{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"2 StR 355/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 355/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 2. April 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in 505 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nin 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Si-\n\ncherungsverwahrung angeordnet; vom Vorwurf weiterer Taten hat es den An-\n\ngeklagten freigesprochen. Während die Überprüfung des Schuldspruchs auf-\n\ngrund der auf die Sachrüge gestützten Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der Rechtsfolgenaus-\n\nspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat für die 505 Fälle des sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern, die der Angeklagte an fünf verschiedenen Kindern in verschieden lan-\n\ngen Zeiträumen zwischen 1996 und Ende 2006 beging, 117 Einzelfreiheitsstra-\n\nfen von einem Jahr und sechs Monaten, 30 Einzelstrafen von drei Jahren und \n\n358 Einzelstrafen von jeweils drei Jahren sechs Monaten verhängt. In den Fäl-\n\nlen des schweren sexuellen Missbrauchs zu Lasten von zwei der genannten \n\nund eines weiteren Kindes hat das Landgericht 25 Einzelfreiheitsstrafen von \n\njeweils vier Jahren und eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mo-\n\nnaten festgesetzt. Das Vorliegen minder schwerer Fälle hat es in allen Fällen \n\nverneint. \n\n3 \n\nZutreffend rügt die Revision, dass die Strafzumessung in den einzelnen \n\nvom Landgericht gebildeten Gruppen zu pauschal vorgenommen wurde und \n\neine im Hinblick auf die Schuldschwere gebotene Differenzierung nicht erken-\n\nnen lässt. So ist hinsichtlich der einzelnen Tatserien in den Urteilsgründen zwar \n\npauschal erwähnt, aber nicht erkennbar berücksichtigt, dass im Hinblick auf die \n\nGewöhnung und die jedenfalls teilweise ausdrückliche Zustimmung der miss-\n\nbrauchten Jungen die Hemmschwelle des Angeklagten gesunken ist. Auch das \n\nzunehmende Alter der Betroffenen - bei drei der sechs Geschädigten sind Ta-\n\nten bis zu deren 14. Geburtstag erfasst, bei den übrigen bis zum 13. Lebensjahr \n\n-, der Umstand, dass bei einigen von ihnen ein freundschaftliches Verhältnis \n\nzum Angeklagten bestand, das auch nach dem Ende der Tatserien fortgesetzt \n\nwurde, sowie insbesondere auch der unterschiedliche Schuldgehalt der Tataus-\n\nführungen sind in den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils \n\nnicht hinreichend deutlich berücksichtigt. Eine differenzierte, im Einzelnen \n\nnachvollziehbare Begründung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, \n\nweil die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen ungewöhnlich hoch sind. \n\nSo kam es etwa in den unter Ziffer II. 1 der Urteilsgründe aufgeführten 30 Taten \n\nzu Lasten des Geschädigten J. stets zum - einverständlichen - gegenseiti-\n\ngen Masturbieren, jedoch nur in einer nicht festgestellten Anzahl von Fällen \n\nauch zum Schenkelverkehr. Das Landgericht hat die Annahme minder schwerer \n\nFälle aber (auch) hier mit der Begründung abgelehnt, es habe sich \"um massive \n\nTaten innerhalb der Bandbreite möglicher Tathandlungen\" gehandelt; überdies \n\nhabe der Angeklagte \"verschiedene Sexualpraktiken gleichzeitig\" angewendet \n\n(UA S. 40). Auch die gleichförmige Verhängung von 30 Einzelfreiheitsstrafen \n\nvon jeweils drei Jahren in den genannten Fällen, die mit denselben Erwägungen \n\nbegründet ist, erweist sich als nicht rechtsfehlerfrei. Im Übrigen ist auch zwei-\n\nfelhaft, ob eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für das einverständliche gegen-\n\nseitige Masturbieren mit einem 13-jährigen Jungen, bei dem auch später keine \n\nnachteiligen psychischen Folgen der Geschehnisse festgestellt wurden, noch \n\ninnerhalb des vertretbaren Spielraums schuldangemessener Strafen liegt. \n\n4 \n\nDer Rechtsfehler der Zumessung nur pauschal begründeter, durchweg \n\nhoher Einzelstrafen trotz teilweise lang dauernder Tatserien, unterschiedlicher \n\nTatgestaltung und abnehmender Schuldschwere betrifft den überwiegenden \n\nTeil der verhängten Einzelstrafen. Insoweit wird der neue Tatrichter auch je-\n\nweils eine unter Umständen differenzierte Prüfung des Vorliegens minder \n\nschwerer Fälle unter Heranziehung aller hierfür wesentlichen Gesichtspunkte \n\nvorzunehmen haben. \n\n5 \n\n6 \n\nSoweit Einzelstrafen isoliert betrachtet rechtsfehlerfrei begründet sind, \n\nkann der Senat nicht ausschließen, dass auch ihre Zumessung von den ge-\n\nnannten Rechtsfehlern beeinflusst ist. \n\nDer neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass die Festsetzung \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens, durch welche \n\ndie Einsatzstrafe auf mehr als das Doppelte erhöht wird, nicht mit ausschließlich \n\nzu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten begründet werden \n\nkann. \n\n7 \n\n2. Auch die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. In der Begründung \n\ndes Landgerichts bleibt schon unklar, ob die Anordnung auf § 66 Abs. 2, Abs. 3 \n\nSatz 1 oder Abs. 3 Satz 2 StGB gestützt werden sollte; die Urteilsgründe nen-\n\nnen - offenbar irrtümlich - an unterschiedlichen Stellen verschiedene Rechts-\n\ngrundlagen. \n\n8 \n\nNicht bedenkenfrei ist das für die Begründung der Gefährlichkeit des An-\n\ngeklagten angeführte Argument, \"vordergründig\" günstige Umstände wie \n\nVorstrafenlosigkeit, gute soziale Einbindung und Bestehen eines günstigen so-\n\nzialen Empfangsraums seien hier in Wahrheit Indizien für besonders hohe Ge-\n\nfährlichkeit, da sie den Angeklagten auch in der Vergangenheit nicht von der \n\nBegehung der (abgeurteilten) Taten abgehalten hätten. Ein prognostisch güns-\n\ntiges Kriterium verliert sein Gewicht nicht schon dadurch, dass es in der Ver-\n\ngangenheit - unter anderen Bedingungen - Straftaten nicht verhindert hat. Die \n\nErwägung, hinter dem Fehlen von Vorstrafen verberge sich die hohe Gefähr-\n\nlichkeit des Angeklagten (UA S. 48 f.), ist rechtlich bedenklich, denn andere als \n\ndie abgeurteilten Taten sind nicht festgestellt. \n\n9 \n\nUnklar sind im Übrigen auch die Erwägungen des Landgerichts zur Ein-\n\nbeziehung der Wirkungen des Strafvollzugs in die Gefährlichkeitsprognose (UA \n\nS. 51). Zutreffend ist zwar, dass es für die Prognose i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung ankommt. Die anschließende Erwä-\n\ngung, (nur) in Fällen des § 66 Abs. 3 StGB habe der Gesetzgeber bewusst auf \n\ndas Prognosekriterium der Gefährlichkeit zum Zeitpunkt des Strafendes ver-\n\nzichten wollen, ist jedoch nicht nachvollziehbar; sie zeigt, dass das Landgericht, \n\ndas unmittelbar danach wieder die Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 \n\nAbs. 2 betont, insgesamt die Anwendungsvoraussetzungen des § 66 StGB \n\nnicht mit der erforderlichen Klarheit geprüft hat. \n\n10 \n\nDer Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzuheben. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-12/2-str-355-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-12/2-str-355-08","retrieved":"2026-07-10 19:01:31.537718+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-12/2-str-355-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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