreibkräften in dem R. Büro ausgeführt und von \n\ndort abgesandt. In F. eingehende Anrufe gelangten regelmäßig \n\nper Anrufumleitung in die R. Kanzlei. Soweit Post dem Antragsteller \n\nin F. zuging, wurde sie nach R. gebracht und dort den \n\nAkten zugeordnet. Die Aktenführung sowie die Buchhaltung und die Kontofüh-\n\nrung - die letzteren online auch in F. einsehbar - verblieben in der \n\nPraxis in R. (vgl. S. 2-5 des Schriftsatzes des Antragstellers vom \n\n1. Dezember 2007, S. 6-17 der Antragsschrift vom 16. Januar 2008); dasselbe \n\ngilt für den Terminkalender des Antragstellers. \n\n20 \n\nMit dem Oberlandesgericht ist ferner davon auszugehen, dass die Kanz-\n\nlei, die der Antragsteller auch nach der Einrichtung des Büros in F. \n\n weiterhin in R. unterhielt, die seinen Betrieb tra-\n\ngende Kanzlei war, während der - weiteren - Kanzlei in F. hinge-\n\ngen nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zukam. Gegen diesen, von der \n\nAufsichtsbehörde ermittelten, Sachverhalt wendet sich die Beschwerde nicht \n\nmit Substanz. Sie macht vielmehr geltend, der Antragsteller habe (auch) in sei-\n\nnem Büro in F. eine den Anforderungen des § 27 BRAO genü-\n\ngende Kanzlei unterhalten. Das stellt aber die - vom Senat geteilte - Gewich-\n\ntung des Oberlandesgerichts, das ausdrücklich von \"zwei Kanzleien\", wenn \n\nauch von unterschiedlicher Bedeutung, ausgeht, nicht in Frage. \n\n21 \n\nIm Streitfall kommt es ferner nicht darauf an, ob der Antragsteller an-\n\nwaltsberufliche Pflichten im Zusammenhang mit einer überörtlichen Sozietät \n\noder dem früher geltenden Zweigstellenverbot (vgl. § 28 BRAO a.F.) verletzt \n\nhaben könnte, was die sofortige Beschwerde verneint. Entscheidend ist, dass \n\nder Antragsteller in seiner Bewerbung vom 31. Juli 2007 darüber zu täuschen \n\nversuchte, dass er nicht nur in F. (Amtsgerichtsbezirk T. ), \n\nsondern - weiterhin und maßgeblich - auch in R. (Amtsgerichtsbezirk \n\nR. ) als Rechtsanwalt tätig war. \n\n22 \n\n23 \n\n(4) Der Antragsteller wollte in diesem Punkt täuschen. \n\nWie sich aus der mit der Bewerbung vorgelegten Anlage \"Örtliche War-\n\ntezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO\" (unter II. Abs. 1 sowie Nr. 1 und 2) er-\n\ngibt, ging er (richtig) davon aus, dass er die von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO \"in der \n\nRegel\" geforderte örtliche Wartezeit von mindestens drei Jahren nicht erfüllte; \n\ndenn er war lediglich \"über 25 Monate\" in dem in Aussicht genommenen Amts-\n\nbereich, dem Amtsgerichtsbezirk T. , zugelassen. Ersichtlich in Anleh-\n\nnung an von ihm selbst zitierte, zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ergangene gefestigte \n\nRechtsprechung (vgl. ferner z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 \n\n- NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 555; siehe auch - neuerdings - vom 24. Juli \n\n2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 77) suchte er darzulegen, dass in seinem \n\nFall die Zwecke der örtlichen Wartezeit - hinreichende Vertrautheit mit den örtli-\n\nchen Verhältnissen, Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die \n\nGeschäftsstelle und der erforderlichen wirtschaftlichen Grundlage für die Nota-\n\nriatspraxis - anderweitig sichergestellt seien (vgl. insbesondere II. Nr. 2 der vor-\n\ngenannten Anlage). Es lag für den Antragsteller damit auf der Hand, dass er \n\nseine Bewerbungschancen vergrößerte, wenn er den Eindruck zu erwecken \n\nvermochte, er sei seit 2005 nur in F. anwaltlich tätig gewesen. \n\nWar der Antragsteller sich mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO aber dieser \n\nSach- und Rechtslage bewusst und präsentierte er sich dann in der Bewerbung \n\nvom 31. Juli 2007 als lediglich in F. , d.h. in dem angestrebten \n\nAmtsbereich T. , tätiger Rechtsanwalt, obwohl die Kanzlei in F. \n\n lediglich eine völlig untergeordnete Bedeutung hatte und die seinen Be-\n\ntrieb tragende Kanzlei in dem benachbarten Amtsbereich R. lag, dann \n\nist hieraus zu schließen, dass er wissentlich und willentlich zu täuschen ver-\n\nsuchte. Diese Überzeugung des Senats wird durch den Umstand erhärtet, dass \n\nder Antragsteller für sein Bewerbungsschreiben vom 31. Juli 2007 nicht den seit \n\n10/2005 in seiner Kanzlei üblichen Kopfbogen mit \"Büro F. \" … \n\n\"Büro R. \" (vgl. S. 9 f der Antragsschrift vom 16. Januar 2008 und An-\n\nlage AS 13; siehe auch Schriftsatz vom 19. Dezember 2007), sondern einen \n\nanderen, nur die Anschrift in F. nennenden Kopfbogen verwandte \n\n(vgl. zu diesem Indiz Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ \n\n1997, 894, 898). An dieser Entscheidung des Senats ändert auch der Umstand \n\nnichts, dass das vor Ausschreibung der Stelle an das Justizministerium gerich-\n\ntete Schreiben des Antragstellers vom 18. Juni 2007 den kanzleiüblichen Kopf-\n\nbogen aufweist. \n\n24 \n\n(5) Der Annahme eines (vorsätzlichen) Täuschungsversuchs im Bewer-\n\nbungsverfahren steht nicht entgegen, dass der Antragsteller - wie die sofortige \n\nBeschwerde meint - rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre, ihm nachteilige \n\nUmstände von sich aus oder auf Befragen anzugeben. Entscheidend ist, dass \n\ndie Angaben eines Notarbewerbers, wenn er sich zu Auskünften entschließt, \n\nrichtig und vollständig sein müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angaben \n\nwie hier unter dem Gesichtspunkt einer Ausnahme von der örtlichen Wartefrist \n\nvon Bedeutung für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung sein können \n\nund dürfen und der Notarbewerber - wie oben dargelegt - dies erkennt (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 10. März 1997 aaO). \n\n25 \n\n2. \n\nDer die Bestellung des Antragstellers ablehnende Bescheid des Antrags-\n\ngegners vom 11. Dezember 2007 ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als \n\ndie Ablehnung - selbständig - darauf gestützt wurde, dass die örtliche Wartezeit \n\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) nicht erfüllt und ein ausnahmsweises Absehen von \n\ndiesem Erfordernis nicht angezeigt sei. \n\n26 \n\nGemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll in der Regel als Notar nur bestellt \n\nwerden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne \n\nUnterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als \n\nRechtsanwalt tätig ist; gegen die Bestimmung bestehen ebenso wenig wie ge-\n\ngen die Regelfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO verfassungsrechtliche Bedenken \n\n(vgl. BVerfG NJW 2004, 1935, 1937 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO und NJW \n\n2003, 1108 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO). \n\n27 \n\na) Der Antragsteller erfüllt die mindestens dreijährige örtliche Wartefrist \n\ndes § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO bei Ablauf der Bewerbungsfrist unstreitig nicht; er \n\ngeht selbst nur von \"über 25 Monate(n)\" aus (vgl. Bewerbungsschreiben vom \n\n31. Juli 2007 Anlage \"Örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO\" un-\n\nter I. und II. Nr. 1). \n\n28 \n\nb) Die Erfüllung der örtlichen Wartezeit ist allerdings nur eine Regelvor-\n\naussetzung. Der Antragsgegner ist sich dessen aber bewusst gewesen, wie \n\nsich aus seinem Bescheid vom 11. Dezember 2007 ergibt; die dortigen Erwä-\n\ngungen, mit denen ein ausnahmsweises Absehen von dem Erfordernis der ört-\n\nlichen Wartezeit abgelehnt wird, sind frei von Ermessensfehlern. \n\n29 \n\naa) Dem der Landesjustizverwaltung eingeräumten Ermessen sind enge \n\nGrenzen gesetzt. Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzun-\n\ngen des § 6 Abs. 2 BNotO, sei es der allgemeinen Zulassung zur Rechtsan-\n\nwaltschaft, sei es der örtlichen Wartezeit, nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahme-\n\nfälle beschränkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz au-\n\nßergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtig-\n\nkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint. Die Gründe der \n\nErmessensfindung, die gesetzliche Anordnung eines Regel-Ausnahmeverhält-\n\nnisses und das dieser innewohnende Element der Gleichbehandlung der Be-\n\nwerber, gelten für beide Wartezeiten gleichermaßen (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 553 f; vom 24. Juli 2006 \n\n- NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 76 f). \n\n30 \n\nbb) Bedürfnisgründe liegen nicht vor. Denn in der Person des weiteren \n\nBeteiligten steht ein persönlich und fachlich geeigneter Bewerber zur Verfü-\n\ngung. \n\n31 \n\nEin öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit ab-\n\nzusehen, kann auch in der Bestenauslese liegen; denn umfassender Auswahl-\n\nmaßstab für das Notariat ist die persönliche und fachliche Eignung. Die Bevor-\n\nzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllen-\n\nden Bewerbers muss allerdings aufgrund eines außergewöhnlichen Sachver-\n\nhalts zwingend erscheinen. Sonst verlöre das gesetzliche Regelerfordernis der \n\nWartezeit seine eigenständige Bedeutung \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom \n\n3. Dezember 2001 aaO S. 554). \n\n32 \n\nDer Antragsgegner hat die fachliche Eignung des Antragstellers mit der-\n\njenigen des weiteren Beteiligten verglichen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, der \n\nAntragsteller überrage den weiteren Beteiligten nicht so deutlich, dass ein au-\n\nßerordentliches öffentliches Interesse, den Antragsteller als Notar zu gewinnen, \n\nbestehe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei der vergleichenden \n\nBewerbung entfielen auf den Antragsteller 217,80 Punkte, auf den weiteren Be-\n\nteiligten jedenfalls 182 Punkte. \n\n33 \n\ncc) Zwingende Gründe der Gerechtigkeit rechtfertigen das Absehen von \n\nder Wartezeit nicht. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte befinden sich in \n\nvergleichbarer Lage. Die sofortige Beschwerde macht insoweit auch nichts gel-\n\ntend. \n\n34 \n\nFehlen aber schon Gründe für einen Ausnahmefall, kann offen bleiben, \n\nob hier zudem dem Zweck der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Wei-\n\nse, Genüge getan ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO \n\nS. 555 f). \n\nSchlick \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nDoyé \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.05.2008 - Not 2/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-17/notz-10-08","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":17},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-17/notz-10-08","retrieved":"2026-07-10 19:02:25.035533+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-17/notz-10-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-11-17","dockets":["NotZ 10/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.11.2008 – NotZ 10/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-17/notz-10-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1 Angaben eines Notarbewerbers gegenüber der Landesjustizverwaltung müssen richtig und vollständig sein. 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