{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"5 StR 344/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 344/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. November 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen versuchten Betrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten J. L. wird das \n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2007, \n\nsoweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im ge-\n\nsamten Strafausspruch aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die Revision der Angeklagten R. L. gegen das \n\nvorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-\n\nbegründet verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten J. L. wegen versuch-\n\nten (Prozess-)Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und acht Monaten und die Angeklagte R. L. wegen Beihilfe \n\nzum Betrug verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten \n\nJ. L. führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Straf-\n\nausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts ebenso unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO wie insgesamt die Revision der Angeklagten R. L. . \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten J. L. ist im Schuld-\n\nspruch rechtsfehlerfrei. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob \n\ndie Taten als so genannte Sicherungsbetrugshandlungen anzusehen sind. \n\nDiese wären straflos (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 1; vgl. auch \n\nBGHSt [GS] 14, 38 ff.). Der Senat kann hier jedoch sicher feststellen, dass \n\ndie Untreuehandlungen verjährt sind. Der Vermögensschaden wurde bereits \n\ndurch die vom Angeklagten veranlassten Überweisungen vom Dezember \n\n1996 und 1997 begründet. Da keine verjährungsunterbrechenden Maßnah-\n\nmen ersichtlich sind, ist Verjährung der „Haupttaten“ eingetreten. Damit lebt \n\ndie Strafbarkeit einer eigentlich straflosen mitbestraften „Nachtat“ – hier dem \n\nversuchten Prozessbetrug (§§ 263, 22, 23 StGB) – wieder auf (BGHSt 38, \n\n366, 368 f.; 39, 233, 235; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 \n\nRdn. 164). Dass die Taten ihrem Charakter nach Sicherungsbetrügereien \n\nwaren, kann allerdings ein Strafzumessungsgesichtspunkt sein. Ebenso wie \n\nnachfolgende Betrugshandlungen zur Sicherung der Tatbeute sich bei der \n\nAhndung der Haupttat strafschärfend auswirken (Rissing-van Saan aaO \n\nRdn. 160), kann bei der isolierten Verfolgung des Sicherungsbetrugs zu \n\nGunsten des Täters Berücksichtigung finden, dass der Vermögensschaden \n\nbereits durch eine verjährte Straftat vorher eingetreten war. Ob hierin freilich \n\nein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 \n\nStPO zu sehen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, weil die \n\nvom Landgericht verhängten Strafen aus anderen Gründen durchgreifenden \n\nBedenken unterliegen. \n\n3 \n\n2. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten J. L. hält \n\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es abgelehnt, \n\ndie Einzelstrafen nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB zu mildern. Seine Ab-\n\nwägung hierzu ist indes lückenhaft. \n\n4 \n\na) Das Landgericht hat bezüglich der Taten 3 und 4 der Urteilsgründe \n\nnicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen, dass der vom Angeklagten so-\n\nwohl vor dem Landgericht als auch vor dem Kammergericht jeweils began-\n\ngene versuchte Prozessbetrug jedenfalls nach den nur im Ergebnis mitgeteil-\n\nten Zivilurteilen von vornherein untauglich war. Danach hätte es der Vorlage \n\nder Werklohnrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Bauleistungen zur \n\nAbweisung der Klage nicht bedurft. Die vom Zeugen D. gegen den Ange-\n\nklagten erhobene Klage hatte bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, \n\nweil der Zeuge nicht befugt war, den der Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\n„H. “ zustehenden Zahlungsanspruch im eigenen Namen geltend zu \n\nmachen. Demgemäß wurde die Klage des Zeugen sowohl in erster als auch \n\nin zweiter Instanz abgewiesen. \n\n5 \n\nDie Gefährlichkeit des Versuchs und die Nähe zur Tatvollendung sind \n\naber ganz wesentliche Gesichtspunkte im Rahmen der Gesamtwürdigung, \n\nob von der Strafmilderungsmöglichkeit der § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB \n\nGebrauch zu machen ist (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschie-\n\nbung 1, 2, 4, 6, 8, 9, 11 und 12). Die fehlende Relevanz der Täuschungs-\n\nhandlungen im Rahmen des Prozesses über zwei Instanzen hätte deshalb in \n\ndie nach § 23 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtabwägung einbezogen werden \n\nmüssen. \n\n6 \n\nb) Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen \n\nTatgericht eine eigenständige und insgesamt stimmige Strafzumessung zu \n\nermöglichen. Hinsichtlich des verbliebenen Falls 1 der Urteilsgründe war da-\n\nbei maßgebend, dass in den Urteilsgründen nicht näher ausgeführt wurde, \n\nwarum sich die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Ha. “ \n\nin zweiter Instanz vor dem Kammergericht auf einen Vergleich über \n\n100.000 Euro einließ, obwohl sie in der ersten Instanz einen Zahlungstitel in \n\nHöhe des gesamten veruntreuten Betrags von 364.500 DM erstritten hatte. \n\nSollten hierfür andere zivilrechtliche Gesichtspunkte bestimmend gewesen \n\nsein, könnten sich die inhaltlich unrichtigen Rechnungen und das auf den \n\n7 \n\n8 \n\n20. April 2000 datierte Schriftstück wenigstens teilweise als untauglich und \n\ndamit weniger gefährlich erwiesen haben. \n\nc) Die bezeichneten Wertungsfehler beeinflussen die hierzu gehörigen \n\nFeststellungen nicht, die deshalb aufrechterhalten bleiben können. Dabei \n\ndürfen neue Feststellungen getroffen werden, sofern sie den nunmehr be-\n\nstandskräftigen nicht widersprechen. \n\n3. Die Revision der Angeklagten R. L. ist von diesem Fehler \n\nnicht berührt. Das Landgericht hat bei ihr eine Strafrahmenverschiebung \n\nnach § 23 Abs. 2 StGB vorgenommen. Auch im Übrigen ergibt die Sachprü-\n\nfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler. \n\nBrause Raum Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/5-str-344-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/5-str-344-08","retrieved":"2026-07-10 18:59:55.328374+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-13/5-str-344-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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