{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"4 StR 411/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 411/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. November 2008 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 17. April 2008 im Schuldspruch \n\ndahin abgeändert, dass die Angeklagten jeweils des tat-\n\neinheitlich begangenen versuchten vorsätzlichen gefähr-\n\nlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig sind. \n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-\n\nden verworfen. \n\n3. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in \n\nTateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit \n\nunerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, den Angeklagten \n\nA. darüber hinaus in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie (beide An-\n\ngeklagten) weiterhin des Diebstahls und der Brandstiftung für schuldig befun-\n\nden. Es hat deswegen den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon zehn Jahren und drei Monaten, die Angeklagte B. zu einer solchen von \n\nsieben Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten A. die Unter-\n\nbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richten \n\nsich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie allgemein die Verletzung \n\nsachlichen Rechts rügen. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus der \n\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sich die Rechts-\n\nmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen (vollendeten) vorsätzlichen \n\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\na) Das Landgericht hat insoweit festgestellt: \n\n3 \n\nNach Begehung des Banküberfalls, der Gegenstand der Verurteilung \n\nwegen schweren Raubes ist, flüchteten die Angeklagten mit einem Pkw, den \n\nsie zuvor entwendet hatten. Gelenkt wurde das Fluchtfahrzeug von dem Ange-\n\nklagten A. . Der Zeuge W. , der das Tatgeschehen zufällig beobachtet hat-\n\nte, nahm mit seinem Geländewagen die Verfolgung auf. Auf Grund der stärke-\n\nren Motorisierung des eigenen Fahrzeugs hatte W. keine Schwierigkeiten, \n\nsich dicht hinter das Fluchtfahrzeug der Angeklagten zu setzen. Der Angeklag-\n\nte A. bemerkte die Verfolgung und fasste den Entschluss, mit einer der bei \n\ndem Banküberfall verwendeten Pistolen auf das verfolgende Fahrzeug zu \n\nschießen, um es fahruntauglich zu machen und auf diese Weise dessen Fahrer \n\nan einer weiteren Verfolgung zu hindern. Er unterrichtete die Angeklagte B. \n\nvon seiner Absicht, die hiermit einverstanden war und ihm zur Ausführung sei-\n\nnes Vorhabens eine Schusswaffe reichte. W. hatte zwischenzeitlich zum Ü-\n\nberholen angesetzt. Als beide Fahrzeuge sich bei einer Geschwindigkeit von \n\netwa 80 bis 90 km/h auf gleicher Höhe befanden, gab der Angeklagte \n\nA. in schneller Reihenfolge drei Schüsse auf das etwa 1,5 m entfernte Fahr-\n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nzeug des Zeugen W. ab. Zwei Schüsse trafen, wobei die Projektile in einer \n\nHöhe von 97 und 118 cm jeweils die Karosserie durchschlugen, ohne jedoch \n\nW. zu verletzen. Die beiden Einschüsse führten nicht zu einer Fahrzeuger-\n\nschütterung. Der Zeuge W. , der die auf sein Fahrzeug gerichtete Waffe ge-\n\nsehen und auch die Einschüsse akustisch wahrgenommen hatte, „fühlte sich \n\nnicht in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt“. Er ließ sich, auch weil sich zwi-\n\nschenzeitlich Gegenverkehr näherte, jedoch wieder hinter das Fahrzeug der \n\nAngeklagten zurückfallen. An dem Fahrzeug des Zeugen W. entstand durch \n\nden Einschlag der Projektile ein Sachschaden in Höhe von ca. 3.000 €. \n\nb) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines voll-\n\nendeten Delikts nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. \n\naa) Der Tatbestand des § 315 b StGB ist dreistufig aufgebaut: Durch ei-\n\nne der in Abs. 1 bezeichneten Tathandlungen muss die Sicherheit des Stra-\n\nßenverkehrs beeinträchtigt und hierdurch eine konkrete Gefahr für eines der \n\ngenannten Individualrechtsgüter begründet worden sein. Erforderlich ist da-\n\nnach, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Stra-\n\nßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für eines der genann-\n\nten Schutzobjekte verdichtet (BGHSt 48, 119, 122; BGH NStZ 2007, 34, 35). \n\nRegelmäßig werden hierbei der Eingriff und die Begründung der abstrakten \n\nGefahr zeitlich dem Eintritt der konkreten Gefahr vorausgehen, etwa, wenn der \n\nEingriff zu einer kritischen Verkehrssituation führt, durch die sodann eines der \n\nSchutzgüter konkret gefährdet wird (sog. „Beinahe-Unfall“). Nach der Senats-\n\nrechtsprechung ist dies jedoch nicht zwingend (grundlegend BGHSt 48, 119, \n\n122 ff.). Danach kann der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB in sämtlichen \n\nHandlungsalternativen auch dann erfüllt sein, wenn - wie hier - die Tathandlung \n\n(Abgabe des Schusses) unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädi-\n\ngung (Beschädigung des Kraftfahrzeugs) führt. \n\n6 \n\nbb) Dies gilt indes nicht uneingeschränkt. Nicht jede Sachbeschädigung \n\n(oder auch Körperverletzung) im Straßenverkehr ist tatbestandsmäßig im Sinne \n\ndes § 315 b StGB. Vielmehr gebietet der Schutzzweck des § 315 b StGB inso-\n\nweit eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für \n\nLeib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeu-\n\ntendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen \n\n(BGHSt aaO S. 124). Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls \n\nauch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewe-\n\ngungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist. \n\n7 \n\ncc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Verurteilung wegen voll-\n\nendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht bestehen bleiben. \n\nEine konkrete Gefahr im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ (vgl. hierzu BGH NJW \n\n1995, 3131 f.) hat das Landgericht zu Recht nicht angenommen, da weder das \n\nFahrverhalten noch die Fahrsicherheit des Zeugen W. durch die Schüsse in \n\nirgendeiner Weise beeinträchtigt worden sind. Aber auch die Beschädigung des \n\nKraftfahrzeuges durch die einschlagenden Projektile rechtfertigt hier entgegen \n\nder Auffassung des Landgerichts nicht die Annahme einer vollendeten Tat nach \n\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn dieser Sachschaden steht in keinem relevan-\n\nten Zusammenhang mit der Eigendynamik der Fahrzeuge zum Tatzeitpunkt, \n\nsondern ist ausschließlich auf die durch die Pistolenschüsse freigesetzte Dy-\n\nnamik der auftreffenden Projektile zurückzuführen. Er ist somit keine spezifi-\n\nsche Folge des Eingriffs in die Sicherheit des Straßenverkehrs und muss daher \n\nbei der Bestimmung eines „bedeutenden“ Sachschadens bzw. einer entspre-\n\nchenden Gefährdung außer Betracht bleiben (vgl. BGHSt aaO S. 125). \n\n8 \n\nc) Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten je-\n\ndoch jeweils des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr \n\nschuldig gemacht. Zwar hat das Landgericht nicht mit der erforderlichen Si-\n\ncherheit einen (bedingten) Tötungs- oder Körperverletzungsvorsatz der Ange-\n\nklagten feststellen können. Es liegt aber auf der Hand, dass die Angeklagten \n\njedenfalls damit rechneten und dies auch billigend in Kauf nahmen, dass es \n\ndurch die Schüsse zu einer kritischen Verkehrssituation und damit zu einer \n\nkonkreten Gefährdung von Leib und Leben des Zeugen W. und/oder des von \n\nihm geführten Fahrzeugs kommen könnte. Der Senat ändert daher die Schuld-\n\nsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausge-\n\nschlossen werden kann, dass sich die - im Wesentlichen geständigen - Ange-\n\nklagten gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als geschehen hätten \n\nverteidigen können. \n\n9 \n\n2. Die Strafaussprüche werden durch die Änderungen der Schuldsprü-\n\nche nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht, das die inso-\n\nweit verhängten Strafen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 \n\nStGB entnommen hat, bei zutreffender Beurteilung des weiteren tateinheitlich \n\nverwirklichten Delikts nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB als Versuchstat auf ge-\n\nringere Einzelstrafen erkannt hätte. \n\n10 \n\n3. Der nur geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die \n\nAngeklagten auch nur teilweise von der Auferlegung von Kosten oder Auslagen \n\nfreizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/4-str-411-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/4-str-411-08","retrieved":"2026-07-10 19:03:21.090740+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-04/4-str-411-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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