{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"4 StR 195/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 195/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Parteiverrats u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 15. März 2007 \n\na) \n\nim Schuldspruch hinsichtlich der Fälle C II. Taten 1 \n\nund 18 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der \n\nAngeklagte insoweit des schweren Parteiverrats in \n\nTateinheit mit Beihilfe zum Betrug schuldig ist, \n\nb) \n\nim Schuldspruch im Übrigen – insoweit unter Auf-\n\nrechterhaltung der Feststellungen – sowie im ge-\n\nsamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats, Beihilfe zum \n\nBetrug in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Parteiverrat, sowie \n\nwegen Beihilfe zum versuchten Betrug in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-\n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\nsetzt hat; ferner hat es gegen den Angeklagten zugleich gemäß § 41 StGB auf \n\neine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro erkannt. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-\n\nstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-\n\nrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf hinsichtlich der \n\nFälle C II. Taten 1 und 18 der Urteilsgründe der Änderung, weil das Landgericht \n\ninsoweit rechtsfehlerhaft von zwei tatmehrheitlichen Fällen des Parteiverrats \n\nausgegangen ist. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts zu diesen Taten hat der An-\n\ngeklagte den Parteiverrat dadurch begangen, dass er in Kollusion mit dem ge-\n\nsondert abgeurteilten Volker H. gegen den Zeugen P. in der Weise vor-\n\nging, dass er als Anwalt ihn zunächst dahin beriet, gegen die H. KG eine Mus-\n\nterklage zu erheben, sodann jedoch - ohne P. von dem Parteiwechsel zu \n\ninformieren - H. dabei unterstützte, P. beim Amtsgericht Essen-Steele mit \n\nErfolg zu verklagen, er dann zwar die Einlegung der Berufung gegen das ob-\n\nsiegende Urteil veranlasste, anschließend aber daran mitwirkte, dass H. \n\n- wiederum ohne Rücksprache mit P. - die Berufung zurücknahm, obwohl \n\ner, der Angeklagte, inzwischen erkannt hatte, dass das Urteil von H. betrü-\n\ngerisch erstritten worden war. Bei dieser Sachlage liegt entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts nur eine einheitliche Tat des (schweren) Parteiverrats \n\n(§ 356 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug vor. Ausschlag-\n\ngebend für die Frage, ob ein Tätigwerden \"dieselbe Rechtssache\" im Sinne des \n\nParteiverratstatbestandes betrifft und es sich nur um eine Tat handelt, ist der \n\nsachlichrechtliche Inhalt der durch das Mandat anvertrauten Interessen (vgl. \n\nMaurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Besonderer Teil Teilband \n\nII § 78 \n\nRdn. 7). Den maßgeblichen Anknüpfungspunkt hierfür bildet das dem Täter an-\n\nvertraute materielle Rechtsverhältnis in seinem gesamten tatsächlichen und \n\nrechtlichen Gehalt. Dient der Täter in derselben Sache mehrfach pflichtwidrig \n\nderselben Partei, so liegt danach auch dann eine tatbestandliche Handlungs-\n\neinheit vor (Gillmeister in LK-StGB 11. Aufl. § 356 Rdn. 106; Kuhlen in NK-StGB \n\n2. Aufl. § 356 Rdn. 69; Rudolphi/Rogall in SK-StGB 7. Aufl. § 356 Rdn. 38), \n\nwenn der Täter in mehreren, zeitlich gestreckten Akten handelt (Lackner/Kühl \n\nStGB 26. Aufl. § 356 Rdn. 12). Dass der Angeklagte zum Nachteil des P. an \n\nder Berufungsrücknahme mitwirkte, setzte demnach lediglich den bereits zuvor \n\nverwirklichten Parteiverrat fort, bildete demgegenüber aber keine neue Tat. \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch danach entsprechend. Dabei muss \n\ndie – vom Landgericht im Fall C II. Tat 18 zu Recht bejahte – Qualifikation des § \n\n356 Abs. 2 StGB („schwerer“ Parteiverrat) im Schuldspruch ihren Ausdruck fin-\n\nden. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. \n\n2. Auch der Schuldspruch wegen Beihilfe zum vollendeten und zum ver-\n\nsuchten Betrug zum Nachteil der Anleger hält der rechtlichen Prüfung nicht \n\nstand. \n\na) Soweit es die Verurteilung wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug \n\nzum Nachteil der Anleger B. , R. und Sch. anlangt, kann dem \n\nUrteil - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht entnommen werden, dass \n\nder Angeklagte in dem Zeitpunkt, als diese drei Geschädigten auf das Aufforde-\n\nrungsschreiben des H. vom 5. Februar 2001 hin gezahlt haben, den betrügeri-\n\nschen Plan des H. bereits durchschaut hatte. Das Landgericht hat nämlich \n\nangenommen, dass der Angeklagte erst ab Mitte Februar 2001 bösgläubig war \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n(UA 74 f., 95). Hätten die drei Anleger ihre Zahlungen bis dahin aber bereits \n\nerbracht, wäre der Betrug des H. nicht nur vollendet, sondern bereits beendet \n\ngewesen. Dies schlösse schon deshalb insoweit eine Strafbarkeit des Ange-\n\nklagten wegen Beihilfe aus (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 6 m.w.N.). \n\nDa das Landgericht Feststellungen zum Zeitpunkt des Eingangs der Zah-\n\nlungen der drei Geschädigten nicht getroffen hat, bedarf dies weiterer Aufklä-\n\nrung und ergänzender Feststellungen durch den neuen Tatrichter. \n\nb) Im Übrigen kann der Schuldspruch wegen Beihilfe zu den Betrugsta-\n\nten des H. auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Annahme von 16 \n\ntatmehrheitlich begangenen Beihilfehandlungen durch die Feststellungen nicht \n\nbelegt ist. Nach der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil hat das \n\nLandgericht den Schwerpunkt des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten inso-\n\nweit darin gesehen, dass er H. \"nach dem 15.02.2001 nicht von der weiteren \n\nGeltendmachung seiner Ansprüche ab(hielt) oder daraufhin(wirkte), dass H. \n\nvon der Verfolgung der Ansprüche Abstand nahm\" (UA 98). Dabei hat das \n\nLandgericht aber bei der Prüfung der Konkurrenz nicht erkennbar bedacht, dass \n\ndie Frage, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt, für jeden Täter und Teilneh-\n\nmer voneinander unabhängig und selbständig zu prüfen ist (vgl. BGHR StGB \n\n§ 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Danach ist der Gehilfe, der durch eine Handlung \n\n(oder Unterlassung) mehrere rechtlich selbständige Haupttaten fördert, nur ei-\n\nner Beihilfe im Rechtssinne schuldig (Fischer aaO § 27 Rdn. 31 m.w.N.). Soweit \n\ndas Landgericht in diesem Zusammenhang dem Angeklagten auch angelastet \n\nhat, er habe von H. verfasste Schriftstücke unterzeichnet, die auf das Beste-\n\nhen der Forderung gegenüber den Anlegern hinwiesen (UA 98), fehlt es eben-\n\nfalls an näheren Feststellungen, welche Schriftstücke damit gemeint sind und \n\nwann der Angeklagte insoweit tätig geworden ist. \n\n9 \n\nc) Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen die bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies hindert den neu-\n\nen Tatrichter nicht, die notwendigen ergänzenden Feststellungen zu treffen, die \n\nzu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen. \n\n10 \n\n3. Die Schuldspruchänderung hinsichtlich der Taten C II. 1 und 18 sowie \n\ndie Aufhebung des Urteils im Übrigen zieht die Aufhebung des gesamten Straf-\n\nausspruchs nach sich. \n\n11 \n\n12 \n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nDie strafschärfenden Erwägungen bei Bemessung der wegen (schweren) \n\nParteiverrats verhängten Einzelstrafen (UA 102) können unter dem Gesichts-\n\npunkt des Verbots der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) rechtlichen Be-\n\ndenken begegnen. Ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken ist die Versa-\n\ngung der Versuchsmilderung in den angenommenen Fällen der Beihilfe zum \n\nBetrugsversuch (UA 103); insoweit fehlt es an der gebotenen umfassenden \n\nWürdigung insbesondere der versuchsbezogenen Gesichtspunkte (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2003, 72). Schließlich könnte der Ausspruch über die gemäß § 41 \n\nStGB verhängte (Gesamt-)Geldstrafe nicht bestehen bleiben. Denn das Gesetz \n\nlässt eine einheitliche Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für mehrere abgeur-\n\nteilte Straftaten nicht zu. Vielmehr ist, wenn neben der jeweiligen Einzelfrei-\n\nheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden soll, dies für jede Tat gesondert zu \n\nentscheiden; aus mehreren Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtgeldstrafe zu \n\nbilden (BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/4-str-195-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/4-str-195-08","retrieved":"2026-07-10 19:00:19.739343+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-04/4-str-195-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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