{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"4 StR 375/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 375/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n6. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau \n\nvom 5. März 2008 werden verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels \n\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Ange-\n\nklagte nicht wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags und wegen schwerer \n\nKörperverletzung verurteilt wurde. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen \n\nsowie materiellen Rechts und macht unter anderem geltend, dass ein minder \n\nschwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliege. Die Rechtsmittel ha-\n\nben keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen stach der \n\nAngeklagte am 14. August 2007 vor dem Asylbewerberheim in F. mit \n\neinem 25 bis 30 cm langen Messer wuchtig in Richtung des Herzens des Ne-\n\nbenklägers. Da dieser „reflexartig\" zum Schutz noch den rechten Arm hochrei-\n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nßen konnte, durchstach das Messer den Unterarm und drang wenige Millimeter \n\ntief in die Brustkorbvorderseite des Nebenklägers ein. Der Geschädigte ging so \n\nverletzt in das Büro der stellvertretenden Heimleiterin, die die dann stark blu-\n\ntende Wunde am Unterarm versorgte. \n\nDurch den Stich in den Unterarm wurden die Nerven für den Daumen \n\nund Zeigefinger der rechten Hand des Nebenklägers durchtrennt; diese beiden \n\nFinger fühlt er „wie eingeschlafen“ und kann die rechte Hand nur noch einge-\n\nschränkt benutzen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt \n\nin der Antragsschrift vom 6. August 2008 dargelegten Gründen erfolglos. Eine \n\nzulässige Verfahrensrüge wurde von ihm nicht erhoben. Mit neuem Tatsachen-\n\nvorbringen kann der Rechtsmittelführer in der Revision ebenso wenig gehört \n\nwerden wie mit einer eigenen Beweiswürdigung. \n\n3. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. \n\na) Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch hat \n\ndas Schwurgericht unter anderem ausgeführt, dass für den Angeklagten er-\n\nkennbar gewesen sei, dass der Stich in bzw. durch den Arm gegangen sei und \n\nder Geschädigte zunächst nicht sehr stark geblutet habe; deshalb habe der An-\n\ngeklagte aus seiner Sicht noch nicht alles für die Tötung des Nebenklägers Er-\n\nforderliche getan. Da er weiter im Besitz des Messers gewesen sei und der Ge-\n\nschädigte, als er zum Büro der stellvertretenden Heimleiterin ging, „für einen \n\nAngriff noch zur Verfügung“ gestanden habe, liege ein freiwilliger Rücktritt vom \n\nunbeendeten Versuch vor. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen weisen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere durf-\n\nte das Schwurgericht aus dem rechtsfehlerfrei festgestellten äußeren Gesche-\n\nhensablauf darauf schließen, dass der Angeklagte nach seiner letzten Ausfüh-\n\nrungshandlung davon ausging, noch nicht alles für den Erfolgseintritt Erforderli-\n\nche getan zu haben, obwohl dies noch möglich gewesen wäre. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Schwurge-\n\nricht den Angeklagten zu Recht nicht wegen schwerer Körperverletzung verur-\n\nteilt. \n\nFür die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden \n\nGesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverlet-\n\nzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend \n\nunbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkun-\n\ngen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen (BGHSt 51, 252, 257 \n\nm.w.N.). \n\n10 \n\nDies hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Dass Daumen und Zeige-\n\nfinger vom Nebenkläger „wie eingeschlafen“ gefühlt werden und er diese Finger \n\nnur noch eingeschränkt benutzen kann, belegt nicht deren weitgehende Un-\n\nbrauchbarkeit (vgl. zur „Taubheit zweier Finger“ auch BGH, Beschluss vom \n\n8. Juli 2008 – 3 StR 167/08). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/4-str-375-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/4-str-375-08","retrieved":"2026-07-10 19:03:24.190637+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-06/4-str-375-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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