{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"4 StR 495/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 495/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Nötigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2008 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2008 im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufge-\n\nhoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entschei-\n\ndung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu \n\ntreffen ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 \n\nStPO zuständigen Gericht vorbehalten. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom \n\n14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in neun Fällen unter Einbeziehung \n\nder Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Juni 2004 zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Auf die Revision \n\ndes Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben, da keine der Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 StGB \n\ndurch die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen belegt war. \n\n2 \n\nMit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Ange-\n\nklagten wegen Nötigung in neun Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe \n\nvon zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 24. April \n\n2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses \n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge \n\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-\n\nspruch. \n\nSie ergeben, dass der Angeklagte die Zeugin B. in neun Fällen in \n\nGegenwart weiterer Mitangeklagter zur Durchführung des Oral- und/oder Vagi-\n\nnalverkehrs, in einem Fall (Tat 26c) gleichzeitig mit dem Mitangeklagten \n\nBa. , genötigt hat (§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB). Die Zeugin \n\nhat die sexuellen Handlungen nicht freiwillig vorgenommen. Sie war zwar illegal \n\neingereist, um in Deutschland der Prostitution nachzugehen; sie lehnte aber, \n\nwie der Angeklagte wusste, \"Sex mit mehreren Personen gleichzeitig oder \n\nnacheinander oder die Ausübung sexueller Handlungen in Anwesenheit weite-\n\nrer Personen\" entschieden ab. Dem Angeklagten war bei den jeweiligen Taten \n\nbewusst, dass die Zeugin seinem Ansinnen nur deswegen nachkam, weil ihr \n\nvon ihm und anderen Mitgliedern der Gruppe um den Angeklagten J. wie-\n\nderholt zumindest konkludent angedroht worden war, sie im Falle der Wider-\n\nsetzlichkeit zu den äußerst gewaltbereiten Zuhältern zurückzubringen, denen \n\nsie zuvor ausgeliefert gewesen war. Vor diesen hatte sie deshalb große Angst, \n\nweil sie ihren damaligen Freund getötet hatten. Eine solche Drohung muss nicht \n\ndirekt ausgesprochen werden, es genügt vielmehr, wenn sie versteckt \"zwi-\n\nschen den Zeilen\" erfolgt (vgl. Träger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240 Rdn. 56), \n\nwie dies vor der Tat 3a geschehen ist. Der Angeklagte und die Mitangeklagten \n\nBa. und S. haben der Zeugin durch ihre Äußerungen unmissver-\n\nständlich klargemacht, dass sie nur so lange vor den gewaltbereiten Zuhältern \n\nsicher sei, wie sie den sexuellen Wünschen der Gruppe nachkomme. \n\n5 \n\nAußerdem schürten der Angeklagte und weitere Mitangeklagte die Angst \n\nder Zeugin vor Abschiebung und langzeitiger Inhaftierung sowohl in Deutsch-\n\nland als auch in ihrem Heimatland, mit der sie im Falle des Bekanntwerdens \n\nihres illegalen Aufenthalts rechnete, indem sie drohten, sie der Polizei auszulie-\n\nfern [UA 14, 48]. \n\n6 \n\nDiese Drohkulisse wurde während des gesamten Tatzeitraums aufrecht-\n\nerhalten. Wie der Senat in dem Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06 \n\n(= NJW 2007, 2341 ff.; NStZ 2008, 50 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, wird da-\n\ndurch noch keine schutzlose Lage der Zeugin im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB begründet. Für die Erfüllung des Nötigungstatbestandes reicht die aus-\n\ndrückliche oder konkludente Androhung der geschilderten Übel dagegen aus, \n\nauch soweit sie nicht vom Angeklagten selbst ausgesprochen wurde; denn die-\n\nse ist ihm zuzurechnen. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Bemessung der Einzelstrafen weist ebenfalls keinen Rechtsfehler \n\nauf; der Gesamtstrafausspruch hat dagegen keinen Bestand. \n\nDie Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe ist, wie die Revision zutref-\n\nfend rügt, rechtsfehlerhaft erfolgt. Das Landgericht hätte die Einzelstrafen von \n\ndrei Jahren sowie einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Landge-\n\nrichts Landau vom 8. Juni 2004 erneut in die Gesamtstrafe einbeziehen müs-\n\nsen, auch wenn die vom Landgericht Landau verhängte Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und neun Monaten mittlerweile vollständig vollstreckt ist. \n\nGrundsätzlich hat nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Haupt-\n\nverhandlung die Gesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maß-\n\ngabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu er-\n\nfolgen. Dies gilt nicht nur in dem speziellen Fall, in dem die Urteilsaufhebung \n\ngerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafbildung er-\n\nfolgt ist. Vielmehr ist regelmäßig so zu verfahren, damit einem Revisionsführer \n\nein durch nachträgliche Gesamtstrafbildung erlangter Rechtsvorteil nicht durch \n\nsein Rechtsmittel genommen wird (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2001, 645; BGH, \n\nBeschlüsse vom 24. Juni 1999 - 4 StR 200/99 - und vom 18. Januar 2000 \n\n- 4 StR 633/99; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 37a m.w.N.). \n\n9 \n\nDurch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafbildung ist der Angeklagte nicht \n\nausschließbar beschwert. Auch wenn das Landgericht einen Härteausgleich \n\nvorgenommen hat, liegt es nahe, dass gegen den Angeklagten bei zutreffender \n\nGesamtstrafbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre, deren \n\nHöhe die Summe der Gesamtstrafen aus dem vorliegenden Urteil und dem des \n\nLandgerichts Landau nicht erreicht hätte. \n\n10 \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b \n\nSatz 1 StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafbildung aus den \n\nnunmehr rechtskräftigen neun Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem \n\nUrteil des Landgerichts Landau obliegt danach dem nach § 462 a Abs. 3 StPO \n\nzuständigen Gericht. \n\n11 \n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Monaten, die das Amtsgericht Zweibrücken mit Urteil vom \n\n24. April 2008 wegen einer am 16. August 2007 begangenen Straftat gegen \n\nden Angeklagten verhängt hat, wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Land-\n\ngerichts Landau nicht gesamtstraffähig ist. Im Hinblick auf das Verschlechte-\n\nrungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO wird bei der Bildung der neuen Gesamt-\n\nstrafe weiterhin zu beachten sein, dass diese nur so hoch bemessen werden \n\ndarf, dass sie die Summe der in den beiden landgerichtlichen Urteilen verhäng-\n\nten Gesamtfreiheitsstrafen abzüglich der zweimonatigen Freiheitsstrafe aus \n\ndem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken nicht übersteigt (vgl. BGHR StGB \n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1). \n\n12 \n\n4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist von dem für \n\ndas Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht zusammen mit \n\nder abschließenden Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH NJW 2005, 1205, \n\n1206). Obwohl der Angeklagte das Urteil auch hinsichtlich des Schuldspruchs \n\nangegriffen und mit seinem Rechtsmittel lediglich einen Teilerfolg zur Gesamt-\n\nstrafe erzielt hat, erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass im Nachver-\n\nfahren das Gewicht der Rechtsfolge so gemildert wird, dass es unbillig wäre, \n\ndem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen. \n\n13 \n\nDie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen waren gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Angeklagten aufzuerle-\n\ngen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nur wegen eines nicht ne-\n\nbenklagefähigen Delikts verurteilt worden ist, da der Schuldspruch die Neben-\n\nklägerin im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO betrifft (vgl. BGHSt 38, 93; \n\nBGH bei Kusch NStZ 1997, 71, 74; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 473 \n\nRdn. 10). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/4-str-495-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/4-str-495-08","retrieved":"2026-07-10 19:00:24.190231+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-06/4-str-495-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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