{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"IX ZR 64/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 64/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, \n\nRaebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp \n\nam 6. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n18. März 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n(450.000 € + 20.000 € =) 470.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - neben dem Unterlas-\n\nsungsbegehren - eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), kein vollstreckungs-\n\ngerichtliches Verfahren. Diese kann grundsätzlich nur mit dem materiellen \n\nRecht des Klägers begründet und nicht auf die Verletzung vollstreckungsrechtli-\n\ncher Verfahrensvorschriften wie auch den Grundsatz der Vollstreckungsimmuni-\n\ntät gestützt werden. \n\n3 \n\na) Überschneidungen können sich allerdings ergeben, wenn das Voll-\n\nstreckungsgericht und das an seine Stelle tretende Gericht der sofortigen \n\nBeschwerde ausnahmsweise auch das materielle Recht prüfen müssen. In ei-\n\nnem solchen Fall, etwa beim evidenten Dritteigentum oder bei nichtigen Voll-\n\nstreckungsakten, kann dem Dritten neben den verfahrensrechtlichen Rechtsbe-\n\nhelfen auch die Klage aus § 771 ZPO zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1962 \n\n- VIII ZR 125/61, WM 1962, 1177; Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 771 \n\nRn. 3). Über Vollstreckungsmängel ist dagegen zwingend in dem hierfür vorge-\n\nsehenen Verfahren (hier: § 28 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit §§ 766, 793 ZPO, \n\n§ 11 Abs. 1 RPflG) zu befinden (vgl. Stöber, ZVG 18. Aufl. § 28 Rn. 9 f). Dies \n\ngilt auch für einen Dritten, wenn er als Beteiligter (§ 9 ZVG) zur Erinnerung be-\n\nfugt ist (vgl. Stöber, aaO § 28 Rn. 10). Der Nutzer, der aufgrund eines Überlas-\n\nsungs-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Vertrages zur Nutzung eines Grundstücks \n\nberechtigt ist, gehört zum Kreis der Beteiligten im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG, \n\nwenn er sein Recht anmeldet und glaubhaft macht; ein schuldrechtlicher An-\n\nspruch ist hierfür ausreichend (vgl. Stöber, aaO § 9 Rn. 2 unter 2.8). \n\n4 \n\nb) Soweit sich die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Berufungsgericht und im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nunter Bezugnahme auf Nr. 7 der Erklärung des Leiters der Hauptverwaltung für \n\ninternationale Zusammenarbeit der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsi-\n\ndenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 auf die Verletzung der \n\nVollstreckungsimmunität beruft, handelt es sich um eine das Vollstreckungsver-\n\nfahren betreffende Einwendung, die mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehel-\n\nfen geltend zu machen ist. Aus den beigezogenen Versteigerungsakten \n\n(93 K 29/06 - AG Köln) ergibt sich, dass die Russische Föderation einen hierauf \n\ngestützten Antrag sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Zwangsver-\n\nwaltungsverfahren gestellt und mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgt hat \n\n(vgl. Schriftsätze vom 18. Mai 2007, vom 7. September 2007, vom 18. Oktober \n\n2007). \n\n5 \n\nDiese Zuordnung der Prüfung der Vollstreckungsimmunität entspricht der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die maßgeblichen Verfahren, in de-\n\nnen in jüngster Zeit die Reichweite dieses völkerrechtlichen Grundsatzes zu \n\nprüfen war, betrafen Rechtsbeschwerden gegen vollstreckungsrechtliche Ent-\n\nscheidungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, WM 2003, \n\n1388, 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober \n\n2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2275). Gleiches gilt für die Befassung des \n\nBundesverfassungsgerichts mit Fragen der Vollstreckungsimmunität. Die \n\nzugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren jeweils Vollstreckungsverfahren \n\n(vgl. BVerfGE 46, 342, 346 f; 64, 1, 5 ff; 117, 141, 143). Die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde macht nicht geltend, warum von dieser verfahrensmäßigen Hand-\n\nhabung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, abgerückt wer-\n\nden sollte. \n\n6 \n\n2. Das Berufungsgericht geht von dem bis zum Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt aus, dass das betroffene \n\nGrundstück zum Finanzvermögen der Schuldnerin gehörte, keinem öffentlichen \n\nZweck gewidmet, sondern von der Klägerin gewerblich an die G. \n\nAG vermietet war. Daraus hat es den zutreffenden Schluss gezogen, dass es \n\nkeinen \"hoheitlichen Zwecken\" diene und zu keinem Drittwiderspruchsrecht der \n\nKlägerin führe. \n\n7 \n\n8 \n\na) Dieser Sachverhalt ist auch im vorliegenden Verfahrensabschnitt \n\nmaßgeblich, soweit die Beurteilung des materiellen Rechts der Klägerin an dem \n\nGrundstück in Frage steht. \n\naa) Die Klägerin hatte zu der rechtlichen Einordnung ihrer Rechtstellung \n\nan dem Grundstück und zu den mit der Nutzung verfolgten Zwecken in dem \n\nbestimmenden Schriftsatz vom 22. Juni 2006 vorgetragen: \n\nAb dem Jahre 1991 wurde das russische Rechtssystem grundle-\ngend reformiert. Insbesondere wurden die Immobilien, die Staats-\neigentum waren, im Zuge der Privatisierung zum größten Teil in \nPrivateigentum überführt. Immobilien, die aktuell nicht hoheitlich \ngenutzt wurden, für die Privatisierung aber nicht geeignet waren, \nverblieben zunächst im Staatseigentum. \n\nDie fiskalischen Aufgaben sollten nicht mehr staatlich ausgeübt \nwerden und wurden daher größtenteils an Private übertragen. An-\nders als z.B. in Deutschland bediente man sich dabei nicht \"klassi-\nscher\" Rechtsformen der Kapitalgesellschaften mit staatlicher Be-\nteiligung. Hierfür wurde vielmehr die neue Rechtsform des staat-\nlich unitarischen Unternehmens (Art. 113 ff ZGB) geschaffen. Die \nZwecksetzung dieser Unternehmen unterscheidet sich kaum von \nden Zielen, wie diese z.B. von kommunalen Versorgungsunter-\nnehmen oder kommunalen Beteiligungsgesellschaften in der Bun-\ndesrepublik verfolgt werden. Davon sind \"Einrichtungen\" zu unter-\nscheiden, die den deutschen kommunalen oder staatlichen Eigen-\nbetrieben weitestgehend entsprechen. Diese verfügen über kein \neigenes Budget und haben nicht etwa nur Überschüsse, sondern \nschon etwaige Einnahmen an ihren Gründer abzuführen. Der \nGründer eines unitarischen Unternehmens legt zwar seine Sat-\nzung fest, kann ihm jedoch im Rahmen der laufenden Tätigkeit \nkeine Weisungen erteilen. \n\nAuf die Übertragung des Volleigentums in die unitarischen Unter-\nnehmen hat man verzichtet und stattdessen ein \"minderwertiges\" \nEigentum in Form des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung \n(Art. 294 ZGB) geschaffen. Das Vermögen, das ein unitarisches \nUnternehmen zur Erfüllung fiskalischer Aufgaben benötigt, wird \n\nausschließlich in Form eines solchen \"minderwertigen\" Eigentums \ngeleistet. Dabei büßen der Staat oder die Kommune nicht voll-\nständig das Eigentum ein, können die Übertragung des Rechts der \nwirtschaftlichen Verwaltung aber auch nicht rückgängig machen. \n\n9 \n\nDieser Vortrag entspricht der von der Klägerin mit der Klageschrift vorge-\n\nlegten eigenen Satzung vom 18. Mai 2005, in der das Unternehmen unter \n\nPunkt 1.8 als \"kommerzielle Organisation\" bezeichnet wird. \n\n10 \n\nbb) Ohne Erfolg beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde als Ge-\n\nhörsverstoß, das Berufungsgericht habe den neuen Sachvortrag der Klägerin \n\nnach Schluss der mündlichen Verhandlung, wonach das Grundstück hoheitli-\n\nchen Zwecken diene, übergangen. Soweit der von der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde angeführte Schriftsatz vom 5. März 2008 eine andere Sachdarstel-\n\nlung enthält, war dieses neue Angriffsmittel aus Gründen des Prozessrechts \n\n(§ 296a Satz 1 ZPO) bei der Prüfung des Sachverhältnisses (Veräußerung hin-\n\nderndes Recht) nicht zu berücksichtigen, weil der Klägerin kein Schriftsatznach-\n\nlass gewährt worden war (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 297 Rn. 2). Aus-\n\nweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2008 ist der als übergangen \n\ngerügte Vortrag auch nicht im Verlauf der mündlichen Verhandlung in das Ver-\n\nfahren eingeführt worden. \n\n11 \n\nDer Hinweis auf den anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach die völker-\n\nrechtliche Vollstreckungsimmunität als Verfahrenshindernis in jeder Lage des \n\nVerfahrens von Amts wegen zu beachten sei (vgl. BVerfGE 46, 342, 359; BGH, \n\nBeschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389), führt auch in Verbindung \n\nmit den sonst geltend gemachten Rechtspositionen der Klägerin und der Russi-\n\nschen Förderation nicht zu einem die Veräußerung hindernden Recht. Der pri-\n\nvate Einzelne - wie der fremde Staat - kann sich im Hoheitsbereich der Bundes-\n\nrepublik Deutschland auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts - wie auch \n\nauf sonstiges objektives Recht - nur im Rahmen des jeweiligen Verfahrens-\n\nrechts berufen (BVerfGE 46, 342, 363). \n\n12 \n\nb) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der \n\nVerwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation \n\nvom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin gel-\n\ntend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem \n\nöffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die \n\nSchuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25 \n\nGG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung \n\nder Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates \n\ndient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel \n\ngegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses \n\nStaates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, \n\n43; 117, 141, 153 f; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, \n\naaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober \n\n2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276). Was für den fremden Staat selbst \n\ngilt, hat auch gegenüber dem rechtsfähigen Unternehmen des fremden Staates \n\nGültigkeit, dem jedenfalls keine weitergehende \"Immunität\" zukommen kann \n\n(BVerfGE 64, 1, 23). An dieser Rechtsprechung durfte das Berufungsgericht \n\nseine Entscheidung ausrichten; Zweifel im Sinne des Artikel 100 Abs. 2 GG be-\n\nstanden nicht. Ein Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt deshalb \n\nnicht vor. \n\n13 \n\n3. Die Anwendung von Art. 43 Abs. 1, Art. 46 EGBGB auf das von der \n\nKlägerin reklamierte Wirtschaftsführungsrecht wirft auch im Übrigen keine \n\nGrundsatzfrage auf, die eine Zulassung der Revision rechtfertigt. Die Reichwei-\n\nte des Belegenheitsgrundsatzes ist durch die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 100, 321, 324; BGH, Urt. v. \n\n28. September 1994 - IV ZR 95/03, WM 1994, 2124, 2126). Danach kommt die \n\nAnerkennung eines ungebuchten Immobiliarsachenrechts aufgrund einer im \n\nAusland durch Hoheitsakt begründeten Nutzverwaltung nicht in Betracht. Aus \n\nder von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Umwandlung im Wege der Spaltung (BGH, Urt. v. 25. Januar \n\n2008 - V ZR 79/07, WM 2008, 607, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 175, \n\n123) ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft einen anderen rechtlichen Zusam-\n\nmenhang. Eine obligatorische Rechtsposition des Nutzverwalters eines auslän-\n\ndischen Grundstücksfiskus hindert unbeschadet der in der Erklärung vom \n\n30. April 2008 dargelegten Verhältnisse die Zwangsversteigerung des Grund-\n\nstückseigentums nicht. \n\n14 \n\n4. Bei der Behandlung des Unterlassungsanspruchs ist das Berufungs-\n\ngericht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs abgewichen. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nMit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich der \n\nAntrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. \n\nBei der Festsetzung des Gegenstandswertes war hinsichtlich des auf \n\n§ 771 ZPO gestützten Anspruchs der (geringere) Wert der gesicherten Forde-\n\nrung maßgeblich (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15 \"Drittwiderspruchsklage\"; \n\nSchuschke/Walker/Raebel, ZPO 4. Aufl. § 771 Rn. 52). \n\nKayser Raebel Gehrlein \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 26/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2008 - 22 U 98/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/ix-zr-64-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/ix-zr-64-08","retrieved":"2026-07-10 18:58:27.299604+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-06/ix-zr-64-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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