{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"IX ZB 141/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 141/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. November 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 13. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bochum vom 9. Juli 2007 wird auf Kosten des \n\nInsolvenzverwalters als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n7.451,92 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 2. Juli 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Rechtsbe-\n\nschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Dieser beantragte zuletzt, die Vergü-\n\ntung auf insgesamt 91.303,79 € und Auslagen von 17.255 € jeweils inklusive \n\n19 % Umsatzsteuer festzusetzen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung und die Auslagen auf insgesamt \n\n80.110,04 € inklusive 19 % Umsatzsteuer festgesetzt und den darüber hinaus-\n\ngehenden Antrag zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Be-\n\nschwerde hat der Insolvenzverwalter eine Erhöhung der Vergütung um \n\n7.451,92 € angestrebt. Dieses Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. In glei-\n\nchem Umfang verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag mit der Rechtsbe-\n\nschwerde weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Die Frage nach dem Verhältnis von § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b \n\nInsVV zu § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ist geklärt. \n\nEin Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alternative 1 InsVV ist festzu-\n\nsetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat \n\nund die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbe-\n\nstandsmerkmale müssen kumulativ gegeben sein. Von einer \"entsprechend\" \n\ngrößeren Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich \n\naus der Massemehrung ergibt, ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter \n\nbei unveränderter Masse über den Zuschlag zustände. Denn der Insolvenzver-\n\nwalter, der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, \n\ndarf vergütungsmäßig nicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht ange-\n\nreichert worden wäre. Ist die aus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung \n\nder Vergütung niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Masse-\n\nmehrung verdient wäre, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, \n\nder die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. Höher darf er nicht sein. An-\n\ndernfalls würde der Insolvenzverwalter für seine Bemühungen um die Betriebs-\n\nfortführung doppelt honoriert. Dies \n\nist zu vermeiden (BGH, Beschl. v. \n\n22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 22. Februar \n\n2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, \n\nZIP 2008, 514, Rn. 7). \n\n6 \n\nDanach ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Dazu ist der Wert, \n\num den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und \n\ndie dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergü-\n\ntung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewähren-\n\nden Zuschlag erreicht würde (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 aaO Rn. 8). \n\n7 \n\n8 \n\nDie angefochtenen Entscheidungen haben diese Vergleichsrechnung in \n\nzutreffender Weise durchgeführt. \n\n2. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich \n\nAufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP \n\n2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juni \n\n2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, \n\n1204, 1208, Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu ü-\n\nberprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt \n\n(BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni \n\n2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4). \n\n9 \n\nEine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Amtsgericht \n\nund Beschwerdegericht haben einen Zuschlag von 20 % auf die Vergütung \n\nohne die durch die Unternehmensfortführung bewirkte Massemehrung für an-\n\ngemessen angesehen. Dabei haben sie berücksichtigt, dass die Betriebsfortfüh-\n\nrung etwas über einen Monat gedauert hat, der Insolvenzverwalter ausschließ-\n\nlich Restaufträge abgewickelt hat, der Geschäftsbetrieb bei Amtsantritt des \n\nVerwalters praktisch eingestellt war, zum Zeitpunkt der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens 58 Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt waren und \n\ndurch die Betriebsfortführung Erlöse in Höhe von 119.776,03 € erzielt werden \n\nkonnten. Einen übermäßigen Arbeitsaufwand, der eine weitere Erhöhung des \n\nZuschlags rechtfertigen könnte, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. \n\n10 \n\nDie Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach Art, Dauer \n\nund Umfang einer Unternehmensfortführung ist Aufgabe der tatrichterlichen \n\nWürdigung im Einzelfall. Deshalb verbietet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren \n\neine vergleichende Betrachtung mit Einzelfallentscheidungen anderer Landge-\n\nrichte, wie sie die Rechtsbeschwerdebegründung vornimmt. Es ist nicht Sache \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts, für die Zuschläge aus Anlass von Unterneh-\n\nmensfortführungen nach den Umständen der Einzelfälle \"Faustregel-Tabellen\" \n\naufzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05 n.v.; v. 22. März \n\n2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3). \n\n11 \n\nDa es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, liegt weder die be-\n\nhauptete Divergenz zu Entscheidungen anderer Landgerichte noch eine sym-\n\nptomatisch fehlerhafte Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts vor. Ein Ver-\n\nstoß gegen das Willkürverbot liegt ebenso wenig vor wie eine Verletzung des \n\nGrundrechts des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör. \n\n12 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 04.04.2007 - 80 IN 70/02 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 09.07.2007 - 10 T 31/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/ix-zb-141-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/ix-zb-141-07","retrieved":"2026-07-10 18:58:49.723588+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-13/ix-zb-141-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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