{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"1 StR 583/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1, § 229 Abs. 4 Satz 1 Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO, wenn eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nur in wesentlich ge- ringerem Umfang als vorgesehen, insbesondere nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 Abs. 1 StPO gefördert wer- den kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 583/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2008 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n_______________________ \n\nStPO § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1, § 229 Abs. 4 Satz 1 \n\nZur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO, wenn eine \nHauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nur in wesentlich ge-\nringerem Umfang als vorgesehen, insbesondere nur durch eine Entscheidung \nüber die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 Abs. 1 StPO gefördert wer-\nden kann. \n\nBGH, Beschl. vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08 - LG München I \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a. \n\nzu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 7. Mai 2008 werden als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-\n\nten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober \n\n2008 bemerkt der Senat: \n\nEin Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 und § 229 Abs. 1 StPO liegt nicht \n\nvor. Eine Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fort-\n\ngesetzt und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO \n\nausgesetzt werden, wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und \n\ndas Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhand-\n\nlung 6 m.w.N.). Insofern ist auch nach der Verlängerung der Unterbrechungs-\n\nfrist des § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom \n\n24. August 2004 (BGBl. I 2198) anerkannt, dass hierfür jedenfalls eine auch nur \n\ngeringfügige Beweisaufnahme genügt. Aber auch die Erörterung von Verfah-\n\nrensfragen reicht zumindest dann, wenn der Sitzungstag nicht von vornherein \n\nals sog. Schiebetermin konzipiert war. \n\nDiesen Anforderungen wird der Hauptverhandlungstermin vom 18. März \n\n2008 gerecht. Denn es war ein Zeuge geladen, der an diesem Tag vernommen \n\nwerden sollte. Der Umstand, dass es zu der beabsichtigten Vernehmung des \n\nZeugen nicht kam, sondern die Hauptverhandlung alsbald nach deren Beginn \n\nerneut durch Verfügung des Vorsitzenden unterbrochen wurde, lag darin be-\n\ngründet, dass die Kammer den drei Angeklagten unmittelbar vor dem Fortset-\n\nzungstermin neu gefasste Haftbefehle verkündet hatte, die auf der Grundlage \n\nder bisherigen Beweisaufnahme ergangen waren, und einer der Verteidiger im \n\nTermin wegen dieser Haftbefehle die erneute Unterbrechung der Hauptver-\n\nhandlung beantragt hatte. Zwar war mit dem unerwarteten Antrag lediglich eine \n\nzweistündige Unterbrechung begehrt worden. Dass der Vorsitzende ihm statt-\n\ngab und dem Verteidiger nicht nur wenige Stunden, sondern bis zum nächsten \n\nVerhandlungstag Zeit gab, sich auf die neue prozessuale Situation einzustellen, \n\nwar aber eine im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis und aus Gründen der \n\nFairness mögliche Entscheidung, durch die das Verfahren gefördert wurde. \n\nDieser Verfahrensablauf stellt ein Verhandeln zur Sache dar, mit dem die Un-\n\nterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO gewahrt wurde. \n\nHierfür spricht auch folgende Überlegung: Es sind regelmäßig Situationen \n\nvorstellbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereig-\n\nnisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise nur \n\ndurch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 \n\nStPO gefördert werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der An-\n\ngeklagte ohne vorherige Ankündigung nicht zum Termin erscheint oder unmit-\n\ntelbar nach Terminsbeginn plötzlich feststellt, dass er aufgrund einer Erkran-\n\nkung der weiteren Verhandlung nicht weiter folgen kann, wenn für einen Haupt-\n\nverhandlungstermin nur ein Zeuge geladen wurde und dieser überraschend \n\nausbleibt oder wenn die Verfahrensbeteiligten aufgrund etwa von der Staats-\n\nanwaltschaft kurzfristig überlassener Unterlagen, wie etwa Sachverständigen-\n\ngutachten oder Ermittlungsberichte, nicht in der Lage sind, sich auf die weitere \n\nBeweisaufnahme vorzubereiten. Würde in diesen - für das Gericht jeweils un-\n\nvorhersehbaren - Fallgestaltungen die Entscheidung über die Unterbrechung \n\neiner Hauptverhandlung nicht zur Fristwahrung ausreichen, hätte dies zur Fol-\n\nge, dass mit der Verhandlung neu begonnen werden müsste (§ 229 Abs. 4 \n\nSatz 1 StPO). Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit \n\ndem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in \n\nEinklang (so auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7). \n\nNack Wahl Elf \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/1-str-583-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/1-str-583-08","retrieved":"2026-07-10 19:00:16.817092+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-05/1-str-583-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2008-11-05","dockets":["1 StR 583/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.11.2008 – 1 StR 583/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/1-str-583-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StPO § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1, § 229 Abs. 4 Satz 1 Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO, wenn eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nur in wesentlich ge- ringerem Umfang als vorgesehen, insbesondere nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 Abs. 1 StPO gefördert wer- den kann.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/229","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"229","label":"§ 229 StPO","mentions":7},{"id":"StPO/228","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"228","label":"§ 228 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2009, 384","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:00:16.817092+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}