{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"IX ZB 42/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KonkVwVergV vom 25. Mai 1960 Zur Bemessung der Vergütung des Sequesters.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. November 2008 \n\nin dem Konkursverfahren \n\nIX ZB 42/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKonkVwVergV vom 25. Mai 1960 \n\nZur Bemessung der Vergütung des Sequesters. \n\nBGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 42/07 - LG Heilbronn \n\nAG Heilbronn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 13. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten \n\ndes Sequesters zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.301,59 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag einer Krankenkasse auf Eröffnung des Konkursverfahrens \n\nüber das Vermögen des Schuldners erließ das Amtsgericht mit Beschluss vom \n\n16. März 1998 ein allgemeines Veräußerungsverbot und bestellte den Rechts-\n\nbeschwerdeführer zum Sequester. Mit Beschluss vom 1. Mai 1998 eröffnete \n\ndas Amtsgericht das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners. \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer beantragte, seine Sequestervergütung auf \n\n8.890 € zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale festzusetzen. Hierbei \n\nlegte er eine Teilungsmasse von 120.760,82 € zugrunde und machte einen \n\nVergütungssatz von 35 % der Konkursverwaltervergütung geltend. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 4. Juli 2006 hat das Amtsgericht die Vergütung des \n\nSequesters auf einen Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer und Auslagenpau-\n\nschale in Höhe von 5.725,31 € festgesetzt. Es hat eine Teilungsmasse von \n\n102.344,10 DM (= 52.327,71 €) zugrunde gelegt und 25 % der Regelvergütung \n\ndes Konkursverwalters zugebilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde des Sequesters ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde begehrt der Sequester eine Erhöhung der Vergütung um \n\n2.301,59 €. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), weil \n\nsie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli \n\n2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589), und auch im Übrigen zulässig. Sie ist je-\n\ndoch unbegründet. \n\n1. Das Landgericht hat gemeint, die vom Amtsgericht zugrunde gelegte \n\nBemessungsgrundlage sei zutreffend. Die mit Aus- und Absonderungsrechten \n\nüberbelasteten Immobilien seien bei der Berechnungsgrundlage nicht zu be-\n\nrücksichtigen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu \n\nbetreffe zwar die Bestimmung der Bemessungsgrundlage beim vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter (BGHZ 165, 266). Die hierzu entwickelten Grundsätze seien \n\njedoch auch im Falle der Berechnung der Vergütung des Sequesters nach al-\n\ntem Recht zutreffend. Die Änderung des § 11 InsVV vom 29. Dezember 2006 \n\nändere daran nichts. Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung in BGHZ \n\n146, 165 sei nicht praktikabel gewesen. \n\n5 \n\nDanach sei im vorliegenden Fall der Wert der mit Aus- und Absonde-\n\nrungsrechten überbelasteten Grundstücke bei der Berechnungsgrundlage nicht \n\nzu berücksichtigen. Ein Zuschlag auf die Regelvergütung nach § 3 Vergütungs-\n\nverordnung sei nicht anzuerkennen. Die übliche Vergütung des Konkursverwal-\n\nters sei der vierfache Regelsatz des § 3 Vergütungsverordnung, die angemes-\n\nsene Vergütung des Sequesters 25 % davon. Ein besonderer Zuschlagstatbe-\n\nstand liege nicht vor, weil sich der Sequester mit den Gegenständen, an denen \n\nAus- und Absonderungsrechte bestanden hätten, nicht in erheblichem Maße, \n\nd.h. über das gewöhnliche Maß hinaus, befasst habe. \n\n6 \n\nBeim Ansatz der Umsatzsteuer sei zu berücksichtigen, dass es sich auch \n\nbei der Sequestervergütung analog § 4 Abs. 5 Satz 1 Vergütungsverordnung \n\num eine Bruttovergütung handele, in der bereits 7 % Umsatzsteuer enthalten \n\nseien. Diese seien herauszurechnen, bevor 16 % Umsatzsteuer hinzuzurech-\n\nnen seien. \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber: Wenn der Senatsbe-\n\nschluss BGHZ 165, 266 bei der Berechnung der Vergütung des Sequesters \n\nzugrunde gelegt werden solle, müsse folgerichtig auch die Änderung des § 11 \n\nInsVV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen \n\nVergütungsverordnung berücksichtigt werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV \n\nn.F. würden zwar Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung \n\nAus- oder Absonderungsrechte bestünden, der Berechnungsgrundlage nach \n\n§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV nur dann hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige \n\nInsolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst habe. Nach dem \n\nWillen des Verordnungsgebers sei aber davon auszugehen, dass auch unter-\n\nhalb der Schwelle des \"erheblichen Befassens\" mit Aus- und Absonderungs-\n\n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nrechten zumindest ein Zuschlag auf die Regelvergütung in Betracht komme. \n\nDies habe das Beschwerdegericht verkannt. Nach der Neufassung des § 11 \n\nInsVV habe bei erheblicher Befassung der Wert der Grundstücke sogar bei der \n\nBemessungsgrundlage berücksichtigt werden müssen. \n\nDa nach § 19 Abs. 2 InsVV die Neufassung des § 11 InsVV auf alle Ver-\n\ngütungen für vorläufige Insolvenzverwalter anzuwenden sei, die noch nicht \n\nrechtskräftig abgerechnet seien, müsse dies auch für den Sequester gelten. \n\nZur Begründung des von ihm beantragten Vergütungssatzes von 35 % \n\nder Konkursverwaltervergütung habe sich der Beschwerdeführer u.a. darauf \n\nberufen, er habe sich in erheblichem Umfang mit Aus- und Absonderungsrech-\n\nten befasst. Auf der Grundlage dieses Vorbringens habe der beantragte Zu-\n\nschlag von 10 % gewährt werden müssen. \n\n3. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Das Landge-\n\nricht hat richtig entschieden. \n\na) Auf Konkursverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden \n\nsind, finden gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO weiter die bisherigen gesetzlichen \n\nVorschriften Anwendung. Damit sind alle unmittelbar das Konkursverfahren \n\nbetreffenden Vorschriften gemeint, also auch die Verordnung über die Vergü-\n\ntung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des \n\nGläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (Vergütungs-\n\nverordnung oder VergVO vom 25. Mai 1960, BGBl. I S. 329; vgl. hierzu HK-\n\nInsO/Landfermann, 4. Aufl. Art. 103 EGInsO Rn. 2 f). Demgemäß war in § 19 \n\nInsVV ursprünglicher Fassung geregelt, dass auf Verfahren nach der Konkurs-\n\nordnung weiter die bisherigen Vergütungsvorschriften Anwendung finden (BGH, \n\nBeschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02, ZIP 2004, 81, 82). Daran hat sich \n\nnichts dadurch geändert, dass § 19 InsVV nunmehr lediglich noch die \n\nÜbergangsvorschriften aus Anlass der Ersten und Zweiten Änderungsverord-\n\nnung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung enthält (vgl. hierzu BGH, \n\nBeschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, z.V.b.). Der Verordnungsgeber hat \n\ndie zunächst getroffene Übergangsvorschrift zwar offenbar für überholt gehal-\n\nten. Er hat aber nicht angeordnet, dass auf das Konkursverfahren nunmehr die \n\nInsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anwendbar sein soll. Deshalb bleibt \n\nes für Konkursverfahren weiter bei der Anwendbarkeit der Vergütungsverord-\n\nnung). \n\n12 \n\nb) In der Vergütungsverordnung ist die Vergütung des Sequesters nicht \n\ngeregelt. Es besteht jedoch Übereinstimmung, dass der Sequester einen eigen-\n\nständigen Vergütungsanspruch hat, der sich in entsprechender Anwendung der \n\nVergütungsverordnung bemisst (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in In-\n\nsolvenzverfahren InsVV/VergVO, 2. Aufl. § 1 VergVO Rn. 35; Eickmann, Kom-\n\nmentar zur Vergütung im Insolvenzverfahren 2. Aufl. 1997 Anhang A Rn. 7; \n\nKuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rn. 22c) und einen Bruchteil der Kon-\n\nkursverwaltervergütung beträgt (BVerfG ZIP 1989, 384; OLG Frankfurt/M ZIP \n\n1992, 1564, 1565; Eickmann, aaO Anhang A Rn. 9, 15; Kuhn/Uhlenbruck aaO). \n\n13 \n\nIm Regelfall werden 25 % der Normalvergütung eines Konkursverwalters \n\nfür angemessen angesehen (AG Köln ZIP 1986, 1138; Eickmann, aaO An-\n\nhang A Rn. 16; Kuhn/Uhlenbruck aaO), also der einfache Regelsatz gemäß § 3 \n\nVergVO, weil dem Konkursverwalter in der Regel (zumindest) das Vierfache \n\ndes Regelsatzes zuerkannt wird (OLG Frankfurt/M aaO; AG Köln ZIP 1986, \n\n1138; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 VergVO Rn. 8; Eickmann, aaO § 3 \n\nRn. 16; Kuhn/Uhlenbruck aaO). \n\n14 \n\nc) Bei der Festsetzung der Vergütung des Sequesters kann nicht auf die \n\nBemessungsgrundlage für die Vergütung des Konkursverwalters gemäß §§ 1, 2 \n\nVergVO abgestellt werden, weil diese erst am Ende des Verfahrens feststeht. \n\nBerechnungsgrundlage für die Vergütung des Sequesters muss vielmehr wie \n\nbeim vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des von ihm während des Eröff-\n\nnungsverfahrens verwalteten Vermögens sein (Eickmann, aaO Anhang A \n\nRn. 11 f; Uhlenbruck ZIP 1996, 1889, 1891 m.w.N.; Raebel in Festschrift Gero \n\nFischer, 459, 460 ff, 465 m.w.N.; zum vorläufigen Insolvenzverwalter vgl. § 11 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsVV in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung). \n\n15 \n\nd) Für die Frage, ob Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrech-\n\nten belastet sind, bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu be-\n\nrücksichtigen sind, hat der Senat entschieden, dass auch nach der ersten Än-\n\nderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung solche Gegenstände \n\nnur berücksichtigt werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in er-\n\nheblichem Umfang damit beschäftigt hat (BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 \n\nRn. 6 ff). Hieran hat sich durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Insol-\n\nvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nichts geändert. Nur wenn sich der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat, werden \n\nsie bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV \n\nn.F.). Hat er sich nicht in erheblichem Umfang damit befasst, kann auch kein \n\nZuschlag zu der Vergütung gewährt werden (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 \n\n- IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227 Rn. 9; Vill in Festschrift Gero Fischer, 547, \n\n557 f). \n\n16 \n\nDer Grundsatz, dass Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungs-\n\nrechten belastet sind, bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters \n\nnur berücksichtigt werden können, wenn sich dieser in erheblichem Umfang mit \n\nihnen befasst hat, kann auf die Vergütung des Sequesters übertragen werden. \n\nDies hat das Beschwerdegericht zutreffend gesehen. \n\n17 \n\nDie Frage, ob in diesen Fällen ein Zuschlag zu gewähren ist (so BGHZ \n\n165, 266, 274; 168, 321, 324) oder der Gegenstand gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 \n\nInsVV n.F. der Bemessungsgrundlage zuzurechnen ist, kann dahinstehen. \n\nDenn das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sich der Sequester nicht in \n\nerheblicher Weise mit den Gegenständen befasst hat, an denen Aus- und Ab-\n\nsonderungsrechte bestanden. Demgemäß können sie weder bei der Bemes-\n\nsungsgrundlage noch durch einen Zuschlag Berücksichtigung finden. \n\n18 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde meint, aus ihrem Sachvortrag ergebe sich \n\nentgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts eine erhebliche Befassung, \n\nsetzt sie lediglich ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Die \n\nFeststellung der erheblichen Befassung ist eine nach den Umständen des je-\n\nweiligen Einzelfalles zu erfüllende Aufgabe des Tatrichters und grundsätzlich \n\nvon ihm zu verantworten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI \n\n2006, 464; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370). Dass das Be-\n\nschwerdegericht bei der Abgrenzung der erheblichen Befassung die hierfür gel-\n\ntenden Grundsätze (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, \n\nZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 mit zahlreichen Nachweisen) verkannt hätte, \n\nmacht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist nicht ersichtlich. \n\n19 \n\ne) Beim Ansatz der Umsatzsteuer hat das Beschwerdegericht zutreffend \n\nberücksichtigt, dass bei der Bemessung der Vergütung des Sequesters auch \n\n§ 4 Abs. 5 VergVO entsprechend Anwendung findet. Wie beim Konkursverwal-\n\nter enthält die hiernach berechnete Vergütung des Sequesters folglich bereits \n\nanteilige Umsatzsteuer in Höhe von 7 %. Nur die Differenz zwischen der abzu-\n\nführenden Umsatzsteuer und der bereits in der Vergütung enthaltenen ermäßig-\n\nten Steuer ist demgemäß auf die Vergütung des Sequesters aufzuschlagen \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02, ZIP 2004, 81, 83; vgl. \n\nauch Eickmann, aaO Anhang Rn. 21a). Dies wird von der Rechtsbeschwerde \n\nzu Recht nicht in Frage gestellt. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heilbronn, Entscheidung vom 04.07.2006 - 4 N 50/98 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 20.02.2007 - 1 T 313/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/ix-zb-42-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/ix-zb-42-07","retrieved":"2026-07-10 18:59:25.775818+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-13/ix-zb-42-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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